G1)
Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungs-
unternehmen und Organe der
staatlichen Wohnungspolitik
(1) Die Tätigkeit als Beauftragte der Gemeinde
bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Sanie-
rungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere
als Sanierungsträger oder als Entwicklungsträger,
sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durch-
führung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-
men gilt
1. bei einem als gemeinnützig oder als Organ der
staatlichen Wohnungspolitik nach dem Woh-
nungsgemeinnützigkeitsgesetz anerkannten Un-
ternehmen als ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 2,
§ 6 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Wohnungsgemein-
niitzigkeitsgesetzes dienend;
bei einem gemeinniitzigen Siedlungsunternehmen
im Sinne des $ 1 des Reichssiedlungsgesetzes als
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des $ 17 des
Steueranpassungsgesetzes dienend.
(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-
nungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein,
strukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah-
men zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durch-
zuführen oder die Durchführung der Maßnahmen zu
leiten.
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Ermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-
schriften zu erlassen über
1. die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-
mittlung der nach $ 23 Abs. 1 bis 3 und nach $ 57
Abs. 4 maßgebenden Grundstücks- und Gebäude-
werte,
die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Er-
mittlung der Verkehrswerte nach $ 25 Abs. 6 und
$ 59 Abs. 5 sowie der Erhöhung der Grundstücks-
werte nach $ 41 Abs. 5,
die in $ 41 Abs.2 bezeichneten Kosten der Ord-
nungsmafinahmen und ihre Ermittlung,
die Erhebung der Ausgleichsbetráge und Voraus-
zahlungen nach $ 41 Abs. 6, 8 und 9 und die nach
$ 41 Abs. 6 anzurechnenden Leistungen,
die Bedingungen der Tilgungsdarlehen nach $ 25
Abs.7 und $ 41 Abs.8, insbesondere die Zins-
und Tilgungsverpflichtungen,
6. die Ermittlung des Vorteils und die Erhebung der
Ausgleichsbetráge nach $ 42 Abs. 1 und 2,
7. das Fórderunasverfahren nach 8 71.
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)
Sonderregelung für einzelne Länder
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen
die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und $ 51 Abs. 3 Satz 2 vor-
gesehenen Genehmigungen; das Land Bremen kann
bestimmen, daß diese Genehmigungen entfallen.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in
diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das
Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können
eine von $ 5 Abs. 3 und 8 51 Abs.3 Satz 3 und 4
abweichende Regelung treffen.
(3. Das Land Hamburg kann bestimmen, daf eine
Berichtigung nach § 6 Abs. 8 Satz 2, § 10 Abs. 2 und
§ 51 Abs. 4 Satz 2 sowie eine Kenntlichmachung
nach $ 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 entfällt oder daß eine
andere Maßnahme an ihre Stelle tritt.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-
passen.
(5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das
Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk
die bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in
diesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer ande-
ren landesrechtlichen Regelung unberührt.
(6) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung
dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
(7) Sind für ein Land oder Teile eines Landes
Ziele der Raumordnung und Landesplanung noch
nicht aufgestellt, ist bei der Anwendung von $ 1
Abs. 3 und $ 53 Abs. 1 auf künftige Ziele der Raum-
ordnung und Landesplanung abzustellen, wenn diese
in einem Entwurf eines Programms oder Plans ent-
halten sind, für dessen Aufstellung ein fórmliches
Verfahren eingeleitet ist.
Achter Teil
Uberleitungs- und Schlußvorschriften
S 93
Uberleitungsvorschriften
für die fórmliche Festlegung
(1) Hat der Bund oder das Land für die Durch-
führung einer Sanierung vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes einer Gemeinde Förderungsmittel bewil-
ligt, so kann die Gemeinde innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne vorberei-
tende Untersuchungen oder Stellungnahmen im
Sinne des $ 4 das Gebiet förmlich als Sanierungs-
gebiet festlegen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen oder
Stellungnahmen im Sinne des $ 4 nachgeholt wer-
den.
(2) Für andere bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
in der Durchführung befindliche Sanierungen kann
die nach Landesrecht zuständige Behörde zulassen,
daß zu einer förmlichen Festlegung des Sanierungs-
gebiets innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf vorbereitende Untersuchungen
oder Stellungnahmen im Sinne des $ 4 ganz oder
teilweise verzichtet wird.
ARCIL 4 (1972) HK. 16