Q4
Uberleitungsvorschriften
für die Erhebung des Ausgleichsbetrags
(1) Ist mit der Durchführung einer Sanierung vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und
wird das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet fest-
gelegt, so kann die Gemeinde im Einzelfall von der
Erhebung des Ausgleichsbetrags nach § 41 ganz
oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung
unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann
bereits vor der Entstehung des Anspruchs auf einen
Ausgleichsbetrag von der Gemeinde ausgesprochen
werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die förmliche
Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungs-
bereichs und die förmliche Festlegung eines im Zu-
sammenhana bebauten Gebiets nach $ 62.
95
Überleitungsvorschriften für die Förderung
(1) Zur Förderung nach diesem Gesetz bestimmte
Mittel dürfen innerhalb eines Jahres nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes für die Durchführung einer
Sanierunas- oder EntwicklungsmaBnahme bewilligt
oder gewährt werden, ohne daß das Sanierungs-
gebiet oder der Entwicklungsbereich förmlich fest-
gelegt ist.
(2) Sanierungsförderungsmittel können auch für
vorbereitende Untersuchungen oder für die Aus-
arbeitung von Bauleitplänen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits in Auftrag gegeben worden
sind, bewilligt oder gewährt werden, sofern die vor-
bereitenden Untersuchungen nach den Vorschriften
des $ 4, die Ausarbeitung der Bauleitpläne nach den
Vorschriften des 8 10 weitergeführt werden.
5 96
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs. 1
sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
Land Berlin nach 8 14 des Dritten. Überleitungs-
gesetzes.
5.197
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 27. Juli 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Stádtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Für den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Ernáhrung, Landwirtschaft und Forsten
J Ertl
ARCH:
1-4 (1972) E
1. 16