ten, mindestens 2 Jahre lang eine zusätzliche „Lehr-
zeit” zu absolvieren. Den Bürobesitzern garantiert
diese Regelung billige Arbeitskräfte.
2) Durch das Architektengesetz werden bei den angestell-
ten Architekten, die sich ebenso wie ihre Arbeitgeber
in die Liste eintragen, Hoffnungen auf eigene Unter-
nehmertätigkeit geweckt, die statistisch nachweisbar
(Entwicklungstendenzen zu Großbüros) nicht gegeben
sind. Die Ilusionierung des sog. freien Mitarbeiters
wird durch das Gesetz weiter verfestigt.
3) Durch das Architektengesetz wird die traditionelle Fi-
xierung der unselbständigen Büroarbeiter an die Inter-
essen des freien Unternehmers fortgeführt (Theorie
vom „gemeinsamen Boot’).
rer Berufsbezeichnung „Architekt” ausschließt, ist als ar-
beitnehmerfeindlich anzusehen. Auf die Interessen, der
betroffenen lohnabhängigen Architekten, ist in keinem
der bisher vorliegenden Gesetzentwürfe Rücksicht genom-
men worden.
Aus diesen Gründen wenden wir uns entschieden gegen
die Verabschiedung der vorliegenden Gesetzentwürfe.
Gleichzeitig fordern wir die verantwortlichen Gremien
des Abgeordnetenhauses auf, vor der Vorlage weiterer
Entwürfe von Architektengesetzen fundierte Untersuchun-
gen über die Lage der Architekten und die notwendigen
Veränderungen in der Planungspraxis der privaten Klein-
büros anstellen zu lassen.
1) Durch das Architektengesetz wird die objektiv gegebene
Gemeinsamkeit der Interessen aller Angestellten eines
Architekturbüros gegenüber denen des Unternehmers
verschleiert. Die Angestellten werden in mehrere Grup-
pen aufgespalten. Dadurch wird für die Angestellten
die Einsicht in ihre objektive Lage und damit als Konse-
quenz gemeinsamen Handelns am Arbeitsplatz und Or-
ganisierung in einer Gewerkschaft, im Interesse der Un-
ternehmer erschwert.
>) Durch das Architektengesetz wird dem konventionellen
Kleinbüro ein Schutz zuteil, der gleichzeitig die Ange-
Sstellten-Architekten in diesem überholten Bürotypus
daran hindert, ihre Berufserfahrung der industriellen
Entwicklung auf dem Bausektor anzupassen. Dadurch
wird ihre Arbeitskraft überdurchschnittlich entwertet.
In der gegenwärtigen Situation können die lohnabhängi-
gen Architekten kein Interesse an einer gesetzlichen Fi-
xierung eines überholten Berufsbildes und irgendwelcher
Standesaufgaben haben, sondern müssen sich zu ihrem
eigenen Schutz auf die Notwendigkeit einer Organisie-
rung besinnen, die ihrem Arbeitsverhältnis entspricht.
Diese Organisierung darf nicht ständisch und damit den
Unternehmerinteressen ausgeliefert sein, sondern muß
in den Organisationen der gesamten Lohnabhängigen
— den Industriegewerkschaften, die das Grundgesetz da-
für vorgesehen hat — stattfinden, gemeinsam mit den
Arbeitern und Angestellten der gesamten Baubranche.
Die Einrichtung einer Architektenliste, die nicht aus-
drücklich nur auf „freischaffende Architekten” beschränkt
ist und die zudem Nichteingetragene von der Führung ih-
„