Full text: ARCH+ : Studienhefte für Planungspraxis und Planungstheorie (1973, Jg. 5, H. 17-20)

ten, mindestens 2 Jahre lang eine zusätzliche „Lehr- 
zeit” zu absolvieren. Den Bürobesitzern garantiert 
diese Regelung billige Arbeitskräfte. 
2) Durch das Architektengesetz werden bei den angestell- 
ten Architekten, die sich ebenso wie ihre Arbeitgeber 
in die Liste eintragen, Hoffnungen auf eigene Unter- 
nehmertätigkeit geweckt, die statistisch nachweisbar 
(Entwicklungstendenzen zu Großbüros) nicht gegeben 
sind. Die Ilusionierung des sog. freien Mitarbeiters 
wird durch das Gesetz weiter verfestigt. 
3) Durch das Architektengesetz wird die traditionelle Fi- 
xierung der unselbständigen Büroarbeiter an die Inter- 
essen des freien Unternehmers fortgeführt (Theorie 
vom „gemeinsamen Boot’). 
rer Berufsbezeichnung „Architekt” ausschließt, ist als ar- 
beitnehmerfeindlich anzusehen. Auf die Interessen, der 
betroffenen lohnabhängigen Architekten, ist in keinem 
der bisher vorliegenden Gesetzentwürfe Rücksicht genom- 
men worden. 
Aus diesen Gründen wenden wir uns entschieden gegen 
die Verabschiedung der vorliegenden Gesetzentwürfe. 
Gleichzeitig fordern wir die verantwortlichen Gremien 
des Abgeordnetenhauses auf, vor der Vorlage weiterer 
Entwürfe von Architektengesetzen fundierte Untersuchun- 
gen über die Lage der Architekten und die notwendigen 
Veränderungen in der Planungspraxis der privaten Klein- 
büros anstellen zu lassen. 
1) Durch das Architektengesetz wird die objektiv gegebene 
Gemeinsamkeit der Interessen aller Angestellten eines 
Architekturbüros gegenüber denen des Unternehmers 
verschleiert. Die Angestellten werden in mehrere Grup- 
pen aufgespalten. Dadurch wird für die Angestellten 
die Einsicht in ihre objektive Lage und damit als Konse- 
quenz gemeinsamen Handelns am Arbeitsplatz und Or- 
ganisierung in einer Gewerkschaft, im Interesse der Un- 
ternehmer erschwert. 
>) Durch das Architektengesetz wird dem konventionellen 
Kleinbüro ein Schutz zuteil, der gleichzeitig die Ange- 
Sstellten-Architekten in diesem überholten Bürotypus 
daran hindert, ihre Berufserfahrung der industriellen 
Entwicklung auf dem Bausektor anzupassen. Dadurch 
wird ihre Arbeitskraft überdurchschnittlich entwertet. 
In der gegenwärtigen Situation können die lohnabhängi- 
gen Architekten kein Interesse an einer gesetzlichen Fi- 
xierung eines überholten Berufsbildes und irgendwelcher 
Standesaufgaben haben, sondern müssen sich zu ihrem 
eigenen Schutz auf die Notwendigkeit einer Organisie- 
rung besinnen, die ihrem Arbeitsverhältnis entspricht. 
Diese Organisierung darf nicht ständisch und damit den 
Unternehmerinteressen ausgeliefert sein, sondern muß 
in den Organisationen der gesamten Lohnabhängigen 
— den Industriegewerkschaften, die das Grundgesetz da- 
für vorgesehen hat — stattfinden, gemeinsam mit den 
Arbeitern und Angestellten der gesamten Baubranche. 
Die Einrichtung einer Architektenliste, die nicht aus- 
drücklich nur auf „freischaffende Architekten” beschränkt 
ist und die zudem Nichteingetragene von der Führung ih- 
„
	        
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