ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 25
sich durch sein Verhalten zu der freiheitlich demokratisch,
Grundordnung zu bekennen und für deren Erhalt ein Nee
ten.” 84 Insbesondere darf weder die Arbeitsleistun URS
durch politische Diskussion verletzt noch der Arbeif N
gestört werden, und in jedem Fall muß der Beamte . m
chen Diskussionen „die durch die Dienstzucht geb ER
einhalten.” 85 ESbOfeNE Om
Würde beispielsweise ein Planer in der Hamburger Verwaltung
versuchen, am Beispiel der Sanierung des citynahen Viertels
St. Georg oder des Stadterweiterungsprojekts Billwerder -
Allermöhe das Zusammenspiel und die Verfilzung von Kapital
— hier Neue Heimat — und Senat 86 aufzuzeigen, wenn er
mit den Kollegen über die Funktion des Planers diskutiert,
dann darf er nicht gegen seinen Dienstherrn — der eben diese
gemeinsame Sache mit dem Kapital betreibt — Stellung nehmen;
seine Äußerung darf nicht im Widerspruch zur „fdGO”
stehen, obwohl auch dieses Beispiel zeigt, daß alle Staatsgewalt
nicht vom Volke ausgeht und diese Praktiken mit einem
demokratischen und sozialen Rechtsstaat wenig zu tun haben;
und schließlich darf er die Interessen der in diesem Fall benach:
teiligten Bevölkerung nicht einmal leidenschaftlich vertreten,
da er sonst Gefahr läuft, den Arbeitsfrieden zu stören und
die „Dienstzucht” zu verletzen.
Der Beamte hat das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden
zusammenzuschließen, er kann sich jedoch bei
gewerkschaftlicher Betätigung nicht in jedem Falle auf das
in Art. 5 I_ GG verankerte Grundrecht der freien Meinungsäußerung
und auf das in Art. 9 II GG garantierte Grundrecht
der Koalitionsfreiheit berufen. Begründet wird dies mit Art. 5
11 GG, wonach das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
seine Schranken findet in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, also auch dem Beamtengesetz, wonach „das Recht
der freien Meinungsäußerung hinter die durch sein Treueverhältnis
zum Staat begründeten besonderen Pflichten zurücktreten
muß.” 87 Für das Koalitionsrecht gilt das gleiche; das
bedeutet, daß bei gewerkschaftlicher Betätigung des Beamten
also die Mittel und die Form auf die Erfordernisse des
Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten abgestellt werden
müssen.
Diese Disziplinierung setzt sich konsequent im Streikverbot
für Beamte fort. Der Streik schlechthin ist mit den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar.
Auch sonstige Formen des Protests, wie Bummelstreik oder
Dienst nach Vorschrift sind „als rechtswidrig und damit als
ein Dienstvergehen anzusehen.” 88 Auch der politische Streik
ist den Beamten untersagt, da er darauf abzielt, die politische
Entscheidung des Dienstherrn zu beeinflussen. Er ist nur dann
zulässig, „wenn dadurch die verfassungsmäßig eingesetzten
Organe der Staatsgewalt gegen eine Bedrohung des Staates
durch außenstehende Kräfte unterstützt werden sollen.” 89
Eine solche Bindung an den Staat macht die Überparteilichkeit
des Beamtentums zur Parteilichkeitspflicht des einzelnen Beamten
für den Staat, für einen Staat, der seinem Wesen nach
der Klassenstaat der Bourgeoisie ist.
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Eine weitere im Rahmen der Planertätigkeit hervorzuhebende
Pflicht des Beamten beinhaltet der & 26 LBG WB (ebenso
in allen LBG und BBG), in dem es heißt: „Der Beamte hat,
(...) über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.”
90 Es besteht also ein Interesse daran, gewisse Vorgänge
des inneren Dienstbetriebes und Angelegenheiten, die
außerhalb des Bereichs der öffentlichen Verwaltung liegen,
dieser aber zur Kenntnis kommen, vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten.
Denn der „Staat würde sonst in zahlreichen
Fällen seiner Schlagkraft beraubt werden.” 91 Der Aufrechterhaltung
dieser „Schlagkraft””, die zur Durchsetzung
von Interessen der Bevökerung gegenüber den Übergriffen
des Kapitals aber selten zu beobachten ist, dient die Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit. Dabei erstreckt sich die Geheimhaltungspflicht
nicht nur auf den eigenen Arbeitsbereich,
sondern auch auf Angelegenheiten, von denen der Beamte
durch seine Kollegen Kenntnis erhalten hat. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht gegenüber jedem Dritten, das schließt
auch andere Behörden oder Dienststellen der eigenen Verwaltung
und Kollegen mit ein, die nicht mit der Angelegenheit
zu tun haben. Selbst die Weitergabe offenkundiger
Tatsachen, also Tatsachen von denen Jedermann Kenntnis
hat,oder über die er sich in allgemein zugänglichen Quellen
unterrichten kann, kann durch die Art der Weiterverbreitungzur
Pflichtverletzung werden. Dann nämlich, „wenn
ein Beamter eine offenkundige Tatsache, die die Verwaltung
in einem ungünstigen Licht erscheinen läßt, in der Presse
oder durch Rundfunk veröffentlicht, um seiner Dienststelle
nach außen Schwierigkeiten zu bereiten.” 92
Würde also ein Stadtplaner des Berliner Senats an einem
Seminar an der TU über ‘Entscheidungsprozesse in der Planung
am Beispiel des Steglitzer Kreisel’ teilnehmen, und
darüber einen Bericht veröffentlichen, in dem er nicht verschweigen
könnte, daß der Bau des Steglitzer Kreisels wesentlich
ermöglicht wurde durch die persönlichen Beziehungen
der Architektin Kressmann-Zschach zur Berliner
Verwaltung, so drohte ihm ein Disziplinarverfahren, obwohl
die ‘Verfilzung der Berliner Bauverwaltung’ mit Bau-, Bankund
Planungs-Kapital eine offenkundige Tatsache ist, 93
aber eben eine, die das Ansehen der Verwaltung beeinträchtigt.
Diese Knebelung der Beamten ist die Fortsetzung der
zuvor beschriebenen Bindung an den Staat. Hiermit soll in
der Verwaltung jegliche Kritik unterdrückt werden, sollen
die Mißstände in einer Behörde durch diese selbst bereinigt
werden (dies wird festgelegt, indem der Beamte die Stufenleiter
der Beschwerde zu durchlaufen hat) und das gemeinsame
Handeln von Kapital und Staat vor der Öffentlichkeit
verborgen werden. Selbst wenn der Beamte z.B. bei der
Beschwerde über Mißstände, durch deren Auswirkungen
die Bevölkerung unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen
wird, keinen Erfolg in der Begehung des Dienstweges hat,
weil sein Vorgesetzter die Beschwerde abzublocken weiß,
so ist es ihm verwehrt, damit an die Öffentlichkeit zu treten.