ARCH+ 7. Jg. (1975) H. 25
nahmen des Staates besonders geschützt werden muß, da
der Mißbrauch des Gutes durch ein Einzelkapital eine Gefahr
für die gesamte Volkswirtschaft wäre.
entfällt
Unter dem Reproduktionsprozeß des Kapitals ist die ständige
Wiederholung und Erweiterung des Prozeß der Produktion,
Zirkulation, Distribution und Konsumtion von Waren und
Geld zum Zwecke der ständigen Mehrwerterhöhung zu ver-
stehen.
Dies hat natürlich auch ökonomische Gründe, denn würde
z.B. die Gesundheitsversorgung des Arbeiters durch Privat-
kliniken mit hohen Pflegesätzen geschehen, dann bedeutete
dies.eine Erhöhung der Reproduktionskosten der Arbeits-
kraft, mithin ein höheres Lohnniveau. So übernimmt der
Staat die Gesundheitsversorgung, bezahlt den Betrieb aus
Steuern und sichert mit niedrigen Pflegesätzen, bei entspre-
chend schlechter Versorgung dafür, daß kein Druck zur Er-
höhung des Lohnniveaus entsteht.
Indem diese Einrichtungen vom Staat sowohl betrieben als
auch verwaltet werden, können sie sich als Steuerungsele-
mente staatlicher Wirtschaftspolitik eignen.
Nicht berücksichtigt sind hier die Reproduktionsvoraus-
setzungen der Arbeitskraft die zugleich allgemeine Produk-
tionsvoraussetzungen sind, wie z.B. die Straße, die vom
Kapitalisten zum Warentransport ebenso benutzt wird wie
vom Arbeiter, der in Urlaub fährt.
A. Evers, M. Lehmann: Politischökonomische Determinan-
ten für Planung und Politik in den Kommunen der Bundes-
republik, Offenbach 1972, S. 257.
Da Bund und Land nicht das Berufsfeld für die Masse der
Planer sind, soll auf eine detailierte Darstellung verzichtet
werden.
Vgl. Hessische Landesregierung: Hessen 80, Landesent-
wicklungsplan, Wiesbaden 1971.
Hier wird von dem Beispiel der Regionalplanung in Hessen
ausgegangen, zur weiteren Vertiefung vgl. R. Waterkamp:
Interventionsstaat und Planung, Köln 1973, 5. 35 ff.
Vgl. dazu: Regionale Planungsgemeinschaft Untermain: Regio
nale Planungsgemeinschaft Untermain 1965-1970, Frankfurt
1971, S. 14. Demnach sitzen u.a. in diesem Beirat zwei Ge-
werkschaftsvertreter (DGB und DAG) und sechs Unterneh-
mervertreter, die der einzelnen Kapitalvertreter (IHK, Hand-
werkskammer, etc.)
Regionale Planungsgemeinschaft Untermain (RPU), a.a.O.,
Ss. 32.
Wie weit diese Kontrolle geht,ist nachzulesen in FR v. 9.2.74
(„Projekt ‘Mainhattan’ — RPU bringt Bedenken vor”)
Vgl. auch A. Evers, M.F. Fester, T. Harlander, F. Hiss: Ver-
waltungsreform als Bestandteil von Landespolitik — Das Bei-
spiel des Ruhrgebiets, in: Stadtbauwelt 39 1973, S. 209 ff.
Die Stadt Frankfurt gab dazu ein Beispiel: Der am 26. Mai
1974 in Kraft getretene Tarifverbund zwischen Stadtwerken
und Bundesbahn (Frankfurter Verkehrsverbund (FVV)) führ-
te zu einer 150prozentigen Preiserhöhung der Wochenkarten
im Stadtbereich Frankfurt. Vgl. FR v. 12.3.74.
SS) Vgl. FR. v.4.1.74,12.1., 22.1: 28.1. 8:2. 11.2: 15.2.74.
56) U.K. Preuß: Kommunale Selbstverwaltung im Strukturwandel
der politischen Verfassung, Stadtbauwelt 39 1973, S. 202.
Dieser Umstand, daß die Planung dieser Aufgabenstellung so
hilflos gegenüber steht, wird in Kommunalpolitischen Kreisen
der SPD oft als das Fehlen einer Theorie der Kommunalpoli-
tik bezeichnet, Frankfurts OB Arndt drückte dies verkürzt so
aus: „Niemand hat ein kommunalpolitisches Gesamtprogramm
Es gibt zwar einen Generalverkehrsplan, einen Schulplan,
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einen Sozialplan. Was fehlt, ist die Feststellung, wie diese
Dinge aufeinander wirken.” (Spiegel 4/74, S. 30).
K. Neubeck, Stadtforschung und Stadtentwicklung: Politische
Perspektiven in: Stadtbauwelt 29 1971, 5. 17.
Ebenda,
Dieser Einsicht stehen trotz der objektiven Widersprüche sub-
jektiv wirkende Abwehrmechanismen der bürgerlichen Gesell-
schaft entgegen. Vgl. P. Brückner: Zur Sozialpsychologie des
Kapitalismus Frankfurt 1972.
Die Planung ist das Mittel‚um das Ziel des Sozialismus zu errei-
chen, nämlich ein Höchstmaß an individueller Bedürfnisbefrie-
digung und Selbstbestimmung des Menschen.
T. Maunz, G. Dürig, R. Herzog: Grundgesetz, Kommentar Mün-
chen 1973, Abschnitt II, S. 14.
Das BVerfG konkretisiert in seinem Entscheid vom 23.10.52
die fdGO wie folgt: „So läßt sich die freiheitlich demokrati-
sche Grundordnung mit einer Ordnung bestimmen, die unter
Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechts-
staatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbe-
stimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit
und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegen-
den Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschen-
rechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben
und freie Entfaltung, die Volkssouverenität, die Gewaltentei-
lung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßig-
keit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen
Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und
Ausübung einer Opposition.” zitiert in: Maunz-Dürig-Herzog,
a.a.O0., S. 14.
Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., S. 16.
D.D. Hartmann Beitrag in: Pahl Rugenstein (Hrsg.): Wortlaut
und Kritik der verfassungswidrigen Januarbeschlüsse, Köln
1972,5S. 34 ff.
K. Marx: MEW Bd. 17, S. 336.
Der Planer nimmt hoheitliche Aufgaben wahr und ist deshalb
in der Regel Beamter. Der Unterschied zum Angestellten und
Arbeiter besteht darin, daß die Angestellten und Arbeiter pri-
vate Dienstverträge haben,mit denen das Streikrecht und be-
stimmte Personalvertretungsrechte gesichert sind, während be-
stimmte Sonderleistungen der Beamten ihnen vorenthalten
sind. (Vgl. I. von Münch, Öffentlicher Dienst in derselbe
(Hrgs.) Besonderes Verwaltungsrecht, Frankfurt 1972, 5. 26
ff. und 72 ff: Das privatrechtliche Rechtsverhältnis ist jedoch
inhaltlich dem Beamtenrecht stark angenähert, mit sämtlichen
Rechtsverpflichtungen außer der Remonstrationspflicht und
statt Diensteid nur Gelöbnis. Deshalb ist hier mit der Darstel-
lung des Beamtenrechts die arbeitsrechtlichen Aspekte des
Planers ausreichend vertreten.
8 18 IL und 8 26 IV Landesbeamtengesetz Westberlin (LBG -
WB)
8 18 LBG — WB
Rote Robe Verlag (Hrsg.): Beamtenstatus und Disziplinar-
recht, in Rote Robe, Organ des Südwestdeutschen Referen-
darverbandes, Heft 6 1972, Heidelberg, S. 264.
E. Lindgen: Handbuch des Disziplinarrechts für Beamte und
Richter in: Bund und Ländern, Berlin 1966 —69, 5. 412.
Bericht des Bundestagsausschußes für Beamtenrecht, zitiert
nach Lindgen, a.a.O., S. 412.
& 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) ebenso im Beamtenrechts-
rahmengesetz und in allen Landesbeamtengesetzen.
E. Lindgen, a.a.O., 5. 1.
Ebenda.