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oberkeit darunder er geseßeu, gebracht, ilime pßeeger geordnet,
und er der admiuistration und Verwaltung aller seiner haab und
giieter entsetzt werden solle.
21. Von dienstknechten, mägten und ehehalten.
5 Nachdem auch knecht und mögt gegen ihren inaistern und
f'rawen bißhero allerlei muetwillen gebraucht, ihnen ohne recht-
meßige Ursachen und wan sie ihrer am besten bedürftig gewesen
ußer ihren diensten getretten und geloffen, so solle fiirohin keiner
den andern weder knecht noch mögt ohne vorwißen ihrer maister
10 oder frawen außer ihren diensten lickern oder abdingen und wan
fürohin ein ehehalt seinen maister oder frawen vor oder ehe der
bestimbten zeit darauf er gedingt ohne rechtmäßige ursach uß
dem dienst gehen würde, alßdan sein maister oder fraw ihne
heften und vergliben laßen mag, auch für seine belohnung nicht-
15 zit zue geben schuldig sein.
Es soll auch niemands anderes ein solchen ehehalten ohne
denselben meisters wißen oder willen weder dingen noch annem-
men bei straff drei pfund heller.
22. Von hebammen.
20 Alß auch durch ungeschickte hebammen vil kindbetterin und
kind verwahrloßet und verderbet werden, daßelbig nun sovil miig-
lich zu verhieten, sollen hinfüro beede Schultheißen und die flnfer
fromme erbare und gottesförchtige weiber bestellen und annemen,
die hierzue genuegsame Wissenschaft und erfahrung haben,
so sollen auch drei oder vier geschickte und erfahrne weiber
zue tragenden sorglichen und schweren fällen zu den kindern den
Weibern verordnet und also den hebammen zuegeben werden, uff
daß mit derselbigeu rath und hilf der gebehrenden frau desto
ringer geholfen werden mege.
23. Von gemeinem meß, gewicht und ehlen.
Es sollen die von Ringingen so frichten und anders im
flecken verkaufen bei ihrem alten gewichten Ehinger meß ver
bleiben, doch aber daß beede Schultheißen alle Jahr im flecken
herumbgehen und solche meß, ob sie gerecht oder just seien, be-
® richtigen und ob sich bei einem oder andrem daßelbig nit gerecht
oriiinde, denselben iedesmahlß umb ain pfund heller straffen sollen.