Volltext : ARCH+ : Zeitschrift für Architekten, Stadtplaner, Sozialarbeiter und kommunalpolitische Gruppen (1983, Jg. 15, H. 67, 68, [69/70], 71, 72)

Konzepte und Modelle

Aus Platzgründen mußte der erste Teil dieses Beitrages
 und damit eine Kritik am wohnungspolitischen
 Konzept der Neubau-IBA (Vergabe an
private Kapitalanleger) entfallen.

Gesamtkosten im kommunalen
Wohnungsbau

Kommunaler Wohnungsbau heißt, daß die
Gemeinde die Kosten ihrer Wohnunsbauvorhaben
 im Zuge des Baufortschritts direkt aus
öffentlichen Mitteln finanziert. Diese Art der
kommunalen Direktfinanzierung bietet gegenüber
 der bisher üblichen Subventionierung
privater Investoren wesentliche Möglichkeiten
 der Einsparung bei den Gesamtkosten der
Bauvorhaben. Sämtliche Kosten der Kapitalbeschaffung
 und Zwischenfinanzierung, die
während der Bauzeit anfallen, gehen nach II.
BV, 8 5 (4) bisher in die Gesamtkosten ein. Bei
kommunaler Direktfinanzierung fallen sie erst
gar nicht an. An Baunebenkosten können ferner
 Verwaltungskosten des Bauherrn und behördliche
 Prüfungs- und Genehmigungsgebühren
 eingespart werden: Die Verwaltungstätigkeit
 der Gemeinde, die sie als Bauherr des
kommunalen Wohnungsbaus durchführt, gehört
 in den Rahmen sozialpolitischer Aufgaben
 der ’Hoheitsverwaltung”, und ist daher gebührenfrei
 zu leisten (so läßt z.B. auch die
Schulverwaltung ihre Kosten nicht von den
Schülern eintreiben). Ebenso können auf
Grundlage der sozialpolitischen Ausnahmeregelungen
 des ’Gesetzes über Gebühren und
Beiträge’ die behördlichen Prüfungs- und Genehmigungsgebühren
 erlassen werden. Darüber
 hinaus kann die Beteiligung der Bewohner
 an der Verwaltung eines kommunalen
Wohnungsbaus zur Einsparung von Verwaltungskosten
 beitragen, zumindest in dem Sinne,
 daß sich die Bewohnerkontrolle auch gegen
 Erscheinungen eines bürokratischen Leerlaufs
 richten wird.
Beim Beispiel der Südlichen Friedrichstadt
gehen wir ferner davon aus, daß die Baumaßnahmen
 auf städtischen Grundstücken erfolgen.
 Es gibt keinen ökonomisch zwingenden
Grund, bei diesen Grundstücken, deren Erwerb
 bereits vor Jahren aus Haushaltsmitteln
finanziert wurde, eine Grundstücks-Verwertung
 zu realisieren (entweder eine sog. ’Verzinsung’
 des Bodenwertes im Rahmen der geläufigen
 Kostenmiete, oder einen Erbpachtzins),
da die betreffenden Grundstücke im Falle des
Kommunalen Wohnungsbaus nicht an irgendein
 selbständiges Wirtschaftsunternehmen
 übertragen werden, sondern von der Verwaltung
 selbst für eine kommunale Infrastruktureinrichtung
 verwendet werden, genauso
 wie bei Schulbauten, Sozialeinrichtungen
 usw.. Grundstücke für Kommunalen
Wohnungsbau werden im Zuge ihrer Nutzung
weder verbraucht’ noch ’abgenutzt’ und bleiben
 Bestandteil des öffentlichen Vermögens.
Sie erhalten dabei zwar längerfristige Wertsteigerungen,
 diese können jedoch nicht monetär
 realisiert werden. Es gibt bereits etliche
praktische Beispiele aus der Bundesrepublik,
wo die Kommune zugunsten eines sozialen
Wohnungsbau auf die finanzielle Verwertung
ihrer Grundstücke verzichtet (z.B. Grundstücksvergabe
 im Erbbaurecht zu einem stark
reduzierten, quasi ’symbolischen’ Erbpachtzins),
 von den Grundstücksgeschenken an Privatunternehmer
 zum Zwecke der Gewerbeansiedlung
 ganz abgesehen. Auch außerhalb der
Südlichen Friedrichstadt gibt es Grundstücke
der öffentlichen Hand, der in gleicher Weise

Sergij Goryanoff, Stefan Krätke, Fritz Schmoll

Konzept für einen Kommunalen
 Wohnungsbau...

‚entwickelt für die südliche Friedrichstadt, Berlin.

für kommunalen Wohnungsbau genutzt werden
 kann: landeseigene Grundstücke, die für
andere Infrastrukturmaßnahmen angekauft
wurden, deren Planung aber aufgegeben
wurde; Grundstücke im Besitz des Bundes
oder von Bundesbetrieben; Grundstücke im
Besitz von Sanierungsträgern, die im Rahmen
 der Stadterneuerung zu 70% oder - bei
nicht gemeinnützigen Trägern - zu 100% aus
Sanierungsförderungsmitteln des, Landes bezahlt
 worden sind; Grundstücke im Besitz landeseigener
 Wohnungsunternehmen und anderer
 landeseigener Betriebe; darüber hinaus
gibt es einen jährlichen Etat beim Finanzsenator
 für weiteren Grunderwerb durch das Land
Berlin (125 Mio DM für 1983). Bisher stehen
keine Sachzwänge, sondern bestimmte politische
 Entscheidungen und Einstellungen der
Nutzung eines Teils dieses Öffentlichen
Grundbesitzes für kommunalen Wohnungsbau
 entgegen. Wir beziehen uns also durchaus
nicht auf einen Sonderfall „Südliche Friedrichstadt“,
 wenn wir beim kommunalen Wohnungsbau
 weder Grunderwerbskosten noch
einen Erbpachtzins ansetzen.
Außer bei Bauneben- und bei Grundstückskosten
 lassen sich auch noch bei den Kosten
des Bauwerks relevante Einsparungen erzielen.
 Geht man von einer kostengünstigen Bauweise
 aus - z.B. dreigeschossig; ohne Fahrstühle
 und Tiefgaragen - so sind gegenüber
einer fünf bis sechsgeschossigen Bauweise Einsparungen
 von ca. 10% zu erzielen. (WBK-Bericht
 1981). Wir gehen davon aus, daß im Unterschied
 zum gegenwärtigen Förderungssystem,
 bei dem die privaten Bauträger überhaupt
 nicht zur Kostenreduzierung angehalten
 sind, beim kommunalen Wohnungsbau
eine kostengünstige Bauweise eingehalten
wird, und setzen die gegenwärtig schon ohne
weiteres mögliche Einsparung von 10% der
Kosten des Bauwerks an.
Eine weitere Einsparungsmöglichkeit liegt
im Bereich des bauwirtschaftlichen Unternehmergewinnes.
 Wird der kommunale Wohnungsbau
 von privaten Baubetrieben erstellt,
enthalten die Kosten des Bauwerks auch den
Gewinn des Bauunternehmens. Dessen Größenordnungen
 dürften zwar von Fall zu Fall
unterschiedlich ausfallen, aber es gilt als zulässig,
 daß in den Angebotspreisen der Baubetriebe
 von vornherein bis zu 6% ’Gewinnaufschlag’
 einkalkuliert werden. Wenn kommunale
 Wohnbauten durch nicht profitorientierte
 genossenschaftliche oder kommunale Bauhöfe
 zu Kostenpreisen erstellt würden, könnte
zumindest eine Einsparung von durchschnittlich
 6% der Kosten des Bauwerks erzielt werden.
 Eine Chance zur Baukostensenkung liegt
generell in der Möglichkeit, die bisher kartellartig
 zustandegekommenen Baupreise auf
dem Berliner Baumarkt mit Hilfe genossenschaftlicher
 oder kommunaler Bauhöfe zu unterbieten.
 Dies geht allein aus der Tendenz
hervor, daß die Baupreisbildung auf dem Berliner
 Baumarkt stark durch Absprachen, gegenseitige

 Stützung bei Anbieterwettbewerben
 und des Festsetzungsprinzipi der Kostenmiete
 bestimmt ist. Ein kommunaler Bauhof
hätte hier die Möglichkeit, unterhalb der z.Zt.
auf dem Berliner Baumarkt überhöht geltenden
 Preise zu agieren und gleichzeitig einen
Kostensenkungsdruck auf diesen Markt herbeizuführen.
 Bei überschaubarer und gesicherter
 Auftragsvergabe würde dies zudem die
Sicherheit von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
 in der Bauindustrie garantieren und eine
qualifizierte Aus- und Weiterbildung gewährleisten.
 Mögliche Baukostensenkungen durch
Einrichtung genossenschaftlicher oder kommunaler
 Bauhöfe werden in der folgenden
Beispielrechnung nicht einbezogen. Im Vergleich
 zum bisherigen Finanzierungs- und
Subventionierungssystem ergeben sich für die
Gesamtkosten pro m? Wohnfläche folgende
Relationen:

Tabelle 1: Gesamtkosten beim gegenwärtigen Finanzierungssystem
 und beim kommunalen Wohnungsbau
(in DM/m)

Gegebenes Kommunaler
Finanzie- Wohnungsbau
rungs- u. (direkt-Förderungs-
 finanziert)
dell*

|. Grundstück
- Baugrundstück 308,38
- Erschließungskosten 6,72
Kosten des Bauwerks 2511,29
Außenanlagen 162,33
Baunebenkosten
- Architekten- u. Ing.-Leistungen
 298,68
Verwaltungstätigkeit
des Bauherrn 26,73
behördl. Prüfungen,
Genehmigungen 36,29
allgemeine Baunebenkosten
 6,68
(Zwischen-)Finanzierungskosten
 403,14
27 3760,24 27457
= 100% = 73%

Y

* Angaben aus: Institut für Stadtforschung Berlin (1fS):
Realisierung, Kosten und Finanzierung der Wohnungsbanvorhaben
 in den Ausstellungsbereichen der Bauausstellung
GmbH. Gutachten. Berlin. 20.7.1982.

Mietpreisfestsetzung im kommunalen
Wohnungsbau
Eine ’tragbare Sozialmiete’ läßt sich heute
auch ohne laufende (Ertrags-) Subventionen
erzielen, so bald man davon ausgeht, Sozialwohnungen.als
 Kapitalanlage zu behandeln,
deren Miete eine Kapitalverzinsung einbringen
 muß. Die ökonomisch sinnvolle Alternative
 zur Mietpreisfestsetzung im Sozialen
 Wohnungsbau heißt, daß bei kommunalen
 Sozialwohnungen nur die Betriebs-, Instandhaltungs-
 und Verwaltungskosten sowie
Abschreibung als Miete zu veranschlagen

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