Objekt: Veröffentlichungen der Württ. Landesstelle für Naturschutz. [Heft] 16 (16, 1940 [JVVNW 95, 1939])

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(13) Bei der Durchführung der Meliorationen bietet sich eine günstige 
Gelegenheit, in geeigneter Weise auf die Verbandsmitglieder einzuwirken 
und sie zur Erhaltung und Pflege der natürlichen Landschaft auf den 
ihnen gehörenden Grundstücken zu veranlassen. Insbesondere ist die 
vesentliche Bedeutuns der Baum- und Buschgruppen sowie der Hecken 
für die Landwirtschaft zu erwähnen, 
Schutz der Muttererde. 
Runderlaß des Reichsministers für Ernährung und Land- 
wirtschaft, zugleich im Namen des Reichsministers des Innern, des 
Reichswirtschaftsministers, des Reichsverkehrsministers, des General- 
bauinspeltors für die Reichshauptstadt und des Leiters der Reichs- 
stelle für Landbeschaffuns vom 16. November 1939 — VIB/I 3165 —. 
(Lvw. RMBI. S. 1175, RMBI. Fv, 1939, 8524 78.) 
Die oberste, von Luft und Wasser durchsetzte und von Bakterien 
belebte Schicht des Erdbodens (Muttererde) ist Trüger des Wachstums 
der Kulturpflanzen. Muttererde steht nicht unbegrenzt zur Verfügunsg, 
sie bildet sich nur in längeren Zeiträumen. Ihre Beschaffenheit und 
Menge beeinflussen den landwirtschaftlichen Ertras der Grundstücke 
wvesentlich. 
Bei der Durchführung zahlreicher Unternehmen ist die Bewegung 
großer Mengen von Muttererde erforderlich. Häufig wird dabei trotz 
hrer grobhen Bedeutung für die Ernährungswirtschaft für die Erhaltung 
der Muttererde nicht gesorgt, sondern diese mit anderen Bodenmassen 
überdeckt oder mit ihnen vermischt. Muttererde kann jedoch regel- 
mähig nur dann wieder verwendet werden, wenn sie getrennt von den 
ubrisen Bodenmassen abgehoben und gelagert wird. Geschieht dies, so 
kann sie mit Vorteil verwendet werden zur UÜUberdeckung von Flächen, 
die bisher ertraßlos waren oder nur geringe Erträge lieferten; auch 
können Flächen, die zur Einrichtung des Unternehmens vorübergehend 
als Sehüttflächen oder in ühnlicher Weise verwendet wurden, mit Hilfe 
von Muttererde wieder ertragfähiß gemacht werden. 
I. Wir ordnen daher an, daß vor der Durchführung von uns unter- 
stehenden Unter nehmen des Reiches, eines Landes oder 
eines Reichsgaues und von Unternehmen der uns unter- 
stellten ffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei 
denen gröbhere Mengen von Muttererde verlorengehen können, die nach- 
geordneten Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im 
Benehmen mit den Dienststellen des Reichsnähr- 
standes prüfen, welche Maßnahmen zum Schutze und zur z2weck- 
mãßigen Verwertung der Muttererde zu treffen sind. Dabei ist darauf 
hinzuwirken, daß Muttererde, die nach Fertigstellung eines Unter- 
nehmens innerhalb seines Bereiches nützlich verwertet werden kann, 
dort in geeigneter Weise wieder verwertet wird,. Soweit eine nutz- 
bringende Verwertuns im Rahmen des Unternehmens selbst nicht mög-
	        
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