Volltext : ARCH+ : Zeitschrift für Architektur und Städtebau (1987, Jg. 20, H. 88-92)

mweifje, ferner die rechtlide Beurteilung diefer Tatfachen unter Yır
Führung der angewandten Beftimmungen der Chrenorbuung, [owie de
Sründe für die Wahl der verhängten Makßregel,
(2) Das Erkenntnis wird vom DBorfigenden durch Terlefen der En
jhetdung unter Mitteilung des wefentliden Inbhaltes her Gründe et
öffnet.
(3) Das Erkenntnis ift binnen einer Woche von den: Borfigenden un
dem Schriftführer zu unterzeidnen und dem Befchuldigten zuzuitellen
Stüd 49, Strafen.
Das Ehrengericht tann folgende Strafen ausfprechen:
Feititellung, daß fi der behandelte Tatbeftand mit einer richtiger
itudentijchen Chr- und Pflicdtauffaffung nicht verträgt;
diefelbe Feititellung und Bekanntgabe mit Namensnennung de
Betroffenen an den Oberiten Chrenrat (fiebe Stüd 50);
Bea 8 mit Betanntgabe und Namensnennung am Schwarzer
Brett;
verfchärfter Berweis mit Bekanntgabe und Namensnennung un?
Entziehung der ftudentijden Ehrenrechte, {owie bei Mißbrauch der
wirtfhaftliden Bergünitigungen Entziebung diejer auf die Dauer
bis zu zwei Semeftern;
dauernde Entziehung diejfer Rechte und DBergünitigungen;
Beantragung des Confiliums abeundi oder der Relegation bei den
SHochiculbebörden.

%

5.
6.

Stück 50. Borlage an den Borftand der Studentenjdhaft.
Sämtliche Ent{Heidungen des Ebhrenftrafgerichts find dem Boritant
der Stuttgarter Studentenjhaft (fiehe Stüd 18, Abfaß 4 der Sagung)
jerner halbjährlich obne Namensnennung dem Oberiten Ebhrenrat de:
Deutichen Studentenfchaft vorzulegen.

Stüd 51, Roften des DBerfabrens.
Die Noften des Ehrenitrafgerichtsverfahrens werden vom Gericht der
Berurteilten oder der Rafie des A.St.A. auferlegt.

E, Schlukbeitimmungen

Stüd 52. Ausfdhluß von Nechtsmitteln.
Segen Ent{heidungen des Ehrengerichts und Ehrenitrafgerichts fin
den Rechtsmittel nicht {tatt.
Stüd 53, Wiederaufnabme.

(1) Eine Wiederaufnahme des VBerfahrens {ft nur zuläffig auf be
jonderen fOHriftliden Antrag des. Berurteilten mit eingehender Be
gründung auf Grund neuer Tatfachen oder Beweismittel, die eine ge
änderte Auffaffung zu begründen geeignet find, ;
(2) Das Gericht entjcheidet über den Antrag und im Falle der Statt
gebung nach neuerlicher Berbandlung in der Sache felbft.
Stüd 54. Hemmung der Friften.
Die in den einzelnen Stüden fejtgefebten Friften werden durch die
Ferien, fowie Sonn- und Feiertage gehemmt.
Stüd 55. Borlage an den Nettor.
Dem Rektor ijt auf Berlangen das Ertenntnis des EChreniftrafgerichts
vorzulegen.
            
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