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Lande3bauordnung.
8 60.
Bei kleineren Baulichkeiten ohne Feuerungseinrichtung, die
eine Grundfläche von höchstens 146 qm und einschließlich des
Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben, kann von Errichtung
einer Brandmauer abgesehen werden, wenn nach den obwaltenden
Verhältnissen eine Feuers8gefahr nicht zu befürchten
ist.
1. Untergeordnete Bauten: Als solche kommen ins8besondere in
Frage: Aborte, Feld- und Gartenhäusc<hen, Geflügel= oder Schweineställe,
Schuppen, Tro>engerüste für Ziegeleien und Gerbereien,
Geschirrhütten u. dgl., die keine Feuerungsanlage enthalten.
2. Feuerungseinrihtung: Eine Zentralheizung3-anlage,
deren Feuerstelle sich außerhalb des Gebäudes befindet,
gilt nicht als Feuerungseinrichtung im Sinne dieser Vorschriften. VG,
6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind.
S 61.
(1) Die Stärke der Umfassungsmauern, die nicht zugleich
Brandmauern sind, richtet sich nach den zur Verwendung kommenden
Baustoffen, ferner nach Zwe, Höhe, Belastung und Beschaffenheit
der Gebäude sowie nach der freien Länge der Umfassungsmauern.
Erforderlichenfalls ist die Mauerstärke durch
Jestigkeit3berechnungen zu begründen.
(2) Bei Ausführung der Umfassungsmauern in Backstein
oder Bruchstein finden die Vorschriften über Brandmauerstärke
entsprechende Anwendung; dabei ist dem Verhältnis der Fensteröffnungen
zu den Pfeilerbreiten angemessene Rechnung zu
tragen.
1. Umfassung3mauer: Begriff. Offene Gebäude. Umfassung3-mauer
ist eine Mauer, welche ein Gebäude oder einen Gebäudeteil
gegen das Freie abschließt. BayObLGSt. 1, 252.
Aus8 dem Wortlaut ist keine3wegs zu schließen, daß ein jedes Gebäude,
soweit es nicht nac< Maßgabe des 8 56 mit Brandmauern
versehen ist, nun unbedingt Umfassungswände haben muß; zur Grrichtung
offener Bauten (Hallen, Verbindungsgänge zwischen Gebäuden,
Schuppen u. dgl.) ist daher besondere Nachsichtsbewilligung
nicht erforderlich. Der Baupolizeibehörde muß es im einzelnen Falle