Volltext : Badische Landesbauordnung

189

Lande3bauordnung.

8 60.

Bei kleineren Baulichkeiten ohne Feuerungseinrichtung, die
eine Grundfläche von höchstens 146 qm und einschließlich des
Daches eine Höhe von höchstens 5 m haben, kann von Errichtung
 einer Brandmauer abgesehen werden, wenn nach den obwaltenden
 Verhältnissen eine Feuers8gefahr nicht zu befürchten
 ist.
1. Untergeordnete Bauten: Als solche kommen ins8besondere in
Frage: Aborte, Feld- und Gartenhäusc<hen, Geflügel= oder Schweineställe,
 Schuppen, Tro>engerüste für Ziegeleien und Gerbereien,
Geschirrhütten u. dgl., die keine Feuerungsanlage enthalten.
2. Feuerungseinrihtung: Eine Zentralheizung3-anlage,
 deren Feuerstelle sich außerhalb des Gebäudes befindet,
gilt nicht als Feuerungseinrichtung im Sinne dieser Vorschriften. VG,

6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind.

S 61.

(1) Die Stärke der Umfassungsmauern, die nicht zugleich
Brandmauern sind, richtet sich nach den zur Verwendung kommenden
 Baustoffen, ferner nach Zwe, Höhe, Belastung und Beschaffenheit
 der Gebäude sowie nach der freien Länge der Umfassungsmauern.
 Erforderlichenfalls ist die Mauerstärke durch
Jestigkeit3berechnungen zu begründen.
(2) Bei Ausführung der Umfassungsmauern in Backstein
oder Bruchstein finden die Vorschriften über Brandmauerstärke
entsprechende Anwendung; dabei ist dem Verhältnis der Fensteröffnungen
 zu den Pfeilerbreiten angemessene Rechnung zu
tragen.
1. Umfassung3mauer: Begriff. Offene Gebäude. Umfassung3-mauer
 ist eine Mauer, welche ein Gebäude oder einen Gebäudeteil
gegen das Freie abschließt. BayObLGSt. 1, 252.
Aus8 dem Wortlaut ist keine3wegs zu schließen, daß ein jedes Gebäude,
 soweit es nicht nac< Maßgabe des 8 56 mit Brandmauern
versehen ist, nun unbedingt Umfassungswände haben muß; zur Grrichtung
 offener Bauten (Hallen, Verbindungsgänge zwischen Gebäuden,
 Schuppen u. dgl.) ist daher besondere Nachsichtsbewilligung
nicht erforderlich. Der Baupolizeibehörde muß es im einzelnen Falle
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.