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Landesbauordnung.
. 1, Verschluß der Tür- und Lichtöffnungen: Zweckbestimmung,
Der Verschluß der Tür- und Lichtöffnungen muß aus feuerpolizeilichen
Rücksichten verlangt werden; derartige Öffnungen erleichtern,
wenn sie nicht verschlossen sind, die Verbreitung eine8 ausgebrochenen
Feuers und tragen zur Verstärkung des im Jnnern entstandenen
Brandes durch vermehrten Luftzutritt bei. Die Verschlüsse sind
stets ordnungsmäßig in Stand zu halten. Jm übrigen bedarf die
Anbringung von Läden, Türen und Fenstern an bestehenden Maueröffnungen,
sofern diese hierbei keine Veränderungen erleiden, keiner
baupolizeilichen Genehmigung. 8 123 Abs, 2a.
Für andere Öffnungen, 3. B. offene Liegehallen, Balkone,
Erker, Loggien, Veranden usw. gilt die Vorschrift nicht.
2. Besondere Verhältnisse: Dies gilt inbesondere für bloße
Lüftungs8öffnungen, namentlich in gewerblichen und landwirtschaftlichen
Bauwerken, 3. B. bei Magazinen, Scheuern, Tro>kenböden,
Kühlschiffräumen in Brauereien, sowie auch für Licht- und
Aussichtzöffnungen an Aussichtstürmen u. dgl. Die Aus8nahmen können
im einzelnen Falle an Bedingungen geknüpft werden, die
den feuersicheren Abschluß der Räume hinter den Öffnungen (durch
Vergipsung der Wände und Deken und feuersichere Herstellung der
Fußböden, bei größerem Flächeninhalt durch Anbringung von Drahtgittern,
Rolladen u. dgl.) betreffen.
3, Strafbestimmung: 8 367 Ziff. 12 RStGB. (unverwahrte
Öffnungen).
4. Bauarbeiterschut: 8 17 BASHVO.
11. Treppen und Schächte.
8 70.
(1) Kein Punkt eines zum längeren Aufenthalt von Menjchen
verwendbaren Raums, dessen Fußboden mehr als 1,50 m
über die angrenzende Straßen- oder Hofgrundfläche erhöht ist,
darf =- in der kürzesten Weglinie gemessen -- weiter al8 25 m
von einer Treppe entfernt sein, durch welche der Au8gang nach
der Straße oder nach einem Hof jederzeit gesichert ist (notwendige
Treppe). Ausnahmen hiervon sind nur in besonderen Fällen
und nur dann zulässig, wenn nach der Art der Konstruktion
und der Zweckbestimmung des Gebäudes aus der größeren Entfernung
der Treppen nennenswerte Gefahren nicht entstehen
können.