Volltext : Badische Landesbauordnung

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Landesbauordnung.

Erneuerung bestehender Anlagen: Die Vorschriften finden auch
Anwendung auf Feuerstätten, welche an Stelle von bereits vorhandenen
 neu errichtet werden.

13. Rohrleitungen in Gebäuden und Baugrundstüden.

8 106.

Ga8-, Wasser- und Entwässerungsanlagen sind so einzurichten,
 daß sie hinreichende Dichtheit besizen. Gas- und
Wasserleitungsrohre müssen, soweit nicht durch bezirk3- oder
ort5polizeiliche Vorschriften unter gewissen Bedingungen Au3-nahmen
 zugelassen werden, über Puß verlegt werden.
In Mauern dürfen Leitungen für Gas oder Elektrizität nur eingelassen
 werden, wenn die Tragfähigkeit der Mauern hierdurch
nicht leidet. Hauptleitungen für Gas sollen in allgemein zugänglichen
Gebäudeteilen verlegt und an der Außenseite von Gebäuden nur
ausnahmsweise zugelassen werden.

14. Stallungen.

8 107.

(1) Soweit durc< örtliche Bauordnungen nicht8 anderes
bestimmt ist (vergleiche 8 109), können Stallungen mit Wohngebäuden
 unter einem Dach errichtet werden. Die Stallungen
müssen jedoch von den Wohn- und Arbeit8räumen durc< vollständig
 dichte Wände oder Decken getrennt sein. Die Scheidewände
 müssen, fall3 nicht mit Rücksicht auf die Länge der
Gebäude Brandmauern herzustellen sind (vergleiche 8 58), in
massivem Mauerwerk (in Backstein 25 cm, in Bruchstein 50 cm
stark) ausgeführt werden. Unmittelbare Verbindungstüren
zwischen Stall- und Wohnräumen sind, abgesehen von einzelnen
Schlafräumen für das Stallpersonal, nicht gestattet.
(2) Die Stallungen müssen geräumig, hell, von genügender
 Höhe und mit geeigneten Lüftungseinrichtungen versehen
sein. Ihre Fußböden sind undurchlässig und mit geeignetem
Gefäll herzustellen und mit Rinnen derart zu versehen, daß der
Ablauf der flüssigen Abgänge nur nach der zur Aufnahme der
Jauche bestimmten Grube erfolgen kann (vergleiche 8 20 Ab-
            
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