S 110. Gebirgsgegenden.
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2. Bestehende Vorschriften: Soweit für einzelne Gemeinden auf
Grund des 8 43 der alten LBO. mit Zustimmung des MdJ. durch
örtliche BO. einzelne Vorschriften dex genannten VO. außer Kraft
geseßt worden sind, ist die erteilte Zustimmung insoweit bestätigt
worden, als die Bestimmungen dieser örtlichen BO. den Vorschriften
in 88 56-60, 62, 65 und 68 der neuen LBO. widersprechen. VE.
11:90 bP 4 n itt.
Von der Zuständigkeit der Behörden und dem
Verfahren in Bausachen,
A. ZuständigKkeit.
1. Örtliche Baupolizei.
8 111 (44).
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4:4
3
(1) Die örtliche Baupolizei wird in den Stadt- und Landgemeinden,
mit Ausnahme der Städte mit staatlicher Verwaltung
der Ortspolizei, vom Bürgermeister unter Mitwirkung
eines oder mehrerer Mitglieder des Gemeinderat3 gehandhabt.
(2) Diese Personen bilden unter dem Vorsit des Bürgermeisier3
die Ort8baukommission.
(3) Wenn sich unter den. genannten Personen kein Baujachverständiger
befindet, soll der Ortsbaukommission ein Fachmann
als weiteres Mitglied beigegeben werden. Nach Bedürfnis
können auch noch weitere sachverständige Personen als Mitglieder
der Ortsbaukommission bestellt werden.
(4) Die Mitglieder der Ort8baukommission werden vom
Gemeinderat ernannt.
(5) Die Beschlüsse der Ortsbaukommission werden nach absoluter
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1. Örtliche Baupolizei: Allgemeines. Die 88 112-122 des
|. <bsten Abschnitts, die von den zur Durchführung der BO. berufenen
Behörden, dem sog. formalen Baurecht handeln, entsprechen
den bisherigen Bestimmungen. Als Zweig der allgemeinen Polizei
wird auch die Baupolizei grundsäßlich von der Orts8polizeibehörde ver-