Volltext : Badische Landesbauordnung

8 118. Beschwerden und Ginsprachen.

975

3. Bezirksrat.

8 118 (50).

(1) Der Bezirksrat entscheidet Beschwerden und Einsprachen
gegen Verfügungen der Bezirk8ämter, welche gemäß den Bestimmungen
 dieser Verordnung, der auf Grund der lebteren
erlassenen bezirk8- oder ortspolizeilichen Vorschriften oder im
einzelnen Fall ergangen sind. Die Beschwerde- und Einsprachefrist
 beträgt 14 Tage, von Eröffnung der bezirksamtlichen
Verfügung an gerechnet.
(2) Der Bezirksrat ist ferner zuständig:
zur Entscheidung solcher nach den Bestimmungen dieser
Vorordnung zur Zuständigkeit der Polizeibehörde gehörenden
 Fälle, welche das Bezirk8amt wegen der Wichtigfeit
 der Sache dem Bezirks8rat vorlegt;
zur Genehmigung der Errichtung von Anlagen zur
Aufbewahrung oder Lagerung solcher Gegenstände,
die durch ihre Ausdünstung die allgemeine Gesundheit
gefährden können;
zur Erteilung von Nachsicht bezüglich der Einhaltung
der vorgeschriebenen Entfernung baulicher Anlagen
a. von öffentlichen Wegen (8 31 Absaß 4 des Straßengeseße3s
 vom 14. Juni 1884),
b. von der Eisenbahn (Artikel 27 des Ortsstraßengeseßes
 vom 6. Juli 1896), in Fällen der lekteren
Art nach vorgängigem Benehmen mit der Generaldirektion
 der Staatseisenbahnen oder, soweit es sich
um Eisenbahnen handelt, die nicht unter der Verwaltung
 der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
stehen, mit der Betriebsleitung der in Betracht kommenden
 Eisenbahn; den genannten Bahnbehörden
steht gegen die Entschließung des Bezirkörats der
Rekurs an das Ministerium de3 Jnnern zu.
In den Fällen der Ziffer 3 kann die Nachsicht, wenn
die Wasser- und Straßenbauinspektion im Falle der
Ziffer 3a und die Generaldirektion der StaatsSeisenbahnen
 oder die Betriebsleitung der in Betracht kom-12%


            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.