822. Hofraum.
63
C. Ausfüßrung der Bauten.
1, Zulässige Überbauung der Grundstücke.
(Hofraum, Gebäudehöhe, Geschoßzahl, Hintergebäude, Fensterabstände
usw.)
8'228).
(1) Soweit nicht schon durch die örtliche Bauweise, in3-besondere
in ländlichen Verhältnissen, Gewähr dafür besteht,
daß ein genügender Hofraum vorhanden ist, sind für die Hofgröße
die nachstehenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Auf jedem Baugrundstü ist eine unbebaute zusammenhängende
Grundstücsfläche, deren geringste Abmesjung
mindestens 3 m beträgt, als Hof (Garten) in einem
Umfang vorzusehen, der eine günstige Belichtung und Lüftung
der Gebäude ermöglicht und für Feuerlösch- und Rettungs3-zwede
Taum und. Zugänglichkeit in erforderlichem -Maße
sichert. Sind einzelne Hofflächen durch Gebäude oder Gebäudeteile
voneinander getrennt, so werden sie nur dann als der
Vorschrift des vorhergehenden Saßes entsprechend angesehen,
wenn unter ihnen eine Verbindung besteht, welche die für
Feuerlösch- und Rettung8zwece notwendige Zugänglichkeit
gewährleistet. Vorgärten sind als Höfe (Gärten) im Sinne
dieser Bestimmung regelmößig nicht anzusehen; ihre Fläche
kann jedoch ausnahms8weise ganz oder zum Teil in die vorgeschriebene
Hofgröße eingerechnet werden, wenn durc< ihr
Bestehen tatsächlich die Verhältnisse des Hofs verbessert werden.
(3) Im übrigen hat die Bestimmung des nach Absaß 2
unbebaut zu lassenden Raums unter Berücfichtigung der
Grundstiücksfläche, des überbauten Flächenraums8 und der Höhe
(Geschoßzahl) der Gebäude zu erfolgen; das hiernach sich
ergebende Verhältnis kann nach der für die einzelnen Bauklassen
(vergleiche 8 32) zulässigen Überbauung abgestuft
werden. Wo eine solche nähere Regelung nicht besteht, muß
die Hofgröße in der Negel mindestens ein Viertel der Grundstücksfläche
betragen; unter dieses Maß soll auch die örtliche