Full text : Professor Dr. G. Jägers Monatsblatt : Zeitschrift für Gesundheitspflege u. Lebenslehre (Jg. 1890, Bd. 9, H. 1/12)

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der Echtheit seiner Fabrikate gegenüber den Nachahmungen zu bieten.
Dieses Geschäft ist seit dem 21. September 1887 unter der Firma „Professor
 Dr. G. Jäger“ in das Handelsregister eingetragen und verkauft auf
den Namen und Rechnung des Klägers, welcher alleiniger Znhaber dieser
Firma ist, die von den bevorzugten Fabrikanten bezogenen „Normalartikel"
weiter nach außereuropäischen Ländern. Kläger fabriziert nicht, giebt vielmehr
 die Warenbestellungen an einzelne Fabrikanten, läßt sie sich von denselben
 liefern und verkauft sie weiter.
Für ven Kläger ist das Bl. 3b dargestellte Warenzeichen im Handel3-register
 eingetragen. Hierüber allenthalben haben die Parteien Einverständnis
 erklärt,
Der Kläger behauptet ferner:
Die Beklagte fabriziere in großem Umfange wollene Unterkleider
und Leibwäsche, versehe diese Fabrikate mit einem Blaustempel auf Druc,
welcher oben die Worte „Echte Gesundheit3-Normal-Unterkleider“, unten
die Worte „Prof. Dr. G. Jäger“ enthalte. Dieser Stempel sei in der
Anlage (Bl. 3b) dargestellt. Außer diesem. Stempel habe die Beklagte
noch einen zweiten gleichen Stempel, auf welchem vor dem Namen des
Klägers das Wort „Syst.“ vorgezeichnet sei.
Mit diesen Stempeln habe die Beklagte Waren der oben bezeichneten
Art in großem Umfange in Verkehr gebracht. Kläger überreicht ein Stück
dieser Ware und verliest den Antrag aus dem Klagschriftsage (Bl. 1b),
die Beklagte sei nicht berechtigt, Waren oder deren Verpackung mit dem
Namen oder Fixma des Klägers zu bezeichnen und so bezeichnete Waren
in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.
Die Beklagte, welche Abweisung der Klage verlangt, bestreitet, daß
sie sich eines Stempels, wie derjelbe in der Änlage (Bl. 3b) dargestellt
sei, bedient habe. Sie habe sich zwar einen Stempel von jener Beschaffenheit
 mit der Unterschrift „Prof. Dr. Jäger“ herstellen lassen, aber
nicht in Gebrauch genommen, vielmehr schon nach zwei Tagen den Stempelschneider
 kommen lassen und sich einen andern Stempel bestellt, welcher
sich von dem ersteren dadurch unterscheide, daß dem Namen des Klägers
das Wort „Syst.“ vörgezeichnet sei. Zum Gebrauch dieses Stempels habe
sie sich für- berechtigt gehalten um so mehr, als der Kläger in Deutschland
herumgereist sei und für sein Wollsystem agitiert habe. Den ersten
Stempel habe sie deshalb nicht in Gebrauch genommen, weil kein ordentlicher
 Druc zu erzielen gewesen sei. Richtig sei, daß sie Waren mit der
Bezeichnung „Syst.“ vor dem Namen des Klägers in Verkehr gebracht
habe, s-it der Klagerhebung sei jedoch, was sie auf das Zeugnis ihres
Prokuristen == == =- stelle, auch. dieser Stempel nicht mehr in Gebrauch
genommen worden. |
Der Kläger behauptet, daß die Beklagte auch Waren mit dem in
ver Anlage dargestellten Stempel nach =- =- =- geschit habe, legt hierüber
eine Verkaufsrechnung vor und schiebt. darüber den Eid zu. Er erweitert
den Klagantrag dahin, daß die Beklagte auch nicht berechtigt sei, Waren
oder deren Verpackung mit dem Namen oder der Firma des Klägers unter
Hinzufügung des Wortes „Syst.“ zu bezeichnen und in Verkehr zu bringen.
Die Beklagte widerspricht diesem Antrage als einer unzulässigen
Klagänderung; sie hat auf Erfordern ein Stü> Wollstoff vorgelegt, auf
welchem die von ihr angeschafften bezw. gebrauchten Stempel abgedruckt sind.
            
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