Full text: Badische Landesbauordnung

IT. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 23 
den. Wo eine solhe nähere Regelung nicht besteht, muß die Hofgröße 
in der Regel mindestens ein Viertel der Grundstücksfläche betragen; 
unter dieses Maß soll auch die örtliche Regelung nicht hinabgehen. Bei 
Eckhäusern, sowie bei Neu- oder Umbauten auf Grundstücken, die bei 
Inkrafttreten dieser Verordnung dichter bebaut sind, können ausnahms- 
weise geringere Hofgrößen zugelassen werden, jedoM muß auch in diesen 
Fällen die Hofgröße mindestens 25 qm betragen. Bei gewerblichen An- 
lagen können auch da, wo nähere örtliche Vorschriften über Hofgrößen 
erlassen sind, je na< Lage des Einzelfalls erhöhte oder verminderte 
Anforderungen gestellt werden. 
(4) Es kann zugelassen werden, daß der vorgeschriebene Hofraum mit 
eingeschossigen, einschließlich des Daches nicht über 5 m hohen Baulich- 
keiten überbaut oder bis zu der gleihen Höhe mit Glas überdacht wird, 
sofern die gesamte Grundfläche dieser Überbauungen nicht mehr als ein 
Viertel der vorgeschriebenen Hofgröße beträgt. Räume, welche zu dauern- 
dem Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen unter solchen Überdahun- 
gen mit Fenster- oder Türöffnungen nur dann ausmünden, wenn sie ge- 
nügend Licht und Luft von anderer Seite erhalten; auch darf dur< sol<he 
Überdachungen der Lichteinfall in Räume, welche zu dauerndem Aufent- 
halt von Menschen dienen, sowie die Zugänglichkeit für Feuerlösch- und 
Rettungszwecke nicht beeinträchtigt werden. 
(s) In Städten über 50000 Einwohner kann in den Hauptgeschäfts- 
straßen der Innenstadt bei Gebäuden, in denen sich höchstens eine Woh- 
nung befindet, ausnahms8weise aus besonderen wirtschaftlichen Gründen 
auf den Hof im Erdgeschoß ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn 
die Kellerräume ausreichend belüftet und entlüftet werden können, den 
Räumen im Erdgeschoß Licht und Luft in ausreihendem Maße auch 
dann noch gesichert ist, und auch wegen der Feuerlösh- und Rettungs- 
maßregeln keine Bedenken entgegenstehen. 
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(1) Zum Zweck der Erhaltung oder Gewinnung eines größeren zu- 
sammenhängenden Luftraums kann die Baupolizeibehörde eine Zusam- 
menlegung der Höfe in der Art anordnen, daß sie bestimmt, an welche 
Nachbargrenze die auf einem Grundstück neu oder an Stelle bestehender 
Bauten zu errichtenden Seitenbauten zu stellen sind. Eine solhe Anord- 
nung ist jedoch nur zulässig, wenn dadurch Zweck und Wert des betref- 
fenden Baues nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 
(2) Werden zur Gewinnung der vorgeschriebenen Hofgröße Teile eines 
Nachbargrundstüß8 erworben und zu dem Baugrundstück gezogen, so 
können dieselben zugunsten des Baugrundstück8 nur berücksichtigt wer- 
den, wenn dadurch die Hoffläche des betreffenden Nachbargrundstücks 
nicht unter die vorschriftsömäßige Größe verringert werd; das gleiche 
gilt im Fall der Teilung eines bebauten Grundstücks für die dadurch ent- 
stehenden neuen Grundstücke. Wird von einem bebauten Grundstück ein 
Stück abgetrennt, welches als Teil dieses Grundstücks nicht bebaut wer- 
den durfte, so ist dessen Überbauung auch nach der Trennung unzulässig. 
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