IT. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 23
den. Wo eine solhe nähere Regelung nicht besteht, muß die Hofgröße
in der Regel mindestens ein Viertel der Grundstücksfläche betragen;
unter dieses Maß soll auch die örtliche Regelung nicht hinabgehen. Bei
Eckhäusern, sowie bei Neu- oder Umbauten auf Grundstücken, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung dichter bebaut sind, können ausnahms-
weise geringere Hofgrößen zugelassen werden, jedoM muß auch in diesen
Fällen die Hofgröße mindestens 25 qm betragen. Bei gewerblichen An-
lagen können auch da, wo nähere örtliche Vorschriften über Hofgrößen
erlassen sind, je na< Lage des Einzelfalls erhöhte oder verminderte
Anforderungen gestellt werden.
(4) Es kann zugelassen werden, daß der vorgeschriebene Hofraum mit
eingeschossigen, einschließlich des Daches nicht über 5 m hohen Baulich-
keiten überbaut oder bis zu der gleihen Höhe mit Glas überdacht wird,
sofern die gesamte Grundfläche dieser Überbauungen nicht mehr als ein
Viertel der vorgeschriebenen Hofgröße beträgt. Räume, welche zu dauern-
dem Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen unter solchen Überdahun-
gen mit Fenster- oder Türöffnungen nur dann ausmünden, wenn sie ge-
nügend Licht und Luft von anderer Seite erhalten; auch darf dur< sol<he
Überdachungen der Lichteinfall in Räume, welche zu dauerndem Aufent-
halt von Menschen dienen, sowie die Zugänglichkeit für Feuerlösch- und
Rettungszwecke nicht beeinträchtigt werden.
(s) In Städten über 50000 Einwohner kann in den Hauptgeschäfts-
straßen der Innenstadt bei Gebäuden, in denen sich höchstens eine Woh-
nung befindet, ausnahms8weise aus besonderen wirtschaftlichen Gründen
auf den Hof im Erdgeschoß ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
die Kellerräume ausreichend belüftet und entlüftet werden können, den
Räumen im Erdgeschoß Licht und Luft in ausreihendem Maße auch
dann noch gesichert ist, und auch wegen der Feuerlösh- und Rettungs-
maßregeln keine Bedenken entgegenstehen.
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(1) Zum Zweck der Erhaltung oder Gewinnung eines größeren zu-
sammenhängenden Luftraums kann die Baupolizeibehörde eine Zusam-
menlegung der Höfe in der Art anordnen, daß sie bestimmt, an welche
Nachbargrenze die auf einem Grundstück neu oder an Stelle bestehender
Bauten zu errichtenden Seitenbauten zu stellen sind. Eine solhe Anord-
nung ist jedoch nur zulässig, wenn dadurch Zweck und Wert des betref-
fenden Baues nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Werden zur Gewinnung der vorgeschriebenen Hofgröße Teile eines
Nachbargrundstüß8 erworben und zu dem Baugrundstück gezogen, so
können dieselben zugunsten des Baugrundstück8 nur berücksichtigt wer-
den, wenn dadurch die Hoffläche des betreffenden Nachbargrundstücks
nicht unter die vorschriftsömäßige Größe verringert werd; das gleiche
gilt im Fall der Teilung eines bebauten Grundstücks für die dadurch ent-
stehenden neuen Grundstücke. Wird von einem bebauten Grundstück ein
Stück abgetrennt, welches als Teil dieses Grundstücks nicht bebaut wer-
den durfte, so ist dessen Überbauung auch nach der Trennung unzulässig.
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