IL. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 46-48
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(1) Die Aborte in sol<hen Gebäuden, welche zum Aufenthalt oder
Verkehr einer größeren Menschenzahl bestimmt sind, wie insbesondere
in Fabriken, Krankenhäusern, Unterrichtsanstalten und größeren Wirtschaften,
müssen mit einem unmittelbar ins Freie lüftbaren, von den
Abortzellen bis an die Decke abgeschlossenen Vorraum versehen sein;
für Unterrichtsanstalten gelten außerdem noch die besonderen Vorschriften
der Verordnung vom 14. November 1898 über die Sc<hulhausbaulichkeiten.
(2) In solhen Gebäuden müssen, soweit für dieselben beiden Geschlechter
in Betrac<ht kommen, für die Geschlechter vollständig getrennte
Abortzellen mit besonderen Zugängen vorhanden sein; bei den Aborten
für Männer sind, wo eine besonders starke Benüßung zu erwarten
steht, Pißräume von hinreichender Größe einzurichten. Die Abortsiße
sind in der Regel als freistehende Siße auszuführen.
(3) Abortsiße sind in einer dem Besuche entsprechenden Anzahl herzustellen;
dabei soll als Grundsaß gelten, daß in gewerblichen Anlagen,
wie 3. B. Fabriken und Wirtschaften, auf je 40 Personen, bei Versammlungsräumen,
Theatern usw. auf je 75 Personen ein Sit entfällt.
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(1) Die Aborte und Abortvorräume nach 8 46 Absaß 1 sind mit Fenstern
in genügender Größe zu versehen, die zum Öffnen einzurichten
sind und unmittelbar ins Freie führen; bei Vereinigung mehrerer
Abortzellen in einem Raum genügt es, wenn der Raum allein diese
Bedingungen erfüllt.
(2) In jedem Abort muß ein Abfallrohvr angebracht sein. Das Abfallrohr
muß von der Wand abstehen, wasserdicht hergestellt sein und
unter möglichster Vermeidung starker Schleifungen in die Grube hinabgeführt
werden; das Abfallrohr soll in der Regel 25 bis 30 cm über
dem Boden der Grube ausmünden. Das Abfallrohr darf nicht auf Düngerstätten
hinabführen. Nach oben muß das Abfallrohr eine Fortsezung
in der gleichen Weise mit einem Durchmesser von mindestens 12 cm bis
über das Dach erhalten und mit einem Windhut versehen werden; dieses
Entlüftungsrohr muß in sol<her Entfernung oberhalb oder seitwärts
von den Fenstern der zum Aufenthalt von Menschen dienenden Räume
ausmünden, daß Ausdünstungen durch die Fenster nicht eindringen kKönnen;
das gleiche ailt auch für besondere Entlüftungsrohre für die Grubengase.
In ländlichen Anwesen kann bei einstöKkigen Aborten von der
Anbringung eines Entlüftungsrohres abgesehen werden; auch genügt
es in diesen Fällen, wenn das Abfallrohr bis unter die DeKke der Grube
reicht.
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(1) Bei der Anlage von Pißräumen dürfen für die Herstellung der
Rinnen und Becken, der von diesen Einrichtungen berührten Wände
und der Böden nur undurchlässige, der Fäulnis nicht unterworfene Baustoffe
verwendet werden.
(2) In Abortvorräumen dürfen Pißrinnen und -beken nicht angebrac<t
werden.
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