II. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 8 62
Geschoßzahl der vbr Geschoffe Kußen nanerstärke
eingeschossig bi3 zu | Erdgeschoß 1 Stein
9 m Höhe 1 Dachgeschoß 1 Stein
eingeschossig über EINEN 1% Stein
9 m Höhe Dachgeschoß 1 Stein
zweigeschossig Crdarschok 1% Stein
. N ergeshoß 1 Stein
bi3 zu 9 m Höhe | Dachgeschoß 1 Stein
dreigeschossig Erdgeschoß 11% Stein
1. Obergeschoß 1% Stein
2. Obergeschoß 1% Stein
Dachgeschoß 1 Stein
viergeschossig Erdgeschoß 2 Steine
1. Obergeschoß 11% Stein
2. Obergeschoß 1% Stein
3. Obergeschoß '% Stein
Dachgeschoß Stein
fünfgeschossig Erdgeschoß Steine
1. Obergeschoß . Steine
2. Obergeschoß 1% Steine
3. Obergeschoß 1%% Steine
4. Obergeschoß 1% Steine
Dachgeschoß 1 Stein
Der Baupolizeibehörde bleibt vorbehalten, je nac< Lage des Einzelfalles
größere Stärkemaße zu verlangen; dabei ist dem Verhältnis der Fensteröffnungen
zu den Pfeilerbreiten angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Bei Ausführung der Umfassungsmauern in anderen Baustoffen
sind Mauerstärken zu wählen, die in baulicher und gesundheitlicher Hinjicht
den vorgenannten Mauersitärken mindestens gleichkomnien. Bei Anwendung
von Luftschichten in Umfassjungsmauern aus Backstein sind die
Mauerstärken um das Maß dieser Luftschichten zu vergrößern.
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(1) Soweit die Umfassungswände der Gebäude nicht dur<weg aus
natürlihem oder künstlihem Stein, aus Stein- und Eisenkonstruktion
oder aus gleichwertigen Baustoffen ausgeführt werden, sind dieselben
in der Regel in au8gemauertem oder in anderer Weise mit nicht brennbarem
Baustoff ausgefülltem Holzfachwerk herzustellen; wenn es die
durch die Verhältnisse gebotene Rücksicht auf Feuersicherheit erfordert,
kann verlangt werden, daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schüßenden
Weise verpußt oder verkleidet wird.
(2) Mehr als zwei übereinanderliegende Hauptgeschosse dürfen nicht
in reinem Holzfachwerk hergestellt werden; darüber sind. jedoch noch
Giebel und andere Aufbauten in Holzfachwerk zulässig. Das gleiche gilt
bei Verwendung von sogenanntem Mantelmauerwerk.
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