Full text: Badische Landesbauordnung

I. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 66-68 
(2) Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich 
um einzelne unbedeutende Bretter- und Scindelverkleidungen handelt 
oder wenn nach den örtlihen Verhältnissen eine Feuer8gefahr nicht zu 
befür<ten ist. 
(3) Der seitliche Abstand solher Holzverkleidungen von der Grenze 
anstoßender Gebäude regelt sich nac der Vorschrift des 8 54 Absaß 2. 
(4) In den Fällen des Absatz 1 findet die Vorschrift des 8 63 Absaß 2 
entsprehende Anwendung. 
7. Innere S<heidewände 
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(1) Scheidewände im Innern der Gebäude müssen, sofern sie belastet 
sind, aus Stein, Fachwerk oder in sonst tragfähiger Weise hergestellt 
werden. 
(2) Unbelastete Scheidewände können in beliebigen Ersapstoffen aus- 
geführt werden, wenn diese Stoffe sowie die Konstruktion eine genü- 
gende Standfestigkeit gewährleisten und weder feuer- noh indie 
polizeiliche Bedenken entgegenstehen. 
(8) Bei drei- oder mehrgeschossigen Gebäuden muß mindestens eine 
der inneren Tragwände feuerbeständig erstellt werden, falls das Ge- 
bäude über 10 m Tiefe erhält. 
(4) Auf innere Tragwände aus Holzfachwerk findet die Vorschrift des 
8 62 Absaß 2 Anwendung. 
8. Zwischendeken 
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Zum Ausfüllen des leeren Raum3 zwischen der Dee und dem dar- 
über liegenden Fußboden (Zwischendecke), desgleichen zum Auffüllen 
von Gewölben und Massivdeken, dürfen keine stäubenden, feuchten, 
fäulnisfähigen oder entzündlichen Stoffe verwendet werden. Unzuläs- 
sig ist insbesondere die Verwendung von Bauschutt, Asche Kehricht, Gar- 
ten- oder Felderde und dergleichen als Füllmasse. 
9. Bedachungen 
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(1) Zur Dachdeckung dürfen nur feuerhemmende Stoffe verwendet 
werden. 
(2) Die Anbringung von Scindel- und Strohdächern ist = abgesehen 
von den nach 8 110 zugelassenen Ausnahmen - nur bei einzelstehenden 
Baulichkeiten, die von anderen Bauten sowie von der Grenze de8 un- 
überbauten Nachbargrundstück8 mindestens 40 cm entfernt sind, zulässig; 
dabei sind die Vorschriften in 8 110 Absaß 2 bis 4 zu beachten. Jn die- 
sen Fällen findet die Bestimmung des 8 63 Absaß 2 ensprechende An- 
wendung. 
(3) In bewohnbaren Dachräumen, deren Wände oder Decke durch 
das Dach gebildet werden, ist der Raum zwischen den Sparren durch 
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