I. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 88 66-68
(2) Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich
um einzelne unbedeutende Bretter- und Scindelverkleidungen handelt
oder wenn nach den örtlihen Verhältnissen eine Feuer8gefahr nicht zu
befür<ten ist.
(3) Der seitliche Abstand solher Holzverkleidungen von der Grenze
anstoßender Gebäude regelt sich nac der Vorschrift des 8 54 Absaß 2.
(4) In den Fällen des Absatz 1 findet die Vorschrift des 8 63 Absaß 2
entsprehende Anwendung.
7. Innere S<heidewände
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(1) Scheidewände im Innern der Gebäude müssen, sofern sie belastet
sind, aus Stein, Fachwerk oder in sonst tragfähiger Weise hergestellt
werden.
(2) Unbelastete Scheidewände können in beliebigen Ersapstoffen aus-
geführt werden, wenn diese Stoffe sowie die Konstruktion eine genü-
gende Standfestigkeit gewährleisten und weder feuer- noh indie
polizeiliche Bedenken entgegenstehen.
(8) Bei drei- oder mehrgeschossigen Gebäuden muß mindestens eine
der inneren Tragwände feuerbeständig erstellt werden, falls das Ge-
bäude über 10 m Tiefe erhält.
(4) Auf innere Tragwände aus Holzfachwerk findet die Vorschrift des
8 62 Absaß 2 Anwendung.
8. Zwischendeken
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Zum Ausfüllen des leeren Raum3 zwischen der Dee und dem dar-
über liegenden Fußboden (Zwischendecke), desgleichen zum Auffüllen
von Gewölben und Massivdeken, dürfen keine stäubenden, feuchten,
fäulnisfähigen oder entzündlichen Stoffe verwendet werden. Unzuläs-
sig ist insbesondere die Verwendung von Bauschutt, Asche Kehricht, Gar-
ten- oder Felderde und dergleichen als Füllmasse.
9. Bedachungen
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(1) Zur Dachdeckung dürfen nur feuerhemmende Stoffe verwendet
werden.
(2) Die Anbringung von Scindel- und Strohdächern ist = abgesehen
von den nach 8 110 zugelassenen Ausnahmen - nur bei einzelstehenden
Baulichkeiten, die von anderen Bauten sowie von der Grenze de8 un-
überbauten Nachbargrundstück8 mindestens 40 cm entfernt sind, zulässig;
dabei sind die Vorschriften in 8 110 Absaß 2 bis 4 zu beachten. Jn die-
sen Fällen findet die Bestimmung des 8 63 Absaß 2 ensprechende An-
wendung.
(3) In bewohnbaren Dachräumen, deren Wände oder Decke durch
das Dach gebildet werden, ist der Raum zwischen den Sparren durch
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