IT. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 871
erheblicher Menge aufbewahrt werden, so sind die Abjhlüsse der Keller-
treppen in feuerbeständiger Weije auszuführen.
(5) Die Anzahl und Breite der Treppen, Treppenvorpläße und -absäße
ist nach dem zu erwartenden größten Verkehr zu bemessen.
(8) Die Treppen müssen sicher begehbar, durF Tageslicht gut beleuch-
tet und gut lüftbar sein.
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(1) In allen Gebäuden, die zu zahlreich besuchten Versammlungen
bestimmt sind oder sonst zur Ansammlung größerer Menschenmengen die-
nen, müssen die Zugänge feuerbeständig hergestellt und mit feuerbestän-
digen Treppen, Treppenvorpläßen und -absäßen in solcher Größe und
Anzahl versehen sein, daß die Entleerung des Gebäudes rasch erfolgen
kann.
(2) Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für größere Gasthäuser so-
wie für alle Gasthäuser, die nicht in der Nähe geschlossener Ortschaften
gelegen sind (Luftkurorte und dergleichen); in solchen Gebäuden sind in
der Regel mindejtens zwei Treppen anzuordnen.
(3) Ebenso sind in Fabriken und in Gebäuden, in denen feuergefähr-
lihe Gewerbe betrieben oder in denen feuergefährliche oder leicht brenn-
bare Gegenstände in erheblicher Menge aufbewahrt werden, wenn diese
Bauten mehr als ein Geschoß oder wenn sie Wohn- oder Arbeitsräume
im Dachraum enthalten, feuerbeständige Treppen, Treppenvorpläße und
-abjäße anzubringen. In solchen Gebäuden sind ferner in den Geschos-
jen und im Dachraum feuerhemmende Abschlüsse gegen das Treppen-
haus anzubringen, die eine Verqualmung verhindern.
(+) Für Gebäude, die im wesentlihen Geschäft8- oder gewerblichen
Zwecken dienen, können erforderlichenfalls feuerbeständige Treppen,
Treppenvorpläße und -absäße vorgeschrieben werden.
(58) Wenn in den Gebäuden der Absäße 1 und 2 nach Bauart und Be-
nußung eine Feuersgefahr nicht besteht, kann eine durchweg aus Eichen-
holz bestehende Treppe zugelassen werden. Sofern nach den Vorschriften
in 8 70 Absaß 1 und 8 71 mehrere Treppen erstellt werden müssen, kann
je nach Lage des Einzelfall8 die Ausführung der Treppen in feuerbestän-
digem Baustoff auf eine bestimmte Zahl der Treppen, jedoch auf nicht
weniger als die Hälfte derselben, beschränkt werden.
(6) Für alle Gebäude, in denen nach den Bestimmungen dieses Para-
graphen feuerbeständige Treppen herzustellen sind, gelten noch folgende
weitere Vorschriften:
a) die Treppen müssen bequeme Steigungsverhältnisse erhalten und un-
mittelbaren Ausgang in3 Freie haben;
b) die Kellertreppen müssen gegen das Erdgeschoß in feuerhemmender
Weise abgejs<losjen werden;
2) sämtliche zu den Geschoßtreppen sowie von den leßteren ins Freie
führenden Türen -- mit Ausnahme solcher in Gasthäusern =- müssen
nach außen aufschlagen und mit einer Vorrichtung verjehen sein, die
ein leichtes und jicheres Öffnen ermöglicht;
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