Full text: Badische Landesbauordnung

IT. Abschnitt. Bebauung der Grundstücke 871 
erheblicher Menge aufbewahrt werden, so sind die Abjhlüsse der Keller- 
treppen in feuerbeständiger Weije auszuführen. 
(5) Die Anzahl und Breite der Treppen, Treppenvorpläße und -absäße 
ist nach dem zu erwartenden größten Verkehr zu bemessen. 
(8) Die Treppen müssen sicher begehbar, durF Tageslicht gut beleuch- 
tet und gut lüftbar sein. 
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(1) In allen Gebäuden, die zu zahlreich besuchten Versammlungen 
bestimmt sind oder sonst zur Ansammlung größerer Menschenmengen die- 
nen, müssen die Zugänge feuerbeständig hergestellt und mit feuerbestän- 
digen Treppen, Treppenvorpläßen und -absäßen in solcher Größe und 
Anzahl versehen sein, daß die Entleerung des Gebäudes rasch erfolgen 
kann. 
(2) Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für größere Gasthäuser so- 
wie für alle Gasthäuser, die nicht in der Nähe geschlossener Ortschaften 
gelegen sind (Luftkurorte und dergleichen); in solchen Gebäuden sind in 
der Regel mindejtens zwei Treppen anzuordnen. 
(3) Ebenso sind in Fabriken und in Gebäuden, in denen feuergefähr- 
lihe Gewerbe betrieben oder in denen feuergefährliche oder leicht brenn- 
bare Gegenstände in erheblicher Menge aufbewahrt werden, wenn diese 
Bauten mehr als ein Geschoß oder wenn sie Wohn- oder Arbeitsräume 
im Dachraum enthalten, feuerbeständige Treppen, Treppenvorpläße und 
-abjäße anzubringen. In solchen Gebäuden sind ferner in den Geschos- 
jen und im Dachraum feuerhemmende Abschlüsse gegen das Treppen- 
haus anzubringen, die eine Verqualmung verhindern. 
(+) Für Gebäude, die im wesentlihen Geschäft8- oder gewerblichen 
Zwecken dienen, können erforderlichenfalls feuerbeständige Treppen, 
Treppenvorpläße und -absäße vorgeschrieben werden. 
(58) Wenn in den Gebäuden der Absäße 1 und 2 nach Bauart und Be- 
nußung eine Feuersgefahr nicht besteht, kann eine durchweg aus Eichen- 
holz bestehende Treppe zugelassen werden. Sofern nach den Vorschriften 
in 8 70 Absaß 1 und 8 71 mehrere Treppen erstellt werden müssen, kann 
je nach Lage des Einzelfall8 die Ausführung der Treppen in feuerbestän- 
digem Baustoff auf eine bestimmte Zahl der Treppen, jedoch auf nicht 
weniger als die Hälfte derselben, beschränkt werden. 
(6) Für alle Gebäude, in denen nach den Bestimmungen dieses Para- 
graphen feuerbeständige Treppen herzustellen sind, gelten noch folgende 
weitere Vorschriften: 
a) die Treppen müssen bequeme Steigungsverhältnisse erhalten und un- 
mittelbaren Ausgang in3 Freie haben; 
b) die Kellertreppen müssen gegen das Erdgeschoß in feuerhemmender 
Weise abgejs<losjen werden; 
2) sämtliche zu den Geschoßtreppen sowie von den leßteren ins Freie 
führenden Türen -- mit Ausnahme solcher in Gasthäusern =- müssen 
nach außen aufschlagen und mit einer Vorrichtung verjehen sein, die 
ein leichtes und jicheres Öffnen ermöglicht; 
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