Volltext : Badische Landesbauordnung

S 110 DI. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen
(4) Wo die örtlichen Verhältnisse es zulässig erscheinen lassen, soll die
offene Bauweise, ferner die Errichtung von Einfamilienhäusern und von
Gebäuden mit beschränkter Zahl von Wohnungen, sowie auch von
Reihenhäusern mit größerem Hof- und Gartengelände im Interesse der
Schaffung gesunder Wohnungsverhältnisse möglichst gefördert werden.
(5) Auch soll bei der Erlassung der örtlichen Bauvorschriften darauf
Bedacht heomainen werden, die Erstellung billiger, gesunder, nur eine
kleinere Anzahl von Wohnungen umfassender Gebäude zu fördern, welche
sich den Verhältnissen und Bedürfnissen der Bevölkerung anpassen.
S 110
(1) In den vom Minister des Innern zu bezeichnenden Gemeinden
der höheren und rauheren Gebirgsgegenden sowie in anderen, in glei-<her
 Weise zu bestimmenden Orten oder Ortsteilen, inbesondere in sol-<hen
 mit zerstreuter Bebauung, können im Interesse dex Erhaltung bodenständiger
 Bauweise und s<hußberehtigter örtlicher Eigenart dur örtlihe
 Bauordnungen die Bestimmungen der 88 56 bis 60 über die Verpflichtung
 zur Herstellung von Brandmauern, des 8 62 über die Herstellung
 der Außenwände von Fachwerk, des 8 65 über die Holzbekleidung
 der Umfasiungswandungen, des 8 68 über die Einrichtung der Dä-Jer
 und des 8 95 Absaß 5 über das Verbot von Ofenvohrklappen bei
aehelöfen, die nur mit Holz geheizt werden, außer Kraft geseßt
werden.
(2) Bei Strohdäc<hern müssen über den Eingängen Ziegelstreifen von
3 m Breite angebracht werden; wo dies wegen der Beschaffenheit des
Dachstuhls nicht möglich ist, muß das Stroh von der Dachtraufe bis zum
First in Zwischenräumen von höchstens 1,20 m und in einer Breite von
wenigstens 3,60 m mit starkem Eisendraht auf den Dachlatten befestigt
und die Verbindung der Dachlatten mit den Sparren durch starke eiserne
Nägel oder Klammern in der Art bewerkstelligt werden, daß bei einem
Brande das brennende Stroh nicht in Masse von dem Dache herabfällt
und den Ein- und Au8gang unmöglich macht. Bei Schindeldähern müssen
 die Schindeln mit breitköpfigen eijernen Nägeln befestigt werden.
(3) Stroh- und Schindeldächer müssen bei dem Austritt der Shornsteine
 aus der Dachfläche ringgum auf eine Breite von mindestens 1 m
(in der Dachfläche gemessen) mit Ziegeln oder anderem feuerhemmenden
Baustoff eingedeckt werden.
(4) In Gebäuden mit Stroh- oder Schindeldähern ist die Anlage von
russisc<en Schornsteinen nicht gestattet.
II1. Abschnitt. Die Zuständigkeit der Behörden
und das Verfahren in Bausachen
A. Zuständigkeit
1. Baupolizeibehörden
S111
6) Baupolizeibehörde ist das Bezirksamt (Polizeipräsidium, Polizeidirektion).


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