88 115-118 I1. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen
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(1) Die Berater des Bürgermeisters in dem Orts8bauausschuß sind ver-
pflichtet, alle Verstöße gegen baupolizeiliche Vorschriften oder Anordnun-
gen, die sie bei Bauausführungen wahrnehmen oder die ihnen sonst zur
Kenntnis kommen, alsbald der Ort5polizeibehörde anzuzeigen.
(2) Das gleiche gilt hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen oder
sonst in Erfahrung gebrachten Vernachlässigung der bei der Ausführung
von Bauarbeiten zur Abwendung von Gefahren für Personen und frem-
des Eigentum nötigen Sicherheitsmaßregeln.
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(1) Die Ortspolizeibehörde erläßt -- soweit erforderlich nach Beratung
im Örtsbauausschuß -=- die zur Einhaltung der baupolizeilichen Vorschrif-
ten und Anordnungen erforderlichen Verfügungen. Sie hat insbesondere
die Fortsezung vorschrift8- und planwidriger Bauausführungen zu un-
tersagen und die zur Abstellung von Verstößen gegen die baupolizei-
lichen Vorschriften dienlihen Anweisungen zu erteilen; ferner hat sie
darauf zu achten, daß die Bestimmungen über den Bauarbeiterschuß ein-
gehalten werden.
(2) Wird den Anordnungen der Ortspolizeibehörde keine Folge ge-
leistet oder Einsprache gegen diese erhoben oder trägt die Ortspolizei-
behörde Bedenken, selbständig Anordnungen zu treffen, so“ ist der Bau-
polizeibehörde Anzeige zur weiteren Verfügung zu machen.
(3) Die Bestrafung baupolizeilicher Übertretungen erfolgt nach Maß-
gabe der für die Verfolgung von Übertretungen geltenden allgemeinen
Bestimmungen.
(4) Entsteht daraus, daß bei der Leitung oder Ausführung eines
Baues den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst (8 36) zu-
widergehandelt wird, Gefahr für andere, so ist strafgerichtliche Verfol-
gung nach 8 330 des Reichsstrafgejezbuchs herbeizuführen.
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(1) In Gemeinden mit staatliher Verwaltung der Ortspolizei erfolgt
die Prüfung der Baugesuche und die Vorbereitung örtliher Bauvor-
schriften durc< das Bezirk3amt (Polizeipräsidium, Polizeidirektion) un-
ter beratender Mitwirkung eines oder mehrerer Gemeinderäte, der stän-
dig bestellten Sachverständigen der Baupolizeibehörde (Stadtbaumeister)
und etwaiger weiterer, von dem Bürgermeister berufener sachverstän-
diger Personen (Stadtbauausschuß)-
(2) Der Minister des Innern kann eine abweichende Regelung treffen.
(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen für die Städte, in denen der
Bürgermeister Baupolizeibehörde ist (8 111 Absaß 2).
2. Re<htsmittel. Bezirksörat
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(1) Gegen Verfügungen des Bezirksamts (Polizeipräsidium, Botigel
direktion) in Baupolizeisachen steht demjenigen, in dessen Recht sie ein-
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