Full text: Badische Landesbauordnung

III. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen 88 119, 120 
greifen, binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Bezirksrat zu. Die Be- 
jhwerde ist bei dem Bezirk5amt schriftlich oder zur Niederschrift einzu- 
legen. 
(2) Der Bezirkörat ist ferner zuständig: 
1. zur Entscheidung solcher nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
zur Zuständigkeit der Polizeibehörde gehörenden Fälle, welche das 
Bezirk8amt wegen der Wichtigkeit der Sache dem Bezirk3rat vorlegt; 
2. zur Genehmigung der Errichtung von Anlagen zur Aufbewahrung 
oder Lagerung solher Gegenstände, die durc< ihre Ausdünstung die 
allgemeine Gesundheit gefährden Können; 
3. zur Erteilung von Nachsicht bezüglich der Einhaltung der vorgeschrie- 
benen Entfernung baulicher Anlagen 
a) von öffentlihen Wegen (8 31 Absaz 4 des Straßengesehe8 vom 
14. Juni 1884 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- 
ber 1931), 
b) von der Eisenbahn (8 29 des Ortsstraßengesezes), in Fällen der 
leßteren Art nach vorgängigem Benehmen mit der Deutschen Reichs- 
bahngesellschaft oder, soweit es sich um Eisenbahnen handelt, die 
nicht unter der Verwaltung der Deutschen Reich8bahn-Gesellsichaft 
stehen, mit der Betriebsleitung der in Betracht kommenden Eifen- 
bahn; den genannten Bahnbehörden steht gegen die Entschließung 
des Bezirk3rat3 der Rekur3 an den Minister des Innern zu. 
In den Fällen der Ziffer 3 kann die Nachsicht, wenn das Wasser- 
und Straßenbauamt im Falle der Ziffer 3a, und die Deutsche Reichs- 
bahn-Gesellshaft oder die Betriebsleitung der in Betracht kommen- 
den Eisenbahn im Falle der Ziffer 3b einverstanden ist, vom Bezirks- 
amt erteilt werden. 
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Gegen die Entschließungen des Bezirk3rats ist binnen 14 Tagen von 
der Zustellung derselben Rekurs an den Minister des Innern oder, so- 
weit die Voraussezungen der 88 4 und 4a des Verwaltung3rechtspflege- 
gesehes zutreffen, binnen einer mit dem gleichen Zeitpunkt beginnenden 
otfrist von einem Monat Klage beim Verwältungsgerichtshof zulässig. 
3. Bausachverständige (Bezirk8- und Stadtbaumeister) 
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(1) Zur ständigen Beratung und Unterstüßung des Bezirks8amts in 
Baupolizeisachen ist in jedem Amtsbezirk ein hierzu geeigneter Sachver- 
ständiger (Bezirksbaumeister) zu bestellen, dem auch die Überwachung 
der Einhaltung der Vorschriften zum Schuße der bei Bauten beschäftig- 
ten Personen gegen Berufsgefahren obliegt. 
(2) Bei Bauten, bei denen der Bauherr, Planfertiger oder Bauleiter 
zu dem Bezirksbaumeister in einem nahen verwandtschaftlichen Verhält- 
nis steht, darf er amtlich nicht tätig sein. 
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