III. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausachen 88 119, 120
greifen, binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Bezirksrat zu. Die Be-
jhwerde ist bei dem Bezirk5amt schriftlich oder zur Niederschrift einzu-
legen.
(2) Der Bezirkörat ist ferner zuständig:
1. zur Entscheidung solcher nach den Bestimmungen dieser Verordnung
zur Zuständigkeit der Polizeibehörde gehörenden Fälle, welche das
Bezirk8amt wegen der Wichtigkeit der Sache dem Bezirk3rat vorlegt;
2. zur Genehmigung der Errichtung von Anlagen zur Aufbewahrung
oder Lagerung solher Gegenstände, die durc< ihre Ausdünstung die
allgemeine Gesundheit gefährden Können;
3. zur Erteilung von Nachsicht bezüglich der Einhaltung der vorgeschrie-
benen Entfernung baulicher Anlagen
a) von öffentlihen Wegen (8 31 Absaz 4 des Straßengesehe8 vom
14. Juni 1884 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1931),
b) von der Eisenbahn (8 29 des Ortsstraßengesezes), in Fällen der
leßteren Art nach vorgängigem Benehmen mit der Deutschen Reichs-
bahngesellschaft oder, soweit es sich um Eisenbahnen handelt, die
nicht unter der Verwaltung der Deutschen Reich8bahn-Gesellsichaft
stehen, mit der Betriebsleitung der in Betracht kommenden Eifen-
bahn; den genannten Bahnbehörden steht gegen die Entschließung
des Bezirk3rat3 der Rekur3 an den Minister des Innern zu.
In den Fällen der Ziffer 3 kann die Nachsicht, wenn das Wasser-
und Straßenbauamt im Falle der Ziffer 3a, und die Deutsche Reichs-
bahn-Gesellshaft oder die Betriebsleitung der in Betracht kommen-
den Eisenbahn im Falle der Ziffer 3b einverstanden ist, vom Bezirks-
amt erteilt werden.
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Gegen die Entschließungen des Bezirk3rats ist binnen 14 Tagen von
der Zustellung derselben Rekurs an den Minister des Innern oder, so-
weit die Voraussezungen der 88 4 und 4a des Verwaltung3rechtspflege-
gesehes zutreffen, binnen einer mit dem gleichen Zeitpunkt beginnenden
otfrist von einem Monat Klage beim Verwältungsgerichtshof zulässig.
3. Bausachverständige (Bezirk8- und Stadtbaumeister)
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(1) Zur ständigen Beratung und Unterstüßung des Bezirks8amts in
Baupolizeisachen ist in jedem Amtsbezirk ein hierzu geeigneter Sachver-
ständiger (Bezirksbaumeister) zu bestellen, dem auch die Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften zum Schuße der bei Bauten beschäftig-
ten Personen gegen Berufsgefahren obliegt.
(2) Bei Bauten, bei denen der Bauherr, Planfertiger oder Bauleiter
zu dem Bezirksbaumeister in einem nahen verwandtschaftlichen Verhält-
nis steht, darf er amtlich nicht tätig sein.
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