III. Abschnitt. Zuständigkeit der Behörden in Bausaßen 88 136-140
(2) Die vorgenannte Frist kann von der Baupolizeibehörde unter Einhaltung
des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens von Jahr zu
Jahr verlängert werden, wenn hiergegen keine Bedenken obwalten.
(3) Die Baupolizeibehörde kann die Beseitigung baufälliger Bauten
oder Bauteile anordnen; das gleiche gilt hinsichtlich unvollendeter Baulichkeiten,
wenn die Beseitigung derselben im öffentlihen JIntereijse geboten
erscheint (vergleiche 8 112 Absagz 1 Ziffer 2).
8 13E
Durch die amtliche Prüfung des Bauvorhabens und der darauf bezüglihen
Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen sowie der begonnenen und
ausgeführten Bauten wird die dem Bauherrn, den Bauleitern, den ausführenden
Technikern und Bauhandwerkern hinsichtlich der Beachtung
der einschlägigen Vorschriften sowie hinsichtlich der Sicherheit der Konstruktion
obliegende Verantwortlichkeit nicht aufgehoben oder gemindert.
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Eine auf Grund unrichtiger Zeichnungen oder unrichtiger Angaben
erteilte Baugenehmigung kann zu jeder Zeit zurükgenommen werden;
auc< kann die Ausführung der betreffenden Bauten untersagt und die
Abtragung der schon ausgeführten vorschriftswidrigen Bauten -- sofern
dieselbe im öffentlihen Juteresse geboten erscheint -- durch die Baupolizeibehörde
angeordnet werden.
2. Überwachung der Bauausführung
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Abgesehen von der den Baupolizeibehörden, deren Beauftragten, sowie
den Bürgermeistern und ihren Beratern (88 113ff.) zukommenden
allgemeinen Überwachungspflicht gelten für die Beaufsichtigung der einzelnen
Bauten noch folgende besondere Bestimmungen.
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Vor dem Beginn genehmigungspflichtiger .Bauausführungen, zutreffendenfalls
spätestens mit dem Beginn der Grabarbeiten oder mit der
Erstellung der Gerüste haben der Bauherr oder im Falle seiner Abwesenijeit
oder sonstigen Verhinderung der verantwortlihe Bauleiter der
rtöpolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
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(1) Jedes grnehmigungöpflihtige Gebäude ist hinsichtlich seiner planund
vorschriftsmäßigen Ausführung mindestens einer zweimaligen besonderen
Prüfung (Saubesichiigunni an Ort und Stelle durc den Baujachverständigen
(Bezirks- oder Stadtbaumeister) zu unterziehen.
(2) Die erste Prüfung hat stattzufinden, sobald der Bau bis auf Sokkelhöhe
fertiggestellt, die zweite, sobald der Bau unter Dach gebracht
und das S<hornsteinmauerwerk über das Dach geführt ist, jedoch vor Beginn
der inneren und äußeren Pußarbeiten.
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