Full text: Badische Landesbauordnung

Badische Landesbauordnung 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1935 
(GVBl S 187) 
Auf Grund der 88 116, 130, 87a, 108 Ziffer 2, 49, 47 des Polizei- 
strafgeseßbuches, 88 366 Ziffer 10, 367 Ziffer 15 und 368 Ziffer 3 und 8 
des Reichsstrafgesezbuches wird hiermit verordnet, was folgt: 
4 1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen 
(1) Als Bauten im Sinne dieser Verordnung gelten: 
1. alle Arten von Gebäuden; 
2. alle sonstigen Arten von Hochbauten, mit Ausnahme der einen Be- 
standteil einer Straße, eines Bahnkörper3 oder eines Fluß- oder 
Uferbaues bildenden Bauwerke; 
3.. Feuerungsanlagen ; 
4. Keller, Düngerstätten, Abort-, Pfuhl- und andere ähnliche Gruben, 
Brunnenbauten, Zisternen; 
5. Stüßmauern und feste Einfriedigungen; 
6. diejenigen Brücken und Stege sowie diejenigen unterirdischen Gänge 
und dergleichen, welche einen Bestandteil eines Gebäudes bilden oder 
seine zweckentsprehende Benüßung zu ermöglichen oder zu erleich- 
tern bestimmt sind. 
(2) Die Ausführung der in Absaß 1 bezeichneten Bauten unterliegt 
den Vorschriften dieser Verordnung ohne Unterschied, ob e8 sich um 
Neubauten, Bauveränderungen, Bauausbesjerungen, Abbruchsarbeiten 
oder Grabarbeiten handelt und ob die Bauten sich innerhalb oder 
außerhalb geschlossener Ortschaften befinden. Al8 Bauveränderung gilt 
insbesondere auch die Hebung und Schiebung bestehender Bauten, sowie 
die Umwandlung vorhandener Räume in Wohn- und Arbeitsräume oder 
in Stallungen. 
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(1); Örtliche Bauordnungen können als ortspolizeiliche Vorschrift [Ge“ 
meindebauordnung) oder als bezirk3polizeiliche Vorschrift (Bezirksbau- 
ordnung) aufgrund der im Eingang dieser Verordnung genannten ge- 
sezlichen Vorschriften erlassen werden und sich auf alle in diesen Vor- 
schriften bezeichneten Baupolizeisachen erstrecken. 
(2) Die Bezirk8bauordnungen werden entweder für den Amtsbezirk 
oder für mehrere Gemeinden desselben erlassen. 
(3) Keine örtliche Bauordnung darf mit Geseßen, Verordnungen oder 
baupolizeilichen Vorschriften einer höheren Behörde: keine Gemeinde- 
bauordnung mit einer Bezirksbauordnung in Widerspruch stehen. 
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