IV. Abschnitt. Wohnungswesen 88 159-162
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(1) Die Verwendung von Wohnwagen zu Wohnzwecken ist nur bei
vorübergehendem Reiseaufenthalt auf Messen, Märkten und dergleichen
zulässig.
(2) Hinsichtlich der Beschaffenheit, Benüzung und Aufstellung von
Wohnwagen können von den Baupolizeibehörden diejenigen Anordnun-
gen getroffen werden, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und
einlichkeit, der Sittlichkeit und Sicherheit und des Verkehrs im Einzel-
zelfalle ersorderlich erscheinen.
B. Wohnung3aufsicht
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(1) In den Gemeinden über 10000 Einwohner finden fortlaufende
Wohnungzsuntersuchungen statt, deren Plan nach Anhörung der Gemeinde
vom Bezirk5rat festzustellen ist.
(2) Für die übrigen Gemeinden bestimmt der Bezirksrat nach Anhö-
rung der Gemeinde, ob und innerhalb welcher Zeitabschnitte allgemeine
Wohnungsuntersuchungen stattzufinden haben.
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(1) Zum Zweck der Wohnungzsuntersuchung sind für größere Gemein-
den besondere Wohnungs8ausschüsje zu bestellen; in den Kleineren Ge-
meinden ist, soweit nicht ein besonderer Wohnungs8ausj<uß bestellt wird,
der Ort3bauausschuß (8 113) zugleich Wohnungsausschuß.
(2) Der zuständige Amtsarzt (oder dessen Stellvertreter) und der Be-
irksrat, sowie der Stadt- oder Bezirksbaumeister oder der Wohnungs-
EE eeftäu: (8 162 Absaß 2), denen die betreffende Gemeinde oder
der betreffende Gemeindeteil zugewiesen ist, sowie in Städten mit
Staatspolizei der zuständige Staatsverwaltung8beamte gehören jedem
Wohnungsausschuß als Mitglieder an. Die übrigen Mitglieder der Woh-
nungsausschüjje, unter denen sich wenigstens ein Gemeinderat und ein
Bausachverständiger befinden joll, werden vom Bürgermeister ernannt;
gegebenenfalls ist auch das zuständige Außenorgan der öffentlichen Für-
jorge (Fürsorgerin oder Fürsorgebeamter) beizuziehen.
(8) Den Vorsizß in dem Wohnungsausschuß führt in den Gemeinden
mit staatlicher Verwaltung der Ortspolizei der Staat8verwaltungsbeamte,
in den übrigen Gemeinden der Amtsarzt, sofern nicht der zuständige
Staatsverwaltungsbeamte an den Verhandlungen des Ausschusses teil-
nimmt.
S 162
(1) Der allgemeinen Wohnungsuntersuchung haben Vorerhebungen
durch die Bezirks- oder Stadtbaumeister vorauszugehen. Die Untersuchung
durc<h den gesamten Wohnungsausschuß darf sich auf die bei den Vor-
erhebungen wegen erheblicher Mängel beanstandeten Gebäude beschränken.
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