88 163-165 IV. Abschnitt. Wohnungswesen
(2) Erforderlichenfalls können mit den Vorerhebungen an Stelle der
Baujachverständigen besondere von dem Bürgermeister ernannte Wohnungssachverständige
betraut werden; hinjichtlich der Bestätigung, Verpflichtung
und Entlassung der Wohnungssachverständigen finden die Vorschriften
des 8 121 entjprechende Anwendung.
(3) Im übrigen hat die nähere Regelung des bei Vornahme der
Wohnungsuntersuchung einzuhaltenden Verfahrens, soweit erforderlich,
durch bezirk5- oder ort8polizeiliche Vorschrift zu erfolgen.
S8 163
(1) Der Wohnungsaufsicht unterliegen sämtliche zum Anjenthal von
Mensc<hen dienenden Gebäude und Gebäudeteile; es gehören dahin Wohnund
Schlafräume, insbesondere auch die zur Aufnahme von Mietern oder
Sclafgängern benüßten oder Angestellten und Arbeitern zum Aufenthalt
oder Schlafen zugewiesenen Räume, ferner Werkstätten und Arbeitsräume,
sowie die dazu gehörigen Nebenräume (Zugänge, Aborte,
Keller, Speicher usw.).
(2) Aufgabe der Wohnungsausschüsse und der mit den Vorerhebungen
Beauftragten ist die Feststellung, ob aus der Benüßung der in Absaß 1
enannten Räume Nachteile für die Gesundheit oder Sittlichkeit zu befürchten
sind und ob die Bestimmungen der Wohnungs3ordnung eingehalten
werden. Auch sollen dieselben etwaige in bau- oder feuerpolizeiliher
Hinsicht zu beanstandende Zustände in diesen Räumen feststellen
und deren Beseitigung herbeiführen.
(3) Die dem Gewerbeaufsichtsamt obliegende Nachprüfung der Arbeitsgräume
wird hierdurch nicht berührt.
(4) Die unter die 88 142 bis 144 fallenden Bauten sind von der Wohaungsaussicht
ausgenommen; jedo<h haben die für Überwachung der betreffenden
Bauten zuständigen Behörden für Einhaltung der Wohnungs3-vorschriften
zu sorgen.
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Der Zeitpunkt und die Tageszeit, in denen die Vorerhebungen und
die allgemeinen Eg ehen vorgenommen werden, sind
vor Beginn derselben in ortsüblicher Weise mit dem Anfügen bekannt
zu machen, daß die Hausbesiher und Wohnungsinhaber dem Wohnungsausschuß
und den mit den Vorerhebungen Beauftragten den Eintritt in
das Haus und die Besichtigung der zum Aufenthalt von Menschen dienenden
Räume und der dazu gehörigen Nebenräume (8 163) zu gestatten
haben.
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(1) Die mit den Vorerhebungen betrauten Sachverständigen (8 162)
und die Wohnungsausschüsse haben sich über die bei Vornahme ihrer
Untersuhungen wahrgenommenen Mißstände schriftlich zu äußern und
die zur Beseitigung derselben geeignet erscheinenden Anträge zu stellen.
Die Baupolizeibehörde bestimmt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften,
in welcher Weise und in welchen Fristen die gerügten Miß -
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