Volltext : Badische Landesbauordnung

IV. Abschnitt. Wohnungswesen 88 166-169
stände zu beseitigen sind; die ergehenden Auflagen sind kurz zu begründen.

(2) Müssen althergebrachte Verhältnisse und Zustände beanstandet werden,
 so ist je nach Lage der obwaltenden Umstände deren allmähliche Beseitigung
 unter Bestimmung angemessener Fristen ins Auge zu fassen.
8 166
Bei Eröffnung der von der Baupolizeibehörde auf Grund des 8 165
erlassenen Auflagen sind die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen.
a) daß ihnen gegen die Auflage innerhalb 14 Tagen von der Zustellung
ab die Bes<werde an den Bezirk3rat zusteht;
b) daß nac) Ablauf der gewährten Frist durch die Baupolizeibehörde eine
Nachschau angeordnet werden wird, ob den Auflagen entsprochen woren
 ist;
c) daß sie, wenn sie die Auflagen in der bezeichneten Frist niht oder
nicht gehörig erfüllen, neben den in 8 167 Absaß 1 bezeichneten Maßnahmen
 Geld- oder Haftstrafe zu gewärtigen haben.
8 167
(1) Nach Ablauf der für die Erfüllung der Auflagen geseßten Frist
hat die Baupolizeibehörde festzustellen, ob den Auflagen entsprochen
worden ist. Sind die Auflagen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise erfüllt, so wird die Baupolizeibehörde neben entsprechender Bestrafung
 der schuldigen Hausbesizer, Wohnungsinhaber oder verantwortlichen
 Vertreter derselben die zur Sicherung de3 Vollzugs weiter erforderlichen
 Anordnungen treffen; nötigenfalls kann auch die weitere Benübung
 der beanstandeten Räume zu den biöherigen Zwecken untersagt
werden.
(2) Ist na) Maßgabe des vorhergehenden Absaße3 die Räumung
einer Wohnung verfügt worden, so soll für den Vollzug dieser Anordnung
 von der Baupolizeibehörde eine angemessene Frist gewährt werden;
 dieselbe kann, fall3 der Durchführung der Auflage besondere
Schwierigkeiten entgegenstehen und der sofortige Vollzug nicht unbedingt
 erforderlich erscheint, auf Antrag verlängert werden.
8 168
Auch außerhalb der allgemeinen Wohnungsuntersuchung kann die
Baupolizeibehörde die Untersuchung einzelner der in 8 163 genannten
Räume anordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß daselbst
Mißstände der gedachten Art vorhanden sind, oder wenn dies zur Überwachung
 de8 Vollzug8 der zur Abstellung solcher Mißstände erlassenen
Auflagen erforderlich erscheint.
8 169
(1) Den mit Ausübung der Wohnungsaufsicht betrauten Organen ist
der Zutritt in die der Aufsicht unterstehenden Gebäude und Räume zu
gestatten.

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