Vollzugserlaß zur Badischen Landes8bauordnung
Die Erlaubnis, die Festigkeitznachweise nachzubringen, soll der Be-
shleunigung der polizeilichen Prüfung eine8 Baugejuchs dienen; die Prü-
fung soll nicht zurückgestellt werden, weil die Festigkeitsnac<hweise dem
Baugesuch no<h nicht angeschlossen werden konnten. Von dieser Ermäch-
tigung werden die Baupolizeibehörden aber im allgemeinen nur bei
größeren und schwierigeren Festigkeitsnachweisen Gebrauc; machen und
den Baubescheid nach 8 131 Absatz 6 von der Bedingung abhängig ma-
<en sollen, daß die Nachprüfung der Festigkeitsnachweije zu keiner Be-
anstandung Veranlassung gibt. Aber auch in diesen Fällen muß verlangt
werden, daß die Festigkeitznachweise so rechtzeitig eingereicht werden,
daß deren geordnete Prüfung bis zum Beginn der von ihr betroffenen
Bauausführung gesichert ist. Es kann daher von der Baupolizeibehörde
ein Endzeitpunkt gestellt werden; wenn die Festigkeitsnachweise auch bis
dahin no<h nicht nachgebracht sind, wird die Bauausführung einstweilen
zu verhindern sein.
Auch die Änderung im Absatz 14 soll in erster Linie einer Beschleuni-
gung der baupolizeilichen Prüfung dienen. Wesentliche Fragen der hier
gedachten Art sind beispielsweise: die Frage einer Nachsicht von der
Innehaltung der Bauflucht, der Befreiung von den Bestimmungen hin-
sichtlich der baulichen Ausnußbarkeit eines Grundstücks nach der Fläche,
Höhe und Geschoßzahl, hinsichtlich der Benuzungsart (Wohngebiet, Jn-
dustriegebiet und dergleichen), hinsichtlich der Bauweise (geschlossene,
halboffene, offene Bauweise), sowie beim Bau von Theatern, öffent-
lichen Versammlungsräumen, Waren- und Geschäftshäusern usw.; auch
die Frage der architektonischen Gestaltung eines Gebäudes kann hierher
gehören. E38 erschien zweckmäßig, die Entscheidung über solhe wesent-
lihen Punkte eines Bauvorhabens nicht zurückstellen, bis nach 8 131
Absaß 3 der Landesbauordnung auch alle sonstigen für das betreffende
Bauvorhaben in Betra<t kommenden polizeilichen Gesichtspunkte ge-
prüft sind, sondern sie durch eine Art Vorentscheidung selbständig zu er-
ledigen; als sol<he werden sie auch selbständig in dem geordneten Jn-
stanzenzug anfechtbar sein.
Demgegenüber erscheint eine Planvorlage zur Einholung von etwai-
gen Bedenken der Baupolizeibehörden als ein formlose3, mehr informa-
torische8 und daher nicht selbständig anfe<htbare8 Vorverfahren zugun-
sten de8 Bauherrn oder seines Planfertigers, damit diesem die Mög-
lichkeit gegeben ist, shon vor der Ausarbeitung der endgültigen Pläne
für ein größeres. Bauvorhaben, die mitunter viel Zeit und Geld kosten
kann oder ein sol<he3 besonderer Art ist, den voraussichtlichen Wünschen
der Baupolizeibehörde Rechnung zu tragen.
Die Frage, ob eine grundsäßliche Entsheidung der Baupolizeibehörde
oder nur eine Meinungsäußerung abzugeben ist, wird nur im Einzel-
falle und danach zu unterscheiden sein, wel<e Bedeutung die Baupoli-
zeibehörde oder der Bauherr dem strittigen Punkte beilegen.
Zu 8 127
Die Grundlagen und die Ausführungsbestimmungen zu den Grund-
lagen für die Berechnung der Standfestigkeit hoher freistehender Schorn-
steine sind in den Normblättern DIN 1056 und DIN 1058 zusammen-
gestellt; auc< bei Anträgen auf Erhöhung alter freistehender Sc<orn-
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