Full text: Beschreibung des Oberamts Tettnang (14)

Schott, Stand der Bevölkerung, 
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Ausführungen dienen vielleicht zur näheren Orientierung des Sach: 
verhalt3 1) : 
Die Gebiet8- und Hoheitsgrenzen der einzelnen Uferftaaten und 
damit ihr Anteil am Bodenfee find nicht eindeutig fejtgelegt, me3Balb 
au in den amtlichen Karten die Landesgrenzen regelmäßig nur bi3 zur 
Uferlinie, Hödhftenz noch mit einer Heinen Fortfebung Innerhalb Des 
Seegebiet3 eingezeidhnet merden ?). In der Theorie beftehen infolgedeffen 
über die Frage, ment der Bodenjee gehöre, und wer zur Verfügung über 
feine einzelnen Teile berechtigt fei, ftarte Meinungsverfchiedenheiten °) 
&8 mwicd Darüber geitritten, ob die Mitte de8 See8 die Grenze bilde, ob 
da3 ganze Seebeden unter der gemeinfamen GHerrjhaft der Üferftaaten 
jtehe, oder ob endlig nur die Ufer mit dem unmittelbar angrenzenden 
Gebiet famt den etwa im Wajffer erridhteten Anlagen dem einzelnen Staat 
zugehören, mährend für den freien See die gemeinfame oder auch einzeln 
wirkfame Verfügungsgemwalt der Uferftaaten beftehe. Ein fiherer Schluß 
zugunjten der einen oder anderen Anfchauung ijt in der Tat auZ den vor- 
Bandenen Inappen Recht3ZJäben nicht zu gewinnen, zumal diefe ausHließlich 
der Regelung praktijHer Bedürfniffe dienen und die Entfheidung grunds 
fäglidger Fragen gefliffentliH vermeiden. 
Sicher anerkannt ift jedenfalls die freie BVerfügungSgewalt de8 ein» 
zelnen angrenzenden Staat? am Ufer felbjt und dem dazugehörigen Wafjer- 
gebiet, d.h. für die ANusnüßung de8 Sees zum Gemeingebraucd, für die 
egründung von SondernugungsSrechten, die Errigtung von Anlagen im 
See u. a. m. entlang dent mürttembergifchen Ufer gilt aus{dließlih mürts 
tembergifhes Recht (f. Waffergefeß vom 16. Dez. 1900 ufm.). Dagegen 
beiteht für das freie Seegebiet eine Reihe von AonmadHungen unter den 
Uferftaaten, die zwar eben dadurch gemeinfamesß und übereinjtimmendes 
echt diefer Länder geworben find, aber doch im einzelnen Staat auch nur 
al8 Landesrecht, niHdt etwa al8 Sagıma eine8 organilierten VerbandS der 
Uferftaaten Geltung haben, 
So beftimmt eine Vereinbarung vom 21, Iuni 1880 (Reg.Bl. 1880 
3. 171), daß die [tandeSamtlihe Behandlung derjenigen auf dem Bodenfee 
eintretenden Geburt? und Sterbefälle, „melde in der unmittelbaren Um: 
gebung de8 Seeufer8 fi ereignen“, dur den Standesbheamten deS he- 
treffenden Uferbezirl® vorgenommen werden fol. Dagegen ift zur Vers 
zeichnung der SGeburt8- und Sterbefälle, „welde auf der Seefläde außer- 
Dalb der unmittelbaren Umgebung des Seeufer8 id) ereignen“, der 
Standesbeamte des Bezirk zujtändig, an meldem das Schiff oder Fahrzeug, 
auf dem der Fall jiH ereignet, oder von dem auZ eine Leihe au den 
See aufgenommen wird, feinen regelmähigen Standort innehat. 
N Sa Boftinfpektor Dr. Reichert, Friedrichshafen. Val. oben 
S. . 
9) Wegen einer Ausnahme |. ReidhSgeleßbl. von 1879 S. 307. 
3) Xiteratur; Rettidh, „Die voller» und {tantSrechtlihen Verhältnifie 
de8 Bodenjee8“. Tübingen, 1884, Stoffel, „Die Filchereiverhältniffe 
des Bodenjee3 unter hefonderer Berücjihtigung der an ihm beftehenden 
Goheitsrechte“, Bern 1906. HGHoenninger, „Bodenfee = Fijhereireht im 
19. Jahrhundert“. Kaftatt 1907. Göz, „Da8 StaatZrecht des Könitg- 
zeich® Württemberg“. Tübingen 1908. Laband, „Das Staat3recht des 
Deutihen Reih2“, II Bd. Kübingen 1902.
	        
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