Full text: Beschreibung des Oberamts Tettnang (14)

4.96 
VI. WirtiHhHaftlidhe VBerhältniffe. 
Auf einer Vereinbarung der Uferftaaten beruht weiter die Kal. Ver. 
ordnung betr. Vorjehriften für die Sicherheit der Bodenjeejhiffahrt vom 
29. Dezember 1909 Meg.Bl. S. 383 ff.) ; fie geht zurüc auf die „Inters 
nationale Schiffahrt8- und Gafenordnung für den Bodenfee“ vom 22. Sep> 
tember 1867, deren VBejtimmungen teilmeife heute noch in Geltung find 
Meg. Dil. 1909 S, 435), fo vor allem ihr leitender Grundfag: Freiheit der 
Schiffahrt und Gleidhberechtigung der Schiffe ohne Rücfiht auf Standort 
und Staatsangehörigkeit, 
Eine SoMgenung au8 diejem SGrundfag find die von den Pojtver- 
mwaltungen der Üferftanten feitgefeßten Beftimmungen über die Behandlung 
der auf den Bodenjeedampfern eingelieferten Brieffendungen, Während 
Jonft regelınäßig die Gültigkeit der Poftwertzeichen an den Grenzen eines 
Staates aufhört, fönnen auf dem ganzen Bodenjee zur Frankierung der 
in die Schiff8brieffaften während der Sabrt eingelegten Sendungen oft: 
mertzeidhen jede 8 Uferftaat8 !) verwendet merden. Auch bleiben die Brief» 
fajten fowohl während der Fahrt al8 auch während des Aufenthalt3 in 
den Häfen ohne Rücfiht auf die Staat3zugehörigfeit dem Publikunı zur 
Benüßung offen. Nur die mährend de8 UufenthaltS eineS Dampfer8 im 
Hafen eingelieferten Brieffhaften folen mit Marten de8 Staat3 frantkiert 
merben, zu dem der Hafenort gehört, 
Formel nodj in Geltung, praktifh aber infolge der Änderungen in 
den politifhen, wirt/Haftliden und Verkehraverhäliniffen nur no von 
geringer Bedeutung ift die Übereinkunft zwifHen Württemberg, Öfterreich, 
ayern und Baden „wegen gemeinfamer Überwachung der Bodenfee- 
zollgrenze“ von 1854 (Reg.Bl. 1854 S, 57). 
Im übrigen {ft dasjenige Gebiet, auf dem fidh der Mangel einer 
felten Abgrenzung der Rechte der einzelnen Staaten am ftärkften geltend 
madt, die Fi Herei, Auch hierüber heftehen zwar Vereinbarungen ?), aber 
biefe Deziehen jid in der Gauptjade nur auf Fragen der Fijhzucht und 
der Hijhereipolizet, ‚während über den Umfang der den einzelnen Stanten 
zujteDenden Fifdereiberechtigung und der von ihnen erteilten fogenannten 
„SilHereipatente“ in der Theorie aroße MeinungsSverjdhiedenheit, unter 
den ‚unmittelbar intereffierten FijdHern felbjt gelegentlid fogar offener 
Streit herrIcht*). Diefe Fijchereipatente werden für die württenbergifhen 
Sifder vom N. Forftamt Tettnang auZgeftellt und Lerechtigen nad ihrem 
Vordrud den namentlich bezeidhneten Inhaber, „von feinen Wohnijig aus 
bie Filderei im mürttembergergifhen Teil des Bodenjees auszuüben“ *). 
Da nun aber ‚die {taatlidhen Grenzen im See f{elbit nicht beftimmt find, 
fo fan au ihre Einhaltung nicht überwacht werden, und tatlächlich wird 
1) Auf einer Sendung aber nur Marken eine8 Staat3. 
2) Val. GHinderer, Zujammenftellung der in Württemberg geltenden, 
die Fiücherei betreffenden gefeßlidhen Beitimmungen, Stuttgart 1906. 
3) Stoffel a. a. OD, S, 386; Goenninger a. a. DO. S. 51; f. aud) „Die 
HifHereipolitik der Bodenjeeorte in älterer Beit mit befonderer Rückjiht auf 
Überlingen“, von Dr. A. Strigel; Schriften des Verein für Geldhichte des 
een GE Umgebung, 338, Geft 1910 S. 94 ff., und Bemerkungen 
hiezu S. 150 ff. , 
4) Entipredende8 gilt für die Patente der übrigen Staaten: 
Stoffel a. a. OD. S. 232, 316.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.