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VI. WirtiHhHaftlidhe VBerhältniffe.
Auf einer Vereinbarung der Uferftaaten beruht weiter die Kal. Ver.
ordnung betr. Vorjehriften für die Sicherheit der Bodenjeejhiffahrt vom
29. Dezember 1909 Meg.Bl. S. 383 ff.) ; fie geht zurüc auf die „Inters
nationale Schiffahrt8- und Gafenordnung für den Bodenfee“ vom 22. Sep>
tember 1867, deren VBejtimmungen teilmeife heute noch in Geltung find
Meg. Dil. 1909 S, 435), fo vor allem ihr leitender Grundfag: Freiheit der
Schiffahrt und Gleidhberechtigung der Schiffe ohne Rücfiht auf Standort
und Staatsangehörigkeit,
Eine SoMgenung au8 diejem SGrundfag find die von den Pojtver-
mwaltungen der Üferftanten feitgefeßten Beftimmungen über die Behandlung
der auf den Bodenjeedampfern eingelieferten Brieffendungen, Während
Jonft regelınäßig die Gültigkeit der Poftwertzeichen an den Grenzen eines
Staates aufhört, fönnen auf dem ganzen Bodenjee zur Frankierung der
in die Schiff8brieffaften während der Sabrt eingelegten Sendungen oft:
mertzeidhen jede 8 Uferftaat8 !) verwendet merden. Auch bleiben die Brief»
fajten fowohl während der Fahrt al8 auch während des Aufenthalt3 in
den Häfen ohne Rücfiht auf die Staat3zugehörigfeit dem Publikunı zur
Benüßung offen. Nur die mährend de8 UufenthaltS eineS Dampfer8 im
Hafen eingelieferten Brieffhaften folen mit Marten de8 Staat3 frantkiert
merben, zu dem der Hafenort gehört,
Formel nodj in Geltung, praktifh aber infolge der Änderungen in
den politifhen, wirt/Haftliden und Verkehraverhäliniffen nur no von
geringer Bedeutung ift die Übereinkunft zwifHen Württemberg, Öfterreich,
ayern und Baden „wegen gemeinfamer Überwachung der Bodenfee-
zollgrenze“ von 1854 (Reg.Bl. 1854 S, 57).
Im übrigen {ft dasjenige Gebiet, auf dem fidh der Mangel einer
felten Abgrenzung der Rechte der einzelnen Staaten am ftärkften geltend
madt, die Fi Herei, Auch hierüber heftehen zwar Vereinbarungen ?), aber
biefe Deziehen jid in der Gauptjade nur auf Fragen der Fijhzucht und
der Hijhereipolizet, ‚während über den Umfang der den einzelnen Stanten
zujteDenden Fifdereiberechtigung und der von ihnen erteilten fogenannten
„SilHereipatente“ in der Theorie aroße MeinungsSverjdhiedenheit, unter
den ‚unmittelbar intereffierten FijdHern felbjt gelegentlid fogar offener
Streit herrIcht*). Diefe Fijchereipatente werden für die württenbergifhen
Sifder vom N. Forftamt Tettnang auZgeftellt und Lerechtigen nad ihrem
Vordrud den namentlich bezeidhneten Inhaber, „von feinen Wohnijig aus
bie Filderei im mürttembergergifhen Teil des Bodenjees auszuüben“ *).
Da nun aber ‚die {taatlidhen Grenzen im See f{elbit nicht beftimmt find,
fo fan au ihre Einhaltung nicht überwacht werden, und tatlächlich wird
1) Auf einer Sendung aber nur Marken eine8 Staat3.
2) Val. GHinderer, Zujammenftellung der in Württemberg geltenden,
die Fiücherei betreffenden gefeßlidhen Beitimmungen, Stuttgart 1906.
3) Stoffel a. a. OD, S, 386; Goenninger a. a. DO. S. 51; f. aud) „Die
HifHereipolitik der Bodenjeeorte in älterer Beit mit befonderer Rückjiht auf
Überlingen“, von Dr. A. Strigel; Schriften des Verein für Geldhichte des
een GE Umgebung, 338, Geft 1910 S. 94 ff., und Bemerkungen
hiezu S. 150 ff. ,
4) Entipredende8 gilt für die Patente der übrigen Staaten:
Stoffel a. a. OD. S. 232, 316.