Full text: Jahreshefte des Vereins für Vaterländische Naturkunde in Württemberg : zugl. Jahrbuch d. Staatlichen Museums für Naturkunde in Stuttgart (Bd. 1-2, 1845-1846)

ML 
cines gültigen Beschlusses wird ausser dem Vorstande oder ‚seinem, von ihm 
für Abhaltungsfälle zu. bestimmenden Stellvertreter die Anwesenheit von min- 
destens 6 Ausschussmitgliedern erfordert. 
$. 12. 
Jedes Jahr scheidet die Hälfte des Ausschusses, das erstemal durchs 
Loos aus; die Austretenden sind jedoch wieder wählbar. 
Im Fall der Nichtannahme oder des vorzeitigen Austritts eines Ausschuss- 
mitglieds rückt das nächste Mitglied in der Stimmenzahl ein. 
$. 13. 
Nach jeder Wahl wählt der Ausschuss seine Secretäre und einen 
Cassier , die Generalversammlung wählt dagegen den ersten und zweiten 
Vorstand. 
$. 14. 
Der Ausschuss kann sich Behufs seiner Arbeiten mit 4 — 6 weiteren 
Mitgliedern verstärken, welche dieselben Rechte und Verpflichtungen, wie die 
von der Generalversammlung gewählten Ausschussmitglieder haben, 
Die Arbeiten der Beamten des Vereins sind unentgeltlich, 
Aufnahme, 
$. 15. 
Jeder Freund der natürlichen Vaterlandskunde ist zum Beitritt eingela- 
den. Die Aufnahme geschicht durch Erklärung des Beitritts und Einsendung 
des Jahres-Beitrags. Jedes Mitglied erhält ein”Diplom, 
Austritt, 
$S. 16. 
Der Austritt geschieht durch schriftliche Anzeige vor dem 1. Juli jeden 
Jahres, oder durch Unterlassung des Jahres-Beitrags nach dreimaligem Mah- 
nen .von Seiten des Cassiers, 
Rechte der Mitglieder, 
Sn 
' Jedes Mitglied erhält, wie oben S. 6. 9. bemerkt, das Vereins-Journal un- 
entgeltlich; bei der Wahl des Ausschusses stimmt dasselbe schriftlich ab. Der 
Besitz ‚von 4 Aktien berechtigt zu 2, von 12 Aktien zu 3, von 20 und mehr 
Aktien zu 4 Stimmen, Jedes anwesende Mitglied kann ein abwesendes durch 
schriftliche Stimmen-VUebertragung vertreten, 
S. 18. 
Der Verein besteht: 1) aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. solchen, 
welche Aktien besitzen; 2) aus ausserordentlichen oder. correspondirenden 
Mitgliedern, welche keine Aktie besitzen, dagegen für die Zwecke des Ver- 
eins auf andere Weise thätig sind; der Verein behält sich nämlich vor, 
Männer, welche sich für die Vereinszwecke thätig erwiesen haben, oder von
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.