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öffentlichen Gesundheitsbeamten und den praktischen‘ Aerzten
überhaupt auferlegte Berichterstattung über die natürlichen Ver-
hältnisse ihrer Gegend, zunächst im Zusammenhang mit dem
Gesundheitszustand der Bewohner *), gleichwie auch jene Orga-
nisation selbst nur von kurzem Bestande war. Wenn indessen auch
bei der jetzigen Medicinalverfassung die natürliche Landeskunde
nicht aus’ dem Bereiche der Beobachtungen und Berichterstattun-
gen der Sanitätsbeamten ausgeschlossen ist, vielmehr ein grosser
Theil der Letztern sich die verdienstliche Mühe giebt, zu nähe-
rer Erforschung der natürlichen und ins Besondere der climati-
schen Verhältnisse ihrer Gegend beizutragen, so bringt es wohl
die Natur der Sache sowie die Stellung und der Beruf des Arz-
tes mit sich, dass seine Thätigkeit für die Hülfswissenschaften
seines Berufes in der Regel nur beiläufig und dem eigentlichen
Berufe untergeordnet bleibt. Dessen ungeachtet dürfte das Ma-
terial, das auf diesem Wege bereits zusammengekommen ist,
wenn auch keinen Stoff zu einem Ganzen, doch manches schälz-
bare Detail zu einer künftigen Bearbeitung der naturwissenschaft-
lichen Vaterlandskunde darbieten, und es wäre die Frage einer
näheren Erwägung werlh: ob nicht vielleicht ein bestimmter
Frageplan den Aerzten als den, unter allen Ständen und Berufs-
arten der Naturwissenschaft denn doch am” nächsten stehenden
Staatsbürgern, sowie den einem mehr stationären Berufe zuge-
wendeten Pharmaceuten, als Grundlage ihrer Wirksamkeit für die
natürliche Landeskunde an die Hand zu geben wäre, wodurch
mehr Einheit, Gleichförmigkeit , Regsamkeit und Erfolg in diese
gewiss nicht unwichtige Angelegenheit zu bringen wäre.
*) Generalverordnung vom !%/,, Merz 1814 $. 1. der Instruktion: für die
Ober- Unteramts- Local- auch prakticirende Aerzte: „Ihnen liegt ob,
Materialien zu einer medicinischen Topographie des Oberamts zu sam-
meln, zu ordnen und ... zu übergeben .., Aufmerksam auf alle Natur-
merkwürdigkeiten und Ereignisse im Oberamte wird er Data hierüber
sammeln, vergleichen und die Resultate berichten.“ Die Thätigkeit
des Landvogteiarztes, der indessen stets zugleich Oberamtsarzt seyn
sollte, wurde $. 1. der Instruktion für denselben auf „Naturereignisse,
besonders wenn sie auf den Gesundheitszustand der Menschen und Haus-
thiere Bezug haben sollten“ sowie auf die Mineralquellen und Bäder
beschränkt.
Württb, naturw. Jahreshefte. 1845,
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