Volltext : Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1888 auf 1889 (1888)

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E.  Einjähriger  Unterrichtskurs  für  die  Kandidaten ­
  des  höheren  Eisenbahn-,  Post-  und
Telegraphendienstes.

Wöchentliche  Stundenzahl

im  Winter.

im  Sommer.

V  ortrag.

Übungen. ­


Vortrag.

Übungen. ­


1)  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre  .

4

_

2)  Verkehrs-,  Geld-  und  Münzwesen  .  .

—

—

3

—

3)  Spezielle  Volkswirthschaftslehre  .  .

—

—

4

—

4)  Staats-  und  Verwaltungsrecht  .  .  .
5)  Privatrecht  und  Civilprozess,  Straf-3



—

2

—

recht  und  Strafverfahren  ....

4

—

3

—

6)  Finanzwissenschaft  und  Finanzrecht  .

5

—

—

—

7)  Eisenbahnkunde  I.  und  II

2

—

3

—

8)  Post-  und  Telegraphenkunde  .  .  .

2

—

2

—

20

17

Für  die  Eisenbahnreferendäre  sind  obligatorisch ­
  die  Fächer  1—7;
für  die  Postreferendäre  die  Fächer  1—6

und  8.

Den  Kurstheilnehmern  wird  empfohlen,  ausser  obigen  Fächern  noch
sonstige  zur  allgemeinen  Bildung  förderliche  oder  für  ihren  künftigen
Beruf  nützliche  Vorlesungen  zu  besuchen;  an  technischen  Fächern  kommt
hiebei  insbesondere  in  Betracht:  Allgemeine  mechanische  Technologie.

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X.  Prüfungen.
A.  Schiassprüfungen.  Dieselben  finden  bei  Jahresvorträgen
am  Ende  des  Studienjahres,  bei  Semestervorträgen  am  Ende  des
betreffenden  Semesters  statt.  Die  Jahreszeugnisse  über  Kenntnisse ­
  und  Fleiss  werden  auf  Grund  dieser  Prüfungen  ausgestellt.
Zur  Betheiligung  an  denselben  sind  in  jedem  Falle  diejenigen
Studirenden  verpflichtet,  welche  im  Genüsse  eines  Stipendiums
oder  der  Unterrichtsgeldbefreiung  stehen  oder  welche  im  folgenden ­
  Semester  beziehungsweise  Schuljahre  um  eine  solche  Vergünstigung ­
  nachsuchen  wollen;  doch  wird  Seitens  der  Anstalt ­
  grosser  Werth  darauf  gelegt,  dass  auch  die  übrigen ­
  Studirenden  an  den  Prüfungen  theilnehmen.
B.  Diplomprüfungen.  Um  den  Studirenden  Gelegenheit  zu
geben,  sich  nach  Vollendung  ihrer  Studien  über  die  von  ihnen
erworbenen  Kenntnisse  durch  ein  Diplom  auszuweisen,  werden
jedes  Jahr  an  sämmtlichen  Fachschulen  Diplomprüfungen  gehalten, ­
  bei  welchen  in  allen  für  die  betreffende  specielle  Fachbildung ­
  wesentlichen  Lehrgegenständen  geprüft  wird.  Das  Nähere
hierüber  ist  durch  besondere  Statute  festgestellt,  welche  von  den
Studirenden  auf  der  Direktions-Kanzlei  jederzeit  eingesehen  und
auch  von  derselben  bezogen  werden  können.
C.  Staatsprüfungen.  Eine  gedruckte  Zusammenstellung  der
für  die  Studirenden  wichtigsten  Bestimmungen  hierüber  kann
von  dem  Hausmeister  zum  Selbstkostenpreis  von  20  Pf.  bezogen
werden.
Nach  getroffener  Vereinbarung  der  Regierungen  Württembergs, ­
  Preussens,  Sachsens  und  Braunschweigs  ist  das
Studium  auf  den  technischen  Hochschulen  dieser  Staaten
hinsichtlich  der  Zulassung  ihrer  Studierenden  zu  den
Staatsprüfungen  in  den  Fächern  des  Hochbau-,  Bauingenieur-und ­
  Masehineningenieurwesens  als  gleichstehend
gegenseitig  anerkannt.
Stuttgart,  im  Juli  1888.
Direktion  des  K.  Polytechnikums.
C.  Bach.
            
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