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E. Einjähriger Unterrichtskurs für die Kandidaten
des höheren Eisenbahn-, Post- und
Telegraphendienstes.
Wöchentliche Stundenzahl
im Winter.
im Sommer.
V ortrag.
Übungen.
Vortrag.
Übungen.
1) Allgemeine Volkswirtschaftslehre .
4
_
2) Verkehrs-, Geld- und Münzwesen . .
—
—
3
—
3) Spezielle Volkswirthschaftslehre . .
—
—
4
—
4) Staats- und Verwaltungsrecht . . .
5) Privatrecht und Civilprozess, Straf-3
—
2
—
recht und Strafverfahren ....
4
—
3
—
6) Finanzwissenschaft und Finanzrecht .
5
—
—
—
7) Eisenbahnkunde I. und II
2
—
3
—
8) Post- und Telegraphenkunde . . .
2
—
2
—
20
17
Für die Eisenbahnreferendäre sind obligatorisch
die Fächer 1—7;
für die Postreferendäre die Fächer 1—6
und 8.
Den Kurstheilnehmern wird empfohlen, ausser obigen Fächern noch
sonstige zur allgemeinen Bildung förderliche oder für ihren künftigen
Beruf nützliche Vorlesungen zu besuchen; an technischen Fächern kommt
hiebei insbesondere in Betracht: Allgemeine mechanische Technologie.
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X. Prüfungen.
A. Schiassprüfungen. Dieselben finden bei Jahresvorträgen
am Ende des Studienjahres, bei Semestervorträgen am Ende des
betreffenden Semesters statt. Die Jahreszeugnisse über Kenntnisse
und Fleiss werden auf Grund dieser Prüfungen ausgestellt.
Zur Betheiligung an denselben sind in jedem Falle diejenigen
Studirenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums
oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen oder welche im folgenden
Semester beziehungsweise Schuljahre um eine solche Vergünstigung
nachsuchen wollen; doch wird Seitens der Anstalt
grosser Werth darauf gelegt, dass auch die übrigen
Studirenden an den Prüfungen theilnehmen.
B. Diplomprüfungen. Um den Studirenden Gelegenheit zu
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden
jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen Diplomprüfungen gehalten,
bei welchen in allen für die betreffende specielle Fachbildung
wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche von den
Studirenden auf der Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und
auch von derselben bezogen werden können.
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der
für die Studirenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann
von dem Hausmeister zum Selbstkostenpreis von 20 Pf. bezogen
werden.
Nach getroffener Vereinbarung der Regierungen Württembergs,
Preussens, Sachsens und Braunschweigs ist das
Studium auf den technischen Hochschulen dieser Staaten
hinsichtlich der Zulassung ihrer Studierenden zu den
Staatsprüfungen in den Fächern des Hochbau-, Bauingenieur-und
Masehineningenieurwesens als gleichstehend
gegenseitig anerkannt.
Stuttgart, im Juli 1888.
Direktion des K. Polytechnikums.
C. Bach.