Full text: Die Königliche Bergakademie zu Clausthal, ihre Geschichte und ihre Neubauten

2. Die Bergschule 1811—1821. 
Der bergmännische Unterricht zu Clausthal trat in eine neue Periode, als 
durch das von der Regierung des Königreichs Westfalen am 21. November 1810 
erlassene Reglement die bisherigen Lehrkurse erweitert und zu einer »Bergschule« 
zusammengefaßt wurden, welche ein eigenes Haus erhielt und mit Sammlungen 
und einer Bibliothek ausgestattet wurde. 
Das Königlich Westfälische Dekret vom 27. Januar 1809, die Errichtung einer 
Generaladministration der Berg-, Hütten- und Salzwerke betreffend, enthält allge- 
meine Vorschriften über die Zulassung und Ausbildung der Bergeleven, sowie über 
deren Prüfung und Anstellung. Im Anschluß an dieses Dekret erließ der Finanz- 
minister Graf von Bülow am ı4. August 1810 nähere Bestimmungen, 
Wer hiernach als Bergeleve aufgenommen werden will, muß das 16. Jahr 
zurückgelegt haben und fertig lesen, orthographisch und kalligraphisch schreiben 
und rechnen können’). Bei der Einteilung der Eleven in zwei Klassen wird 
besonders auf Kenntnisse in der Mathematik, der lateinischen und franzö- 
sischen Sprache, sowie auf die Fertigkeit im Zeichnen Rücksicht genommen. 
In die zweite Klasse kommen die Eleven mit geringer Vorbildung, in die erste 
Klasse diejenigen, welche Hoffnung zu besonders guten Diensten geben, Die 
Eleven werden mindestens drei Jahre lang praktisch ausgebildet und nach Ablauf 
des ersten Jahres in Bergwerks-, Pochwerks-, Teich- und Grabenbau-, Hütten-, 
Salzwerks-, Bau- und Rechnungseleven unterschieden, Neben der praktischen 
Tätigkeit soll ihnen Gelegenheit zur theoretischen Ausbildung geboten werden; 
wo eine Unterrichtsanstalt für Bergwerkswissenschaften besteht. oder errichtet wird, 
sollen die Eleven vorzugsweise Zutritt zu derselben haben; geeigneten Eleven 
arster Klasse soll auch Gelegenheit gegeben werden, ihre Kenntnisse auf der Uni- 
versität zu vervollständigen. Die Eleven müssen nach Ablegung einer Prüfung 
mehrere Jahre als Unteroffizianten dienen, bevor sie als Offizianten angestellt werden 
können. 
Besonders fähige Arbeiter und aus der Arbeiterklasse hervorgegangene 
Unteroffizianten können zu dem für die Bergeleven bestimmten Unterricht zuge- 
lassen werden; bevor sie zu Unteroffizianten oder Offizianten befördert werden 
können, müssen sie sich wie die Eleven einer Prüfung unterwerfen. 
In enger Verbindung mit den erwähnten Bestimmungen steht das am 
21. November 1810 von dem Minister von Bülow erlassene, von dem General- 
inspektor der Berg-, Hütten- und Salzwerke, Hausmann, verfaßte »Reglement 
über den für die Bergeleven der Harzdivision®) bestimmten Unterricht in den berg- 
männischen Hilfswissenschaften und Künsten«, 
* % Vgl. Chronik der Techn. Hochschule zu Berlin, 1899, S. 26 und S. 76. 
‘) Das Königreich Westfalen war in drei Bergwerksdivisionen eingeteilt, die Harz-, Elb- und 
Weserdivision.
	        

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