2. Die Bergschule 1811—1821.
Der bergmännische Unterricht zu Clausthal trat in eine neue Periode, als
durch das von der Regierung des Königreichs Westfalen am 21. November 1810
erlassene Reglement die bisherigen Lehrkurse erweitert und zu einer »Bergschule«
zusammengefaßt wurden, welche ein eigenes Haus erhielt und mit Sammlungen
und einer Bibliothek ausgestattet wurde.
Das Königlich Westfälische Dekret vom 27. Januar 1809, die Errichtung einer
Generaladministration der Berg-, Hütten- und Salzwerke betreffend, enthält allge-
meine Vorschriften über die Zulassung und Ausbildung der Bergeleven, sowie über
deren Prüfung und Anstellung. Im Anschluß an dieses Dekret erließ der Finanz-
minister Graf von Bülow am ı4. August 1810 nähere Bestimmungen,
Wer hiernach als Bergeleve aufgenommen werden will, muß das 16. Jahr
zurückgelegt haben und fertig lesen, orthographisch und kalligraphisch schreiben
und rechnen können’). Bei der Einteilung der Eleven in zwei Klassen wird
besonders auf Kenntnisse in der Mathematik, der lateinischen und franzö-
sischen Sprache, sowie auf die Fertigkeit im Zeichnen Rücksicht genommen.
In die zweite Klasse kommen die Eleven mit geringer Vorbildung, in die erste
Klasse diejenigen, welche Hoffnung zu besonders guten Diensten geben, Die
Eleven werden mindestens drei Jahre lang praktisch ausgebildet und nach Ablauf
des ersten Jahres in Bergwerks-, Pochwerks-, Teich- und Grabenbau-, Hütten-,
Salzwerks-, Bau- und Rechnungseleven unterschieden, Neben der praktischen
Tätigkeit soll ihnen Gelegenheit zur theoretischen Ausbildung geboten werden;
wo eine Unterrichtsanstalt für Bergwerkswissenschaften besteht. oder errichtet wird,
sollen die Eleven vorzugsweise Zutritt zu derselben haben; geeigneten Eleven
arster Klasse soll auch Gelegenheit gegeben werden, ihre Kenntnisse auf der Uni-
versität zu vervollständigen. Die Eleven müssen nach Ablegung einer Prüfung
mehrere Jahre als Unteroffizianten dienen, bevor sie als Offizianten angestellt werden
können.
Besonders fähige Arbeiter und aus der Arbeiterklasse hervorgegangene
Unteroffizianten können zu dem für die Bergeleven bestimmten Unterricht zuge-
lassen werden; bevor sie zu Unteroffizianten oder Offizianten befördert werden
können, müssen sie sich wie die Eleven einer Prüfung unterwerfen.
In enger Verbindung mit den erwähnten Bestimmungen steht das am
21. November 1810 von dem Minister von Bülow erlassene, von dem General-
inspektor der Berg-, Hütten- und Salzwerke, Hausmann, verfaßte »Reglement
über den für die Bergeleven der Harzdivision®) bestimmten Unterricht in den berg-
männischen Hilfswissenschaften und Künsten«,
* % Vgl. Chronik der Techn. Hochschule zu Berlin, 1899, S. 26 und S. 76.
‘) Das Königreich Westfalen war in drei Bergwerksdivisionen eingeteilt, die Harz-, Elb- und
Weserdivision.