Volltext : Veröffentlichungen der Württ. Landesstelle für Naturschutz. [Heft] 12 (12, 136 [JVVNW 91, 1935])

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Der Naturschutz im Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934,
Von Hans Schwenkel, Stuttgart,

Die Ausübung der Jagd ist heute zu einem Stück Natur- und Heimatschutz
 geworden,
Die deutsche Jagd ist durch das Reichsjagdgesetz vom 3, Juli 1934
(RGBIL. I, S, 549) und die Verordnung zu seiner Ausführung vom 27, März
1935 (RGBI. I, S. 431} nicht bloß für ganz Deutschland vereinheitlicht,
sondern auch auf völlig neue Grundlagen gestellt, Da die Jagd infolge
ihrer Verflechtung mit den verschiedensten Lebens- und Wirtschaftsgebieten
 und auch in bezug auf die Aufgaben des Naturschutzes von
allgemeiner Bedeutung ist, dürften die folgenden Ausführungen am
Platze sein,
Das Reichsjagdgesetz gibt dem Jäger von heute größere Rechte, aber
auch größere Pflichten wie bisher, und darum ist der Leitgedanke für
das Gesetz der, daß jeder Jäger ein Heger sein und die Jagd waidgerecht
 ausgeübt werden müsse, Unter dieser Voraussetzung ist ihm ein
sehr umfangreicher Ausschnitt der heimischen Tierwelt zu treuen Händen
übergeben worden, Darum ist auch die Organisation der Jägerschaft so
durchgeführt, daß eine strenge Beaufsichtigung der Jägerschaft möglich
ist und der Jäger seine ethische Aufgabe gegenüber dem Volksganzen
und der deutschen Heimat erfüllen kann. Wieweit ihm diese Aufgabe
übertragen ist, geht auch daraus hervor, daß die jagdbaren Tiere nicht
unter das Reichsnaturschutzgesetz fallen.
Das jetzt aufgehobene Württ, Jagdgesetz vom 27. Okt. 1855 ist eines
der ältesten Jagdgesetze in Deutschland und war für die damalige Zeit
ein großer Fortschritt. Preußen z.B. hat erst im Jahre 1907 einzelne
Erlasse einigermaßen zu einer gewissen Einheit zusammengefaßt.
Altgermanisches Recht auf dem Gebiete der Jagd ist das Recht, auf
dem eigenen Grund und Boden zu jagen. Das römische Recht kennt
ein solches Recht des Grundeigentümers nicht, Unter dem Einfluß dieses
Rechtes entstanden seit der Zeit Karls des Großen die Bannforste, in
die auch die Wälder der Kirche, der Klöster und des herrenlosen Landes
einbezogen wurden. Nach und nach verlor der Bauernstand das Recht
zur Jagdausübung völlig, das auf den sogenannten Bannberechtigten
überging, Der Jagdberechtigte war nicht einmal verpflichtet, den Wildschaden
 zu ersetzen. Die Revolution von 1848 forderte die Beseitigung
dieses ungermanischen Jagdrechts und hatte damit schließlich auch Erfolg.
 Aber das Zünglein der Waage schlug zunächst nach der anderen
Seite aus. Jetzt wurde jeder Grundeigentümer auf seinem Boden jagdberechtigt,
 so daß das Wild in seinem Bestand bedroht war. Somit
sah sich der Staat genötigt, das Jagdausübungsrecht von der Größe
            
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