Volltext : Veröffentlichungen der Württ. Landesstelle für Naturschutz. [Heft] 16 (16, 1940 [JVVNW 95, 1939])

—37

befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren
Naturschutzbehörde in Stuttgart, der Württ. Forstdirektion in Stuttgart, der
unteren Naturschutzbehörde in Freudenstadt, dem Forstamt in Pfalægrafenweiler
 und bei den Bürgermeistern in Herzogsweiler und Erzgrube.

83.
Im Bereich des Schutzgebietes ist ver boten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
 abzuschneiden oder abzureiben;
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillis zu beunruhigen, zu ihrem
Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten,
oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten
 solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der
berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige
oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) eine andere als die nach S 4 Abs. I zugelassene wirtschaftliche Nutzung
auszuüben;
die Wege zu verlassen, zu lagern, zu zelten, zu lärmen, Feuer anzumachen,
Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeintrüchtigen;

Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt- oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf
andere Weise z2u verändern oder zu beschädigen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,

Abb. 4. Grobe Tannen“ bei Kälberbronn,
(Aufn. R. Lohrmann, 12.4. 39)

*7
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.