Die Kontrollvorschriften von 1812
je ungünstigen Erfahrungen, welche mit einer wenig strengen Hand-D
habung der Schau im 18. Jahrhundert gemacht wurden, drängten nach
dem Aufhören der reichsstädtischen Selbständigkeit zu einer Neuordnung
dieser Verhältnisse. Die seither in den Händen der Zunft unter Aufsicht
des Magistrats liegende Schau- und Stempelung wurde durch eine „Öffentliche
Gold- und Silberkontrollanstalt“ ersetzt, welche am 1. Januar 1813
eröffnet wurde. Das Kgl. Oberamt und der Stadtmagistrat brachten dies
in öffentlichen Bekanntmachungen auch zur Kenntnis auswärtiger Handelskreise;
einer Nummer der „Staats- und Gelehrtenzeitung des hamburgischen
unparteiischen Korrespondenten“ vom 19. März 1813 entnehmen wir, dass
„kein anderes als 18-, 14- und 6karätiges Gold, bey dem Silber aber nur
I3- und ı2l1lötiges verarbeitet werden darf“, Alle Waren, von deren Echtheit
sich die beiden „Controlleurs“ unter voller Verantwortung auf das
gyenaueste zu überzeugen haben, wurden mit der Zahl des Karat- und
Lotgehaltes und mit dem Stadtwappen, nämlich mit dem Kopf des Einhorns,
bezeichnet. „Indem die unterzeichnete Stelle das verehrliche handelnde
Publikum von diefer Anftalt in Aenntnis fegt, glaubt diefelbe fich
zugleih zu der Zoffnung berechtigt, daß bald größere Beftellungen den
viclen gefchicEten Sold- und Silberarbeitern, fowie dem Aandelsftande dabier,
die erwünfchte Gelegenheit darbieten werden, den in älteren Zeiten behaupteten
Ruhm der biefigten Sabrifate wieder erneuern und die durch diefe Anftalt
veranlaßten allgemeinen Erwartungen vollftändig befriedigen zu Fönnen.“
Für die Kontrollanstalt wurde am 20. Oktober 1812 eine Instruktion
aufgestellt, deren wesentliche Artikel lauten:
a) Die Kontrolleure haben sich in Ansehung ihrer Obliegenheiten nach
den Gesetzen, vorzüglich aber nach der Goldarbeiter- und Goldschmieds-Ordnung
zu benehmen.
b) Sie haben besonders darüber zu wachen, dass kein Gold und Silber
von geringerem Gehalt, als von der Regierung ausdrücklich erlaubt ist,
verarbeitet wird, und zu diesem Ende die Kabinette und Werkstätten der
Gold- und Silberarbeiter von Zeit zu Zeit unversehens zu visitieren, auch
geringeres Gold oder Silber auf der Stelle wegzunehmen und dem Oberamt
die Anzeige davon zu machen. Würde ein Kaufmann bei einem Goldoder
Silberarbeiter geringere Qualitäten bestellen, als zu fertigen erlaubt