Volltext : Die Kerze im Recht

Die Kerze als ‚I tel der hkraftprobe

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man: „Also wirst du stinken vor Gott und allen heiligen
Engeln.“ Endlich pflegt man das Licht auszutreten und zu
sagen: „Also wird dich Gott aus dem Himmel treten, wenn
du wider dein Gewissen hast geschworen.‘“!) Dieser Brauch
scheint zusammenzuhängen mit dem oben ausführlich behandelten
 Exkommunikationsritus. Gerade gegen Meineidige
 wandten sich oft jene generellen Exkommunikationen,
 welche im voraus ausgesprochen wurden.

ANHANG

811. Sonstige Erwähnungen der Kerze in Rechtsquellen

Nicht immer läßt sich das Auftreten der Kerze in Rechtsquellen
 auf die uns nun bekannten sakralen oder volkstümlichen
 Grundformen zurückführen. Schon oben (S. 73 ff.)
sind einige Fälle dieser Art erwähnt worden. Einige andere
seien hier anhangsweise zusammengestellt.
1. Das sind zunächst einige Zeugnisse, die uns die Kerze
als Mittel der Kraftprobe zeigen.?) Ganz anderen Sinn
als beim hamburgischen Testament bei brennender Kerze
hat die Kerze bei der letztwilligen Vergabung nach dem
Weistum von Pfronten im Allgäu (1459; Art. 12).3) Im allgemeinen
 sollen nach diesem Weistum die Vergabungen vor
dem Vogtding vorgenommen werden, wie denn auch dem
Vogt „zur Erinnerung‘ eine Gebühr zu entrichten ist.
Können aber Mann oder Frau nicht zum Vogtding kommen,
so mögen sie vor der Kirchtür ihr Gut schaffen, wem sie
wollen. Kann aber jemand infolge Krankheit auch nicht
mehr zur Kirche gelangen, so mag er, auf dem Krankenl)

 Freudenthal S. 158f.
*) Zum allgemeinen Zusammenhang vgl. man Hans Fehr,
Kraft und Recht, Hedemann-Festschrift, Jena 1938 S. 3ff. bes.
S. 11.
°) Grimm, Weistümer VI S. 298; vgl. auch Josef Kohler,
Zum fränkischen Recht des 15. Jahrhunderts, Festschrift der
Berliner juristischen Fakultät für F. von Martitz, Berlin 1911 S. 84.
            
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