Volltext: Hochschulführer der Technischen Hochschule Stuttgart 1936/37 (1936/1937)

Die vorgelegten Zeugnifje und Urkunden verbleiben bis zum Abgang 
des Studierenden bei dem Rektorat. 
Bon der Aufnahme als Stubierenbe find ausgefhloffen: 
1. Berfonen, gegen deren fittlihe Führung Bedenken beftehen; 
2. Angehörige einer anderen Sffentliden Bildungsanitalt; 
3. Perfonen, die im Hauptberuf erwerbätätig find; 
im Dienjt befindliche Reich3-, Staat3- und Gemeindebeamte, Geifte 
liche und Offiziere. 
SJeder Stubierende Hat in die Abteilung einzutreten, weldhe auf den 
Beruf vorbereitet, dem er fih widmen will. 
Bum Übertritt von einer Mbteilung in die andere ift die {Oriftliche 
SenehHmigung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorträge jteht dem Studierenden frei; auch im Befuch 
der Übungen findet eine Bejhränkung nur infoweit ftatt, al? die8 durch 
die Rückjicht auf die Erhaltung eines erfolgreichen Studiengangs geboten 
ijft. Die Studierenden haben in jedem Halbjahr mindejtenz vier gebühren- 
pflichtige Vorlejungs- oder Übungsitunden zu belegen. 
Bur Aufrechterhaltung der Ordnung find in den „Vorfjchriften 
jürbdie Stubierenden“ beiondere Beitimmungen getroffen. 
4. 
. Pflidtunterfudung 
liehe AWbjchnitt 5a des „Stuttgarter Studentenwerk e. V.“ Seite 125. 
Leibesübungen 
jiehe Artikel „Die Leibesübungen an der Techn. Hochjhule Stuttgart“ im 
SHochihulführer Seite 49. 
1. Ordentliche Studierende. 
Wer al3 orbentlider Stubierenber eintreten will, hat den 
Nachweis der erforderlihen Vorbildung durch daz Reifezeugnis einer deut- 
Ihen ausgebauten höheren Schule ober ein Jonftiges ihın burch bejondere 
Verfügung des Kultminifteriums allgemein oder für ein beitimmtes Fach» 
ftubium gleicdhgeftelltes Zeugnis zu erbringen. 
‚ Wer jeine Vorbildung im Auslande erhalten Hat, kann als orbent- 
lider Stubierender aufgenommen werben, wenn er ein Reifezeug- 
ni8 bejigt, das als gleichwertig mit den vorgenannten deutfhen Reife 
zeugnijjen anerfannt ijt und im Lande feiner Ausjtellung zum Studium 
an einer Technijhen Hochjhule oder an einer Umntverlität als ordentlicher 
Stuhierenber berechtigt. 
Zur Nu fnahme in die Abteilung für Majhineningenieut- 
mejen und Elektrotedhnik ijt überdies der Nachweis einer mindeftens 
jedSmonatigen Werkjtattätigkeit zu erbringen, wogegen das für bie Haupt- 
brüfungen vorgefchriebene zweite Halbiahr braktiiher Tätigteit in Die 
Studienzeit fallen kann. rn 
_ Das Nähere über die Art der auszuführenden praktiichen- Tätigkeit fiehe 
Im Brogramm der Techniidhen Hochfchule.
	        
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