Die vorgelegten Zeugnifje und Urkunden verbleiben bis zum Abgang
des Studierenden bei dem Rektorat.
Bon der Aufnahme als Stubierenbe find ausgefhloffen:
1. Berfonen, gegen deren fittlihe Führung Bedenken beftehen;
2. Angehörige einer anderen Sffentliden Bildungsanitalt;
3. Perfonen, die im Hauptberuf erwerbätätig find;
im Dienjt befindliche Reich3-, Staat3- und Gemeindebeamte, Geifte
liche und Offiziere.
SJeder Stubierende Hat in die Abteilung einzutreten, weldhe auf den
Beruf vorbereitet, dem er fih widmen will.
Bum Übertritt von einer Mbteilung in die andere ift die {Oriftliche
SenehHmigung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorträge jteht dem Studierenden frei; auch im Befuch
der Übungen findet eine Bejhränkung nur infoweit ftatt, al? die8 durch
die Rückjicht auf die Erhaltung eines erfolgreichen Studiengangs geboten
ijft. Die Studierenden haben in jedem Halbjahr mindejtenz vier gebühren-
pflichtige Vorlejungs- oder Übungsitunden zu belegen.
Bur Aufrechterhaltung der Ordnung find in den „Vorfjchriften
jürbdie Stubierenden“ beiondere Beitimmungen getroffen.
4.
. Pflidtunterfudung
liehe AWbjchnitt 5a des „Stuttgarter Studentenwerk e. V.“ Seite 125.
Leibesübungen
jiehe Artikel „Die Leibesübungen an der Techn. Hochjhule Stuttgart“ im
SHochihulführer Seite 49.
1. Ordentliche Studierende.
Wer al3 orbentlider Stubierenber eintreten will, hat den
Nachweis der erforderlihen Vorbildung durch daz Reifezeugnis einer deut-
Ihen ausgebauten höheren Schule ober ein Jonftiges ihın burch bejondere
Verfügung des Kultminifteriums allgemein oder für ein beitimmtes Fach»
ftubium gleicdhgeftelltes Zeugnis zu erbringen.
‚ Wer jeine Vorbildung im Auslande erhalten Hat, kann als orbent-
lider Stubierender aufgenommen werben, wenn er ein Reifezeug-
ni8 bejigt, das als gleichwertig mit den vorgenannten deutfhen Reife
zeugnijjen anerfannt ijt und im Lande feiner Ausjtellung zum Studium
an einer Technijhen Hochjhule oder an einer Umntverlität als ordentlicher
Stuhierenber berechtigt.
Zur Nu fnahme in die Abteilung für Majhineningenieut-
mejen und Elektrotedhnik ijt überdies der Nachweis einer mindeftens
jedSmonatigen Werkjtattätigkeit zu erbringen, wogegen das für bie Haupt-
brüfungen vorgefchriebene zweite Halbiahr braktiiher Tätigteit in Die
Studienzeit fallen kann. rn
_ Das Nähere über die Art der auszuführenden praktiichen- Tätigkeit fiehe
Im Brogramm der Techniidhen Hochfchule.