sodenbreiter soll! der Spundzapfen nicht unter 7 mm lang
sein. Die Dicke und die Art der Bearbeitung (gesäumt oder
gespundet) ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
fF) Deckenschalung und Blindbodenbretter sollen ungesäumt
sein. Herz- und Endrisse, Äste, Baumkanten, blaue
Stellen und harte rote Streifen (nicht Rotfäule) sind zugelassen.
g) Hobelware. Hobelware muß grundsätzlich in gut abgeagertem
Zustande geliefert werden, d. h. so trocken, daß
«eine Fugen über 2'/2°/ der Brettbreite - jedoch nicht über
3 mm - entstehen. Die einzelnen Bretter sollen sauber gehobelt
und von gleicher Dicke und möglichst gleicher Breite
für die einzelnen Räume (im allgemeinen nicht über 18 cm)
sein. Die Länge des Spundzapfens soll nicht unter 7 mm sein.
Bei Fußbodenbretiern ist eine genaue Bezeichnung der Holzart,
sowie die Güte (1. 2. oder 3. Klasse) in den Ausschreibungsunterlagen
anzugeben. Wenn dies unterlassen ist, sind
Hobelbreter2.Klasse,fürDachfukböden3.Klasseanzunehmen.
Richtlinien über die Verrechnung von
vereinbart zwischen dem Württ. Handwerkskammertag,
welcher die 4 württ. Handwerkskammern umfaßt, einerseits
und dem Bund Deutscher Architekten, Bezirk Württemberg
und Hohenzollern und dem Württ. Baumeisterverein
in Stuttgart andererseits.
Da die Reichsverdingungsordnung über die Meßurkunden
und die Verrechnung der Gebühren derselben, sowie über
die Art der Ausmessungen keine ausreichende Bestimmungen
enthält bezw. keine solchen, welche die würit, Verhältnisse
genügend berücksichtigen, wurden zwischen den obengenannten
Berufsvertretungen nachstehende Richtlinien aufgestellt,
die bei der Vergebung von Bauarbeiten verfraglich festzulegen
sind. Die Aufstellung der MeBurkunden
erfolgt gemeinschaftlich mit dem Unternehmer oder dessen
Bevollmächtigten, durch den bauleitenden Architekten oder
durch einen Geometer oder vereidigten Baumesser im Benehmen
mit dem bauleitenden Architekten.
i. Die Verrechnung der Meßgebühren erfolgt in
der Weise, daß Bauherr und Unternehmer dieselben je hälftig
tragen. Der Unternehmer hat Anspruch auf Aushändigung
ainer Abschrift der Meßurkunde gegen Bezahlung der im
Gerichtskostengeset für Abschriften festgesetkten Gebühren.
2. Wird vertraglich festgelegt, daß der Unternehmer
die Meßurkunde aufzustellen hat, so erhält er vom Bauherrn
dieselbe Entschädiauna wie der Architekt.
3. Der Anteil des Unternehmers ist in der Weise
zu verrechnen, daß demselben seine hälftigen Gebühren an
der Meßurkunde in Abzug gebracht und vom Bauherrn an
den Architekten zurückvergütet werden. — Nimmt der Unternehmer
das Ausmaß gemäß Ziff. 2 selbst vor, so wird die ihm
zustehende Entschädigung seinem Guthaben zugeschlagen.
4. Welche Ausmaßbestimmungen für die Abrechnung
zu Grunde zu legen sind, ist in den Vergebungsbedinqgungen
festzulegen.
5. Bei Vergebungen nach einer runden Summe
fällt die Verrechnung der Meßgebühren weg.
6. Als Meßgebühren werden folgende Säke als Höchstsätze
verrechnet:
obelbretter, insbesondere Fußbodenbretter werden in folzenden
Klassen geliefert.
1. Klasse. Die Bretter müssen in ganzer Länge scharfkantig
und gleichlaufend gesäumt sein und dürfen Herzrisse, sofern
;ie nicht bis zur Oberfläche durchgehen, Endrisse, sofern ihre
„änge höchstens der Brettbreite gleichkommt, vereinzelte
'este rote Streifen und kleine qut verwachsene Äste aufweisen.
2. Klasse. Die Breiter müssen in ganzer Länge voll besäumt
jein; sie dürfen nicht zu große Seiten- und Längsrisse, einige
»laue Stellen und feste rote Streifen, teilweise Baumkante,
- aber nur unter den Spundzapfen - und qut verwachsene
Äste haben.
3. Klasse umfaßt die nach vorstehendem verbleibende Ware.
Aobelfehler sind zulässig.
2. Nägel. Die Nägel müssen mindestens 2'/, mal so lang
sein als die zu befestigenden Bretter oder Latten dick sind.
Meßfgebühren in Württemberg
"ür Gebäude mit einer Bausumme
Sruppe A | Gruppe B | Gruppe C
. über 20000,- |
bis 20000,- | DSF 9090 -r | aber 100000.
Meßurkunde über:
Prozent van dar Verdienstsumme:
1. Grabarbeiten mit Abfuhr . ..
Grabarbeiten ohne Abfuhr .
3,0 | 2,4 | 1,8
2,0 ; 1,6 . 1,2
7ei besonders schwierigen Terrainaufnahmen
usw. auf Nachweis
2. Betonier-, Maurer- und
Steinhauerarbeiten ......
3. Eisenbetonarbeiten ......
4. Zimmererarbeiten. ......
5. Flaschnerarbeiten . ......
5. Dachdeckerarbeiten .....
7 Gipserarbeiten
a) nach DIN-Norm gemessen
b) nach den gebräuchlichen
Maßvorschriften ........
Installationsarbeiten, nur Leitungen
ohne Gegenstände. .
Glaser-, Schreiner-Anschlagarbeiten,
Fußböden, Estriche,
Terrazzo, Boden - und Wandplatten,
Linoleum .......
'0. Malerarbeiten
a) für einfache Arbeiten ...
b) für bessere Arbeiten
über 4.- RM. pro am ,
2,0
1,0
3,0
2,4
30
6
08
2,4
1,9
1.6
1,2
0,6
1,8
1.4
L2
2,0
24
1.6
I)
9
‘0
50
20 |
4,0
74
3,0
18
7. Die niederste Mekgebühr wird auf 5.- RM, festgesett.
3. Vorstehende Gebühren verstehen sich bei Materiallieferung
durch den Unternehmer. Bei Lieferung des Materials durch
die Bauherrschaft erfolgt die Gebührenberechnung jeweils
unter Zuarundeleaunag der orftsüblichen Preise.
Stuttgart, den 21. Dezember 1932.
Württ. Handwerkskammertag : Vorsigender Rebmann,
Syndikus Metzger. Bund Deutscher Architekten, Bezirk
Württemberg und Hohenzollern Dr. Döcker. Württ. Bauneisterverein
E. V., Stuttaart R. Haaaı.
Anmerkung der Schriftleitung: Das Kapitel Metallabdeckungen aus dem Werk „Der praktische Klempner” Verfasser Karl Schneider,
Gewerbeschulrat uud Hermann Schneider, Lehrmeister, Verlag von Ernst Heinrich Moritz, Stuttgart, wird mit den Abhandlungen über Wellblechdeckung
aus Zink und verzinktem Eisenblech sowie Zinkrautendeckung auf Seite 209 abaeschlossen.