Volltext : Für Bauplatz und Werkstatt / Monats-Zeitschrift der Staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1935, Bd. 30, Heft 1/12)

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MONMATIS-ZzEITSCH-BIFT DERBRSTALICMEN

lahrlicher Bezuꝗspreis RM. 3.40

Sfuffqart, Mai 1935, 30. Iahrq., Nr. 5

Geseh; des Sftaafsminisferiums über Anderungen der Bauordnunꝗq und der
Llandesqebührenordnunq. Vom 15. Dezember 1933.

Das Staafsministerium hatf am 12. Dezember 1933 auf Grund
von Art. 1 des Ermachtigqunꝗsqesetjes vom 20. Juni 1933
Reqdq. Bl. S. 193) das folgqonde Gesett beschlossen:

sen umschlossene Fläche fallen oder mehr als 50 Meier,
—E

3. An die Sfelle von Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 frift folqender
Jeuer Ahbs. 13

Arft. J. Anderung der Bauordnungdg.

Die Bauordnunꝗq vom 28. Juli 1910 (Reꝗ. Bl. S. 333) wird wie
folqt geanderf:

. Art. 1æ Abs. 1erhält folgende fassunꝗ:
Der kiꝗgenfümer oder sonst Verfũqunꝗsberechfiꝗte hat das
öRecht, auf seinem Grundsfück zu bauen, soweit das Bauen
nicht durch die Bestimmungen des Ari. 1o ausqeschlossen
oder durch Gesetʒ beschrankt ist. Als Geset; ꝗilt jede Rechtsnorm.
 Ausnahmsweise kann die Zulassunꝗ eines Baus, auch
ohne dat; dieser gegen ein Geset; verstöft, durch baupolizeiliche
 Verfüqunꝗ versaꝗt oder mitf einschrankenden befimmungen
 verbunden werden, wenn besonders dringende
oolizeiliche Grüũnde dies erfordern.
2. Hinfer Ari. 1 wird folgender Arfikel a einꝗgeschalfet:
Dlunerhalb des Gebiefs des Orftsbauplans und, soweit
cein solcher besteht, innerhalb eines geschlossenen Wohnbezirks
 ist die Errichstunq von Bauten (Art. 29) nur zulässiꝗ,
venn die Baufläche nicht nach dem Ortsbauplan oder
einer Orisbausatzung unüberbaubor ist.
2) Autzerhalb des Gebiets des Orisbauplans und, soveit
 kein solcher besfeht, autzerhalb eines geschlossenen
Nohnbezirks ist die Errichtunꝗq von Bauten nur zulässiq, wenn
veder polizeiliche Bedenken irgend welcher Art noch Rückzichten
 auf ein Orfs-oder Landsschaffsbild entgeqensfehen.

3) Die Errichung von Gebsuden, die sich zu dauerndem
dewohnen eiqnen, ist im falle des Abs. 2 autzerdem nur zuassiq,
 wenn die Gebsude Bbesfandieile eines land- oder
torstwirfschafflichen oder gäartnerisschen Befriebs oder eines
ortsgebundenen gewerblichen Befriebs (Vasserfriebwerksanlaꝗgen,
 Sfeinbruchbefriebe, fFlughäafen und derqleichen)
dilden und nur einen unfergeordnefen Bruchteil der Grundzfücksfläche
 des Befriobs einnehmen sollen.
9) Als autzerhalb des Orisbauplans ꝗgelegen gelften Grundsfücke
 insoweif, als sie eniweder nicht in eine von Bausfras-)

 An besfehenden Baufen, deren Stellung dem Orisbauↄlon
 widerspricht, sind Erneuerunqen, sei es im gonzen, sei
2s in wesentlichen Teilen, oder genehmiqunꝗspflichtiꝗe Verinderungen
 (Art. 100) nur zulässiq, wenn sie die spätere
urchführunꝗ des Ortisbauplans nic erheblich erschweren,
nsbesondere verteuern, und auch sonst keinen Anlat; zu
vesenflichen Bedenken geben. An die Erfeilunꝗg der Baujenehmiqunqꝗ
 ist auf Anfrag des Gemeindersss die Bestimnunꝗ
 2zu knupfen, datj bei der Spateren Durchführunꝗ des
Irtsbauplans für die durch die Erneuerunꝗq oder Veräündeunꝗ
 enfsfandene Erhõhunꝗ des Merts des Baues keine Enschãdiqunꝗ
 zu leisten ist.
Ddie seitherigen Absatʒe 3 und 4 werden Abs,. 2 und 3.
4. In Art. 34 Abs. 2 Setz 2 werden die Worfe „bei ꝗeschloszener
 Bauweise“ ꝗestrichen.
5. Art. 35 erhalt folgenden weiferen Absatʒ:
3) Ob Auffullungen oder Abhebunꝗen des Gelandes eines
ʒauꝗrundsfucks, die auf die Spatere Stellunꝗ eines Baus aut
Jdiesem Grundstfück von kinflutj sein können, zulassiꝗ sind,
anischeidet die Baupolizeibehôrde unter Berũüũckssichtiqunꝗ
der Belanꝗe der Allgemeinheit und der befeiligten Nochbern.
5. Arf. 65 wird gesfrichen.
). In Art. 98 tritt an die Stelle von Abs. 1 und 2 folꝗq. Abs. 1:
) Neubaufen und Bauveranderunꝗqen mũssen sich in ihre
Imqebunꝗ und in das Orfs- oder Landschaffsbild einfũꝗen.
ʒaufen, die dieser forderunꝗ nicht enrfsprechen oder die im
jonzen oder in einzelnen Teilen sSchönheiflich unbefriedigend
ind, sind zu unfersagen. Durch Orfsbausatzunꝗ können hieriber
 nahere Vorschrifsien getroffen werden. UOUber Bauvorvaben,
 durch die ein eigenerfiꝗges Stratzen-, Orfs- oder
andschaffsbild berührf wird, istf ein sfastlich besfellter Kunst-—DD


Der bisheriqge Abs. 3 von Art. 98 wird Abs. 2.

erlag und Versand: Staaniche Berafunꝗsstelie für das Baugewerbe beim Murft. Landesqgewerbesmt, Stuftꝗgart, Kanzleistt. 281. Verantwortlich
iur den lnhalt: Baurat Schleicher, Vorstand der Wurffemb. Beratunꝗosstelle füur das Baudeverbe. Hersfellunq: Druckerei Ofto Kösler, Sfuttqart

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