KERNFRAGEN DER ARCHITEKTONISCHEN WETTBEWERBE
1. Fortsebung
Auszug aus der I. und II. Anordnung des Präsidenten der Reichskammer
der bildenden Künste vom 23. März 1934 und vom 16. Mai 1934,
I. Anordnung
l.Begriff des Wettbewerbs. Öffentliche Auslobung oder solche in enge-
rem Personenkreis mit Angabe von Frist, Preisgericht und Aussetgung von Preisen
2. Teilnahmebefugnis. Untersagung der Teilnahme für Kammermitglieder
bei Ausschreibungsverstößen.
3.Grundsätze für das Verfahren bei Wettbewerben. Art des Wett-
bewerbs, ob allgemein, international, Reichswettbewerb, örtlich begrenzt oder
auf einzelne bestimmte Personen begrenzt.
4, Zugelassener Teilnehmerkreis. Zugelassen zu allgemeinen Wettbe-
werben ist jeder Fachgenosse, der Mitglied der Kammer und des betr. Fachver-
bands ist. Bei gemeinsamer Einreichung müssen alle Beteiligten den Bedingungen
entsprechen. Etwaige Ausnahme von Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis.
Nicht zugelassen alle Angehörigen, Teilhaber, Assistenten oder Unterstellte der
Preisrichter, ferner alle an der Vorbereitung Beteiligten und bei Beamten deren
Ressortangehörige.
5.Bekanntmachung. Gegenstand, Termin, Zahl und Höhe der Preise, Namen
der Preisrichter, Vermerk, daß Wettbewerb von der Reichskammer der bildenden
Künste genehmiagt.,
6. Preisgericht. Vorprüfer, Anzahl der Preisrichter, ungerade Mehrzahl, an-
erkannte Fachgenossen, Ersatbpreisrichter usw.
7. Aufgabe des Preisgerichts. Wahl des in künstlerischer und in wirt-
schaftlich -technischer Hinsicht besten Entwurfs. Erster Preis muß zur Verteilung
kommen. Nachträgliche Änderungen des Programms nicht erlaubt.
8. Pflichten der Preisrichter. Ehrenpflicht, zugleich Verzichtleistung auf
iede spätere Beteiligung am Auftrag.
9. Preise, Ihre Höhe richtet sich nach Bausumme, Objekt und nach den gefor-
derten Leistungen.
10. Ausschluß von Wettbewerbsarbeiten. Solche sind auszuschließen,
die gegen Forderungen verstoßen, auf die im Programm entscheidender Wert
gelegt ist.
11. Weitere Bearbeitung der Aufgabe. Erklärung des Auslobers, daß
die weitere künstlerische Bearbeitung einem der Preisträger übertragen wird.
Dabei Mitarbeit der Berater des Auslobers (nicht der Preisrichter!) nicht ausge-
schlossen.