7. Aufgaben des Vorprüfers. Liste A mit laufender Nummer und Kenn-
zahl, überkleben der Kennzahlen mit laufenden Nummern, Ausscheidung bei
Verstößen, Vorprüfung auf formelle Erfüllung des Programms und Festlegung
'n Liste B. keine Werturteile.
3. Allgemeine Pflichten der Preisrichter. Gedankenaustausch über
Bewerber unzulässig, Versicherung darüber gegenüber dem Vorsigenden. Ver-
aflichtung, daß Programm eingehalten wird.
7. Feststellung der wettbewerbsfähigen Arbeiten. Liste B dient
zur Festlegung, Verbot der Anwesenheit von Außenstehenden.
10. Erläuterung der wesentlichsten Programmpunkte. Hinweis
durch den Vorsigenden, welche Hauptpunkte für die Beurteilung in Frage kom-
men und auf was im Programm besonderer Wert gelegt wird. Darüber hinaus-
yehende Richtlinien dürfen nicht aufgestellt werden.
11. Auszuschließende Arbeiten. Alle Arbeiten, die durch irgendwelche
direkte oder indirekte Angaben den Bewerber kenntlich machen, z. B. hand-
schriftliche Eintragungen, ferner solche, die entscheidende Programmpunkte nicht
beachten und alle Arbeiten, deren Verfasser versucht hat, die Entscheidung des
Preisgerichts zu beeinflussen.
12. Prüfungsverfahren des Preisgerichts. Aussonderung in verschie-
denen Rundgängen. Niederschrift der Entscheidung jedes einzelnen Rundgangs
in Liste B, in der jeder Preisrichter sein zustimmendes oder ablehnendes Urteil
zu jeder Arbeit mit + oder — Zeichen einträgt, Ein einziges + Zeichen genügt
für Beibehaltung eines Entwurls zur zweiten Prüfung. Von der zweiten Prüfung
an entscheidet der Vorsitende über Ausscheidung oder Verbleib.
Die Anzahl der in engste Wahl genommenen Arbeiten muß mindestens doppelt
so groß sein, als die Zahl der vorgesehenen Preise und Ankäufe. Die in engste
Wahl gekommenen Arbeiten sind einzeln schriftlich zu begutachten und hierauf
durch den Vorsibenden in der Reihenfolge zu ordnen.
13. Feststellung der Preisträger. Nach Festlegung der Reihenfolge usw.
und Niederlegung in der Niederschrift erfolgt durch Öffnen der Umschläge
die Feststellung des Preisträgers und weiteren Ausgezeichneten, Zeigt sich, daß
ein solcher nicht berechtigt war am Wettbewerb teilzunehmen, so fällt die. Aus-
zeichnung dem nächsten in der Reihenfolge zu. Die Niederschrift ist von sämt-
lichen Preisrichtern zu unterzeichnen und dem zuständigen Fachverband in
doppelter Fertigung einzureichen.
14. Benachrichtigung über die Ausstellung. Allen Teilnehmern soll
Ergebnis, Art, Zeit und Ort der Ausstellung bekannt gegeben werden, wenn-
möglich mit Zusendung einer Niederschrift.
15. Gebühren für die Wettbewerbsunterlagen. Allen Bewerbern,
die eine Lösung eingereicht haben, soll die Gebühr für die Unterlagen in voller
Höhe, allen, die sie zu richtiger Frist unbeschädigt zurückgegeben haben, in
halber Höhe zurückerstattet werden.
Rücksendung der Arbeiten. Diejenigen Entwürfe, die 14 Tage nach
Schluß der Ausstellung nicht abgeholt sind, werden den Verfassern kostenlos
zurückgesandt.