Full text: Bauplatz und Werkstatt / Monats-Zeitschrift der Staatlichen Beratungsstelle für das Baugewerbe (Jg. 1936, Bd. 31. Heft 1/2)

die Aufgabe und deren Schwierigkeiten ja genauestens kennen, zu einem inter- 
assanten und lehrreichen Vergleich mit der Preisgerichtsentscheidung führen). 
4. Ein geselliges Zusammensein, bei dem sich die Teilnehmer kennen lernen, 
in dessen Programm auch ein Vortrag über ein baukünstlerisches Thema aufge- 
nommen sein kann, beschließt die Veranstaltung. 
Dieses Treffen könnte durch einen ganz einfachen Handgriff jedem Teilnehmer 
auch wirtschaftlich leicht gemacht werden. Da jeder Teilnehmer Material- und 
meist auch Portoauslagen hat, dürfte man hiefür nur einen bestimmten Sat fest- 
legen, der an alle nicht zu Preis oder Ankauf gelangten Verfasser an dem gesel- 
ligen Treffen (nur an diesem, sonst nicht!) ausbezahlt wird. 
Dieses Geld belastet den Auslober nicht, wenn man es von der Gesamtsumme 
für Preise und Ankäufe von vornherein abrechnet. Es ist ja doch so, daß Preise 
und Ankäufe vor allem eine Ehren- und nur in dieser Folge eine Geldsache sind. 
Ob ein Preisträger nämlich 1500.- oder nur 1000.- bekommt, ist ohne Belang ge- 
genüber der Ehre des Wettbewerbkampfes. 
Noch eine Überlegung schließt sich an die Folgen eines entschiedenen Wett- 
bewerbes. Man kann innerhalb eines Gebietes die Erfahrung machen, daß bei 
einer Reihe einander folgender Wettbewerbe als Preisträger immer die gleichen 
Namen auftauchen. Man könnte es als ritterliche Berufskameradschaft auffassen, 
wenn ein Preisträger bei den nächsten Wettbewerben oder für eine gewiße Zeit 
ausscheiden würde. Ob dies verordnet werden soll oder ob es der Rücksicht des 
einzelnen überlassen bleibe, soll außerhalb der hier zu machenden Anregungen 
stehen. Schöner wäre der zweite Fall. 
Einschalten des 
Volksurteils. 
Es gibt Wettbewerbe, welche die Bevölkerung eines Gebietes angehen, z.B. das 
alte Schloß in Stuttgart, die Ulmer Münsterplatgbebauung, Erweiterung des Reichs- 
'agsgebäudes u, a. m. Hier könnte man den Semperschen Vorschlag aufgreifen. 
Man könnte in solchen Fällen die Preisgerichtsentscheidung auch treffen, dann 
aber ohne Angabe von deren Ergebnis, auch ohne Namensnennung, die Ar- 
beiten etwa 14 Tage öffentlich ausstellen und abwarten, wie die Besucher werten. 
Das ginge mit einfachsten Formularzetteln sehr leicht. Was tut es, wenn dann 
mancher Kollege seine nähere und entferntere Verwandtschaft in die Ausstellung 
schickt ? Selbstverständlich liegen in diesem Verfahren Unvollständigkeiten und 
unbekannte Einflüsse, vielfach mangelnde Sachkenninis usw. vor; dennoch aber 
hat es den großen Vorzug, frei von den Gefahren zu sein, welche durch eine je- 
weils herrschende Bauschulrichtung, durch ein dem Landgebiete manchmal frem- 
des Akademikertum hereingebracht werden. Wenn G. Semper und andere ein 
Fehlgreiten des Volksurteiles für weniger gefährlich erachten als ein Ausschalten 
der Volksmeinung, so haben sie recht. Denn es ist vielleicht das Schwerste und 
zugleich Fraglichste, wenn man ein Volksurteil als verfehlt nachweisen möchte. 
Man kann beobachten, daß herrschende Bauschulrichtungen stets kürzere Dauer 
haben als die Volksmeinung, und daß sie sich unter sich stets am entschieden- 
sten ablehnen. Die Hochbauschulen geben das Beispiel dafür: wenn nämlich 
heute ein Studierender dort so entwerfen würde, wie es etwa vor 30 Jahren ein 
damals angesehener Professor gelehrt hat, so wäre selbiger junge Mann erledigt. 
Entwirft er aber, wie es in seiner Gegend bodenständig und seit Generationen 
volkshandwerklich ist, so kommt er auch heute wie immer gut durch. Das heißt, 
daß eben Volksart Dauer hat und Schulmeinung rasch wechselt. Also darf es 
doch so erscheinen, daß im Wettbewerbswesen die öffentliche Meinung zumin- 
dest neben der professoralen bestehen kann. Darum soll man sie hören, wo es 
um bedeutende öffentliche Bauten geht. 
Es handelt sich auch hier wie bei allen Überlegungen darum, alles herbeizutra- 
zen, das zur gerechtesten Findung der Bestlösung dient. In diesem Sinne können
	        
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