Zum Vierjahresplan:
‚BAUSCHÄDEN"“, 3. Fortsegung
DIE RECHTLICHE SEITE DER SCHWAMMSCHÄDEN
Zur Vervollständigung der bautechnischen Fragen über den Hausschwamm und
andere Pilzschäden sollen auch noch die rechtlichen Verhältnisse beim Auftreten
solcherSchäden kurz besprochen werden,soweit sie denBautechniker interessieren.
Die vielen Fälle von Hausschwamm, die von der Württ. Beratungsstelle für das
Baugewerbe behandelt wurden, haben gezeigt, daß der Hausschwamm durch
lachgemäße Bekämpfung in nahezu jedem Fall — von ganz außergewöhnlichen
Umständen abgesehen — beseitigt werden kann.
Darin hat sich die Anschauung gegenüber früher geändert. Vor 20 und 30 Jahren
war man sich über den echten Hausschwamm wissenschaftlich noch nicht so klar
wie heute und deshalb auch in der Bekämpfung unsicherer, Der Fortschritt ist mit
ein Verdienst der Hauptstation des forstlichen Versuchswesens in Eberswalde, auf
deren Merkblätter wir hingewiesen haben.
Die praktische Auswirkung dieser neuen Sachlage ist im Allgemeinen wohl die,
daß man den echten Hausschwamm nicht mehr so wie früher als etwas unbe-
rechenbar Gefährliches ansieht, sondern ihm mit größerer Sicherheit gegenüber-
steht, und seine Schäden auch eher in einer bestimmten Geldsumme aus-
drücken kann.
Dieentscheidenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-Buches(B.G.B.),
die in der Regel beim Verkauf eines mit Hausschwamm behafteten oder verdäch-
tigen Hauses in Frage kommen. sind -
$ 459: „Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem ge-
wöhnlichenoderdemnach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes
oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Über-
ganas der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.”
Für die Beurteilung der Sachlage hat aberin jedem Fall $ 242 des B.G.B. zu gelten:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie
Treuund Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern‘.
Auf diese Beurteilung nach „Treu und Glauben” ist selbstverständlich auch der
Gläubiger verpflichtet
Aus $ 459 ergibt sich, daß eine erhebliche Schwammbildung in einem gekauften
Haus die sog. „Gewährleistungspflicht“ des Verkäufers begründet, und zwar
auch dann, wenn dem Verkäufer kein Verschulden nachzuweisen ist, und auch
wenn er trot normaler Sorafalt vom Vorhandensein des Schwammes nichts wußte.
Aus $ 462 ergibt sich, daß der Verkäufer wählen kann zwischen „Rückgängig-
machung des Kaufs” und „Preisminderung”. Wenn der Verkäufer den Schwamm
arglistig verschwiegen hatte oder ein Nichtvorhandensein von Schwamm zuge-
sichert hat. kann der Käufer .‚Schadenersat” weaen Nichterfüllung verlangen.
Nach $ 472 erfolgt die Preisminderung im Verhältnis zum Kaufpreis, wenn dieser
geringer ist als der Wert des Grundstücks ohne Schwamm wäre d.h, „Wert ohne
Schwamm” verhält sich zu „Wert mit dem Schwamm” wie Kaufpreis zu vermin-
dertem Kaufpreis.