3 1. Gehen wir auf die Einzelheiten der Polizeiverordnung näher ein, so müssen wir schon
im $ 1 unbedingt die Einschränkung fordern, dass die polizeiliche Fürsorge sich
lediglich auf diejenigen Anlagen erstrecken darf, bei denen ein öffentliches Interesse
vorliegt.
Diese Auffassung nahm auch bei den derzeitigen Verhandlungen über das Kostenzesetz
der vortragende Regierungsvertreter im Abgeordnetenhaus ein. In der Drucksache
No. 406/1904 (Haus der Abgeordneten) heisst es auf Seite 3258 wörtlich: „die
3. Frage. Welche Betriebe sollen der Prüfung und Ueberwachung unterliegen? wurde
lahin beantwortet, dass es keineswegs in der Absicht der Kgl. Staatsregierung liege,
lie Ueberwachung etwa auf alle Privatanlagen auszudehnen; der Zweck des Gesetzes
;ei im wesentlichen der, überall da, wo ein grösserer Zusammenfluss von Menschen
;tattfindet, die Anlagen auf ihre Feuergefährlichkeit zu prüfen und ebenso darüber zu
wachen, dass in den grossen Betrieben, in welchen Elektrizität erzeugt wird, die
nötigen Schutzvorrichtungen geschaffen sind. Zugestanden wurde, dass diese Belingungen
in unseren grossen und renommierten Betrieben ausreichend erfüllt sind,
and dass man in diesen Fällen von einer amtlichen Kontrolle widerruflich absehen
könne.“
32. Eine Prüfung, ob die Polizeiverordnung sich in den hier aufgestellten Grenzen hält,
zeigt, dass der 8 2, welcher die überwachungspflichtigen Starkstromanlagen aufzählt,
weit über das gesteckte Ziel hinausgeht.
Ein grösserer Zusammenfluss von Menschen findet nur in den unter Ba, b und ce
aufgeführten Anlagen statt. Die unter B d aufgeführten gewerblichen Betriebe sind
laher der polizeilichen Ueberwachung gänzlich zu entziehen. Diese Forderung ist
durchaus berechtigt, denn einmal sind sämtliche gewerbliche Anlagen der behördlichen
Aufsicht der Gewerbeinspektoren auf Grund der Gewerbeordnung unterstellt, und erscheint
es mehr als bedenklich, wenn eine Polizeiverordnung in das Machtbereich
eines Reichsgesetzes eingreift; andererseits würde aber auch die Einbeziehung derjenigen
gewerblichen Anlagen in die polizeiliche Ueberwachungsbefugnis, welche zum
3etriebe oder zur Beleuchtung Elektrizität verbrauchen, eine grosse Ungerechtigkeit
gegen die gesamte Industrie im allgemeinen und gegen die Elektrotechnik im besonderen
darstellen, denn es ist eine erwiesene Tatsache, dass die Einführung der
alektrischen Beleuchtung in feuergefährlichen Betrieben eine Verminderung der
Feuersgefahr gegenüber der Beleuchtung durch offene Flammen zur Folge hat. Sollen
daher feuergefährliche Betriebe an sich nicht der polizeilichen Ueberwachung untervorfen
werden, unabhängig davon, welche Energieform im Betriebe Verwendung findet.
;o darf hierzu die Einführung der Elektrizität am allerwenigsten die Handhabe bieten.
Ausser denjenigen elektrischen Anlagen, bei welchen ein Zusammenfluss grösserer
Menschenmassen vorkommt, sieht der $ 2 noch die Hochspannungsanlagen als überwachungspflichtig
an. Nach den obigen Ausführungen des Regierungsvertreters handelt
es sich bei dieser Art Anlagen lediglich darum, darüber zu wachen, dass die nötigen
Schutzvorkehrungen geschaffen sind, d.h, also, dass überall die zufällige Berührung
Spannung führender Teile durch wirksame Schutzvorkehrungen verhindert wird,
Hierzu bedarf es jedoch keiner elektrotechnischen Spezialkenntnisse, sondern die die
oehördliche Aufsicht bis jetzt führenden Gewerbeinspektoren sind vollständig kompetent
zur Entscheidung in dieser Frage. Da ferner von der Regierungsseite anerkannt ist,
dass in den grossen und renommierten Betrieben die Verhältnisse so liegen, dass von
2iner amtlichen Kontrolle widerruflich abgesehen werden kann, so muss gefordert
werden, dass auch die Hochspannungserzeugungsanlagen der polizeilichen Ueberwachung