Abdruck.
<ntwurf einer Polizeiverordnung,
betreffend
Sinrichtung, Betrieb und Überwachung elektrifcher
Starkitromanlagen.
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Sinrigtung und Betrieb von Starkffiromanlagen.
li. Die Unternehmer von Starkfiromanlagen find verpflichtet, die Aulagen den Rück
üchten auf Leben, SGefundheit und Feuerficherheit entfprechend einzurichten, zu unterhalten und
ju betreiben und dabei die jeweilig vom Minifter für Handel und SGemerbe anerkannten und
geröffentlichten Vorfchriften für die Errichtung elektriidher Starkftromanlagen zu beachten.
Die Unternehmer oder die an ihrer Stelle zur Leitung des Betriebs beftellten Vertreter
jaben dafür zu forgen, daß die vorgefdhricbenen Sicherheitsvorrichtungen beftimmungsgemäß.
erhalten und benußt werden.
Il. Ausgenommen von dem Geltungsbereidhe der Bolizeiverordnung: find elektrifche
Starffiromanlagen, die der ftantlidhen Aufficht nach dem Gefeg über die CifenbahHnunterhehmungen
vom 3. November 18838 (Gejeßfamml. S. 505) oder nach dem Sefepg über Klein:
bahnen und Privatanfehlußbahnen vom 28. Yuli 1892 (Gefeßiamml. S. 125) unterliegen...
$ 2.
Übermacdhung der Starkfiromanlagen.
li. Der Überwachung unterliegen folgende Starkitromanlagen:
Starfitromanlagen, in melden Hodgefpannte Ströme erzeugt, fortgeleitet, aufgefpeichert,
umgeformt oder verwendet werden (Hochfpannungsanlagen), mit Ausnahme der in Lehran-‘talten
zu Unterrichtszwecien benußten Hochjpannungsanlagen und folcdher in Privatwohnungen;.
Starkffitromanlagen, in welchen niedrig gefpanıte Ströme benußt werden (Niederfpannungsanlagen),
in folgendem Umfange:
a) Bergmwerke, unter Tage betriebene Brüche und Gruben, Yufbereitungsanftalten
und Salinen, Joweit fie nicht der Aufficht der Bergbehörden unterftehen;
WarenhHäufer, Theater, Sffentlide Verfammlungsräume, Yusftelungsräume;
Heilanftalten;
2) gewerbliche und landmwirtidhaftlidhe Betriebe, in welchen
A,
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