Volltext : Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1908, Jg. 7)

Anlage B zu der Koligeiverordnung betr.
Einrichtung, Betrieb und Übermachung:
eleftrifcher Starfitromanlaaen.

Grundlätze

für Die

Befreiung einzelner Unternehmer elektrifcher Anlagen von
den amtlichen Prüfungen.

Cleftrizitätswerfe, bei welchen die normale Leiltung der Majchinen einfchl. Refervemindeftens
 1000 KW. beträgt, und eleftriiche Anlagen ohne eigene Stromerzeugung, bei
welchen der Anfchlußwert der Anlage mindeftens 1000 KW. beträgt, fönnen auf Antrag bei
dem Minifter für Handel und Gewerbe von den amtliden Prüfungen befreit werden, wenn
das nach dem Ergebnis einer auf Koften des AUntragftellers vorzunehmenden amtlichen Prüfung
der Anlage unbedenklich erfcheint.
Die Unternehmer folder Anlagen find verpflichtet, die Überwachung ihrer eleftrifchen
Anlagen Werksingenieuren zu übertragen, welche die nötigen theoretifchen und praftifchen
Renntniffe in der Elektrotechnik nachzuweifen vermögen. Die Anerkennung eines Werksingenieurs
als Sachverftändiger ift bei dem Minifter für Handel und Gewerbe zu beantragen. Der
Sachverftändige {ft für die Durchführung der ficherheitspolizeilihen Vorichriften in der
eleftrifchen Anlage verantwortlich; in der Wahrnehmung feiner Pflichten ijt ihm die erforderliche
Selbftändigkeit zu gewähren.
Die Anlage {ft von dem Sachverftändigen mindeftens einmal jährlich einer Oauptunterfudhung
 zu unterziehen, deren Ergebnis in ein Nevifionsbuch einzutragen ift, das dem
zuftändigen Yuflichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen ift.
Der Landespolizeibehörde bleibt es vorbehalten, aus befonderem Anlaß außerordentliche
Kevifionen durch amtliche Sachverftändige auf Koften des Unternehmers ausführen zu laiffen.
Die Anerkennung der Werksfachverftändigen oder die Befreiung von den amtlichen
Prüfungen fann zurückgezogen werden, wenn durch Tatfjachen erwiefen wird, daß der
Sachverftändige ober der Betriebsunternehmer die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen...
            
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